Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein soll, daß der Beginn des Dienstverhältnisses vom Berufungsgericht nicht exakt festgestellt worden sei, genügt es darauf zu verweisen, daß diese Behauptung nicht der Aktenlage entspricht. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß das Dienstverhältnis mit 1.1.1972 begann und hat begründet, auf Grund welcher Beweismittel es zu dieser Feststellung gelangte. Es verwies insbesondere auch darauf, daß diese Feststellung bereits auf Grund der vorliegenden Urkunden und Zeugenaussagen getroffen werden könne, sodaß es der Vernehmung der Parteien nicht mehr bedürfe. Diese Beurteilung ist aber ein Akt der Beweiswürdigung, die auch in arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann (EvBl 1955/154 ua, zuletzt etwa 4 Ob 61/78). Damit geht auch die Rüge der Revision, die Komplementär in der beklagten Partei sei zu Unrecht nicht vernommen worden, ins Leere. Auch die Behauptung der Revision, das Dienstverhältnis habe durch Entlassung des Klägers durch die beklagte Partei geendet, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; darnach wurde eine Entlassung des Klägers von der beklagten Partei nicht erklärt. Der rechtlichen Beurteilung ist daher zugrundezulegen, daß das Dienstverhältnis durch Kündigung des Klägers seitens der beklagten Partei zum 31.12.1976 beendet wurde.
Damit steht dem Kläger der Abfertigungsanspruch in der Höhe von 3 Monatsgehältern samt anteiligen Sonderzahlungen (Martinek-Schwarz AngGes3 375, ArbSlg 7375 ua) zu (§ 23 Abs1 AngGes). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß für die Beurteilung, wie lange das Dienstverhältnis gedauert habe, der rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses – und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme – sowie der Tag, mit dem die Kündigungsfrist abgelaufen war, maßgebend seien, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Martinek-Schwarz a.a.O. 371, ArbSlg 6413 ua).Damit steht dem Kläger der Abfertigungsanspruch in der Höhe von 3 Monatsgehältern samt anteiligen Sonderzahlungen (Martinek-Schwarz AngGes3 375, ArbSlg 7375 ua) zu (Paragraph 23, Abs1 AngGes). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß für die Beurteilung, wie lange das Dienstverhältnis gedauert habe, der rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses – und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme – sowie der Tag, mit dem die Kündigungsfrist abgelaufen war, maßgebend seien, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Martinek-Schwarz a.a.O. 371, ArbSlg 6413 ua).
Schließlich macht die beklagte Partei in ihrer Revision geltend, die Fällung eines Teilurteiles sei gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht zulässig gewesen, weil die eingewendete Gegenforderung mit der Klagsforderung in einem rechtlichen Zusammenhang stehe. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt.Schließlich macht die beklagte Partei in ihrer Revision geltend, die Fällung eines Teilurteiles sei gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO nicht zulässig gewesen, weil die eingewendete Gegenforderung mit der Klagsforderung in einem rechtlichen Zusammenhang stehe. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt.
