Mit dem angefochtenen Beschluß, der in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangen ist, bestätigte das Rekursgericht den nur mehr im Umfang einer Teilabweisung bekämpften Beschluß des Erstgerichtes; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da die beklagte Partei vom Erstgericht zum Sicherungsantrag einvernommen worden war und somit kein Fall des § 402 Abs 2 EO (idF der 3.Novelle zum Bezirksgerichts-OrganisationsG für Wien BGBl 1992/756) vorliegt, übersah das Rekursgericht bei seinem Ausspruch, daß § 402 Abs 1 EO durch die genannte Novelle mit Wirkung ab 1.1.1993 dahin erweitert wurde, daß im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Revisionsrekurs nicht deshalb (auf Grund des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO) unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Im Sicherungsverfahren ergangene bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes sind nunmehr, sofern nicht die Ausnahme des § 402 Abs 2 EO vorliegt, unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- übersteigt.Mit dem angefochtenen Beschluß, der in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangen ist, bestätigte das Rekursgericht den nur mehr im Umfang einer Teilabweisung bekämpften Beschluß des Erstgerichtes; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da die beklagte Partei vom Erstgericht zum Sicherungsantrag einvernommen worden war und somit kein Fall des Paragraph 402, Absatz 2, EO in der Fassung der 3.Novelle zum Bezirksgerichts-OrganisationsG für Wien BGBl 1992/756) vorliegt, übersah das Rekursgericht bei seinem Ausspruch, daß Paragraph 402, Absatz eins, EO durch die genannte Novelle mit Wirkung ab 1.1.1993 dahin erweitert wurde, daß im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Revisionsrekurs nicht deshalb (auf Grund des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Im Sicherungsverfahren ergangene bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes sind nunmehr, sofern nicht die Ausnahme des Paragraph 402, Absatz 2, EO vorliegt, unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- übersteigt.
Die Klägerin hat einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" überreicht, der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Über dieses Rechtsmittel kann noch nicht entschieden werden, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und wegen des Fehlens eines Bewertungausspruches nicht beurteilt werden kann, ob der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO) jedenfalls unzulässig ist. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, wäre der - diesfalls unrichtige - Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, durch einen Ausspruch zu berichtigen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.Die Klägerin hat einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" überreicht, der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Über dieses Rechtsmittel kann noch nicht entschieden werden, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und wegen des Fehlens eines Bewertungausspruches nicht beurteilt werden kann, ob der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) jedenfalls unzulässig ist. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, wäre der - diesfalls unrichtige - Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, durch einen Ausspruch zu berichtigen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.
Der Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit an die Rechtsmittelwerberin bedarf es auch dann nicht, wenn das Rekursgericht aussprechen sollte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil das vorliegende Rechtsmittel bereits Ausführungen dazu enthält, daß ein solcher Ausspruch unrichtig sei (§§ 500 Abs 4, 526 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 EO).Der Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit an die Rechtsmittelwerberin bedarf es auch dann nicht, wenn das Rekursgericht aussprechen sollte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil das vorliegende Rechtsmittel bereits Ausführungen dazu enthält, daß ein solcher Ausspruch unrichtig sei (Paragraphen 500, Absatz 4, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO).