Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß Berufserfahrung schon in der Lehr- und Ausbildungszeit erworben werde. Sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch deren Geschäftsleiterin in Innsbruck seien seit mehr als 10 Jahren in der Kosmetikbranche tätig. Ob jemand über eine Erfahrung von 10 oder von 9 1/2 Jahren verfüge, sei für den Kaufentschluß unerheblich.
§ 2 UWG verbietet alle Angaben geschäftlicher Art, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind, bei einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und seinen Kaufentschluß irgendwie zu beeinflussen. Zwischen der Vorstellung, die durch die irreführende Angabe hervorgerufen wird, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß ein Zusammenhang bestehen (stRsp zB MR 1990, 235 - Inkassobüro mwN; s auch MR 1987, 181 - OÖ.Rundschau; MR 1988, 135 - Donauland; ecolex 1993, 177 - Getränkedienst ua).Paragraph 2, UWG verbietet alle Angaben geschäftlicher Art, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind, bei einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und seinen Kaufentschluß irgendwie zu beeinflussen. Zwischen der Vorstellung, die durch die irreführende Angabe hervorgerufen wird, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß ein Zusammenhang bestehen (stRsp zB MR 1990, 235 - Inkassobüro mwN; s auch MR 1987, 181 - OÖ.Rundschau; MR 1988, 135 - Donauland; ecolex 1993, 177 - Getränkedienst ua).
Die Beklagte wirbt mit der Behauptung, über 10 Jahre Erfahrung zu verfügen. Die Behauptung, Erfahrung einer bestimmten Art oder in einem bestimmten Ausmaß zu besitzen, wird in der Regel auf die Personen bezogen, die für die werbende juristische Person in leitender Funktion tätig sind. Der Geschäftsführer der Beklagten war verantwortlicher Geschäftsleiter, als die später in Konkurs gegangene F***** H*****Gesellschaft mbH am 15.4.1985 in L***** ein Schlankheitsstudio eröffnete; dieses Studio und die in der Folge eröffneten Studios wurden von der Beklagten - damals noch unter der Firma K*****Gesellschaft mbH - aus der Masse erworben und weitergeführt. Mag.Gerhard S***** befaßt sich demnach seit 15.4.1985 mit dem Betrieb von Schlankheitsstudios; als das beanstandete Inserat am 12.10.1994 eingeschaltet wurde, waren seit Beginn seiner Tätigkeit rund 9 Jahre und 6 Monate verstrichen. Die Behauptung über 10 Jahre Erfahrung zu verfügen, ist demnach zwar unrichtig; die dadurch beim Publikum hervorgerufene Vorstellung, daß die Beklagte dank erfahrener und daher fachkundiger Mitarbeiter bewährte, in langjähriger Anwendung erprobte Leistungen anbiete, wäre aber nicht anders, würde mit einer Erfahrung von 9 Jahren und 6 Monaten geworben. Der durch die beanstandete Behauptung hervorgerufene Irrtum ist für den Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, unerheblich; mangels Relevanz der zur Irreführung geeigneten Behauptung liegt kein Verstoß gegen § 2 UWG vor.Die Beklagte wirbt mit der Behauptung, über 10 Jahre Erfahrung zu verfügen. Die Behauptung, Erfahrung einer bestimmten Art oder in einem bestimmten Ausmaß zu besitzen, wird in der Regel auf die Personen bezogen, die für die werbende juristische Person in leitender Funktion tätig sind. Der Geschäftsführer der Beklagten war verantwortlicher Geschäftsleiter, als die später in Konkurs gegangene F***** H*****Gesellschaft mbH am 15.4.1985 in L***** ein Schlankheitsstudio eröffnete; dieses Studio und die in der Folge eröffneten Studios wurden von der Beklagten - damals noch unter der Firma K*****Gesellschaft mbH - aus der Masse erworben und weitergeführt. Mag.Gerhard S***** befaßt sich demnach seit 15.4.1985 mit dem Betrieb von Schlankheitsstudios; als das beanstandete Inserat am 12.10.1994 eingeschaltet wurde, waren seit Beginn seiner Tätigkeit rund 9 Jahre und 6 Monate verstrichen. Die Behauptung über 10 Jahre Erfahrung zu verfügen, ist demnach zwar unrichtig; die dadurch beim Publikum hervorgerufene Vorstellung, daß die Beklagte dank erfahrener und daher fachkundiger Mitarbeiter bewährte, in langjähriger Anwendung erprobte Leistungen anbiete, wäre aber nicht anders, würde mit einer Erfahrung von 9 Jahren und 6 Monaten geworben. Der durch die beanstandete Behauptung hervorgerufene Irrtum ist für den Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, unerheblich; mangels Relevanz der zur Irreführung geeigneten Behauptung liegt kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor.
Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob auch die Studioleiterin der Beklagten in Innsbruck über 10 Jahre Erfahrung verfügt. Sie ist aber jedenfalls seit 22.9.1986 mit Schlankheitsbehandlungen befaßt, so daß ihre langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet die durch die beanstandete Behauptung ebenfalls hervorgerufene Vorstellung erfüllt, daß die Beklagte erfahrene und daher entsprechend fachkundige Mitarbeiter habe.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.