Nach § 391 Abs 3 ZPO kann dann, wenn der Beklagte durch Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat und die Verhandlung über den Klagsanspruch entscheidungsreif ist, über diesen durch Teilurteil abgesprochen werden, wenn Klags- und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen. Die Erlassung eines Teilurteiles kann insoweit angefochten werden, als die Entscheidung gegen gesetzliche Vorschriften über die Zulässigkeit des Teilurteiles verstößt. Nur ein solcher Verstoß kann bekämpft werden, nicht aber die Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Teilurteiles (Fasching ZP II 938 f, III 570, SZ 42/162 Ind 1977 1058 ua). Obgleich die Anwendung der Bestimmung des § 391 Abs 3 ZPO eine Frage des Prozeßrechtes ist, hängt ihre richtige Lösung von der materiell-rechtlichen Frage des rechtlichen Zusammenhanges zweier Forderungen ab, weshalb diese Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen ist (Ind 1977 1058 ua).Nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO kann dann, wenn der Beklagte durch Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat und die Verhandlung über den Klagsanspruch entscheidungsreif ist, über diesen durch Teilurteil abgesprochen werden, wenn Klags- und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen. Die Erlassung eines Teilurteiles kann insoweit angefochten werden, als die Entscheidung gegen gesetzliche Vorschriften über die Zulässigkeit des Teilurteiles verstößt. Nur ein solcher Verstoß kann bekämpft werden, nicht aber die Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Teilurteiles (Fasching ZP römisch zwei 938 f, römisch drei 570, SZ 42/162 Ind 1977 1058 ua). Obgleich die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO eine Frage des Prozeßrechtes ist, hängt ihre richtige Lösung von der materiell-rechtlichen Frage des rechtlichen Zusammenhanges zweier Forderungen ab, weshalb diese Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen ist (Ind 1977 1058 ua).
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dann gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching ZP III 582 f, SZ 42/162, Ind 1977 1003, 1058 ua), weiters, wenn beide Ansprüche einander bedingen oder wenn deren Aufrechnung vereinbart war (Gschnitzer-Klang2 VI 497, RZ I960, 121, Ind 1977 1003 ua.Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dann gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching ZP römisch drei 582 f, SZ 42/162, Ind 1977 1003, 1058 ua), weiters, wenn beide Ansprüche einander bedingen oder wenn deren Aufrechnung vereinbart war (Gschnitzer-Klang2 römisch sechs 497, RZ I960, 121, Ind 1977 1003 ua.
Abgelehnt wurde ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und. Gegenforderung aus einem Dienstverhältnis, die sich auf verschiedene Zeitperioden dieses Dienstverhältnisses beziehen (Fasching ZP III 583, unter Berufung auf 4 Ob 12/57). Ebenso wurde ein rechtlicher Zusammenhang verneint zwischen erhobenen Entgeltansprüchen und einer eingewendeten Schadenersatzforderung aus einem Verhalten in Ausübung der arbeitsvertraglichen Dienstpflicht, da Grundlage des Entgeltanspruches unmittelbar der Dienstvertrag sei, während die Grundlage des Schadenersatzanspruches ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers sei, das mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages nur insoweit mittelbar im Zusammenhang stehe, als es sich während des Dienstes ereignete (Ind 1977 1003). Zu 5 Ob 139/73 wurde ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Ersatzforderung eines Dienstgebers wegen betrügerischer Handlungen des Dienstnehmers und seinem als Gegenforderung eingewendeten Entgeltanspruch mit der Begründung verneint, daß zwischen den beiden Forderungen kein so enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, daß die Durchsetzung des einen Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch Treu und Glauben widerspräche und daher auch ein rechtlicher Zusammenhang bejaht werden müsse. Zu verweisen ist auch darauf, daß der Beklagte, der einredeweise eine Gegenforderung geltend macht, zwar nicht ausdrücklich behaupten muß, sie stehe mit der Klagsforderung in rechtlichem Zusammenhang, um die Fällung eines Teilurteiles, die von einem Parteienantrag unabhängig ist (SZ 27/4, Ind 1977 1003), zu verhindern, aber jene Tatsachen vorbringen muß, aus denen sich der rechtliche Zusammenhang zwischen Klagsforderung und Gegenforderung ergibt, wenn er die Fällung eines Teilurteiles verhindern will (SZ 27/4).Abgelehnt wurde ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und. Gegenforderung aus einem