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Entscheidung 4 Ob 72/94×

Entscheidung 4 Ob 72/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob72/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei "D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 25.Mai 1994, GZ 4a R 3/94-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.Februar 1994, GZ 12 Cg 196/93m-15, bestätigt wurde (Revisionsrekursinteresse S 240.000), folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Beschluß durch einen Bewertungsausspruch im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) zu ergänzen und im Fall eines Ausspruches, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, den vorliegenden Zulässigkeitsausspruch im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) durch einen Ausspruch zu berichtigen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß, der in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangen ist, bestätigte das Rekursgericht den nur mehr im Umfang einer Teilabweisung bekämpften Beschluß des Erstgerichtes; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da die beklagte Partei vom Erstgericht zum Sicherungsantrag einvernommen worden war und somit kein Fall des Paragraph 402, Absatz 2, EO in der Fassung der 3.Novelle zum Bezirksgerichts-OrganisationsG für Wien BGBl 1992/756) vorliegt, übersah das Rekursgericht bei seinem Ausspruch, daß Paragraph 402, Absatz eins, EO durch die genannte Novelle mit Wirkung ab 1.1.1993 dahin erweitert wurde, daß im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Revisionsrekurs nicht deshalb (auf Grund des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Im Sicherungsverfahren ergangene bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes sind nunmehr, sofern nicht die Ausnahme des Paragraph 402, Absatz 2, EO vorliegt, unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- übersteigt.

Die Klägerin hat einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" überreicht, der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Über dieses Rechtsmittel kann noch nicht entschieden werden, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und wegen des Fehlens eines Bewertungausspruches nicht beurteilt werden kann, ob der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) jedenfalls unzulässig ist. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, wäre der - diesfalls unrichtige - Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, durch einen Ausspruch zu berichtigen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.

Der Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit an die Rechtsmittelwerberin bedarf es auch dann nicht, wenn das Rekursgericht aussprechen sollte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil das vorliegende Rechtsmittel bereits Ausführungen dazu enthält, daß ein solcher Ausspruch unrichtig sei (Paragraphen 500, Absatz 4, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO).

Anmerkung

E35804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00072.94.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19940712_OGH0002_0040OB00072_9400000_000