Dienstverhältnis, die sich auf verschiedene Zeitperioden dieses Dienstverhältnisses beziehen (Fasching ZP römisch drei 583, unter Berufung auf 4 Ob 12/57). Ebenso wurde ein rechtlicher Zusammenhang verneint zwischen erhobenen Entgeltansprüchen und einer eingewendeten Schadenersatzforderung aus einem Verhalten in Ausübung der arbeitsvertraglichen Dienstpflicht, da Grundlage des Entgeltanspruches unmittelbar der Dienstvertrag sei, während die Grundlage des Schadenersatzanspruches ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers sei, das mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages nur insoweit mittelbar im Zusammenhang stehe, als es sich während des Dienstes ereignete (Ind 1977 1003). Zu 5 Ob 139/73 wurde ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Ersatzforderung eines Dienstgebers wegen betrügerischer Handlungen des Dienstnehmers und seinem als Gegenforderung eingewendeten Entgeltanspruch mit der Begründung verneint, daß zwischen den beiden Forderungen kein so enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, daß die Durchsetzung des einen Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch Treu und Glauben widerspräche und daher auch ein rechtlicher Zusammenhang bejaht werden müsse. Zu verweisen ist auch darauf, daß der Beklagte, der einredeweise eine Gegenforderung geltend macht, zwar nicht ausdrücklich behaupten muß, sie stehe mit der Klagsforderung in rechtlichem Zusammenhang, um die Fällung eines Teilurteiles, die von einem Parteienantrag unabhängig ist (SZ 27/4, Ind 1977 1003), zu verhindern, aber jene Tatsachen vorbringen muß, aus denen sich der rechtliche Zusammenhang zwischen Klagsforderung und Gegenforderung ergibt, wenn er die Fällung eines Teilurteiles verhindern will (SZ 27/4).
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei behauptet, der Kläger habe durch mangelhafte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einen Mehraufwand, Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten und Überprüfung von Rechnungen sowie die Nichterteilung eines bereits in Aussicht gestellten Auftrages verschuldet. Damit wird nicht behauptet, daß sich Klagsforderung und Gegenforderung auf denselben Zeitraum beziehen oder beide unmittelbar aus dem Dienstvertrag abzuleiten seien. Als Grundlage des Ersatzanspruches an die Klägerin kann auch ein deliktisches Verhalten in Frage kommen. Überdies ist allenfalls das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das sich auch auf Schadenszufügung durch Verletzung der Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag bezieht (Dirschmid Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ÖGB Schriftenreihe 122, 4 Ob 65/78), heranzuziehen, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Klägers gegeben ist oder über den Grad der Fahrlässigkeit zwischen den Parteien verschiedene Auffassungen bestehen (vgl Dirschmid a.a.O., 4 Ob 65/78). Auch in diesem Falle würden die unmittelbaren rechtlichen Grundlagen für Klagsforderung und Gegenforderung daher auseinanderfallen. In der Verneinung des rechtlichen Zusammenhanges zwischen Klagsforderung und Gegenforderung durch die Untergerichte ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei behauptet, der Kläger habe durch mangelhafte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einen Mehraufwand, Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten und Überprüfung von Rechnungen sowie die Nichterteilung eines bereits in Aussicht gestellten Auftrages verschuldet. Damit wird nicht behauptet, daß sich Klagsforderung und Gegenforderung auf denselben Zeitraum beziehen oder beide unmittelbar aus dem Dienstvertrag abzuleiten seien. Als Grundlage des Ersatzanspruches an die Klägerin kann auch ein deliktisches Verhalten in Frage kommen. Überdies ist allenfalls das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das sich auch auf Schadenszufügung durch Verletzung der Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag bezieht (Dirschmid Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ÖGB Schriftenreihe 122, 4 Ob 65/78), heranzuziehen, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Klägers gegeben ist oder über den Grad der Fahrlässigkeit zwischen den Parteien verschiedene Auffassungen bestehen vergleiche Dirschmid a.a.O., 4 Ob 65/78). Auch in diesem Falle würden die unmittelbaren rechtlichen Grundlagen für Klagsforderung und Gegenforderung daher auseinanderfallen. In der Verneinung des rechtlichen Zusammenhanges zwischen Klagsforderung und Gegenforderung durch die Untergerichte ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.