Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.
Die Klägerin bekämpft den Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit der Begründung, daß das Berufungsgericht gegen eine bindende Bewertungsvorschrift verstoßen habe. Das Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrrädern sei ein immerwährendes Recht von beträchtlicher Bedeutung. Analog § 58 JN sei das Zwanzigfache der Jahresleistung maßgebend.Die Klägerin bekämpft den Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit der Begründung, daß das Berufungsgericht gegen eine bindende Bewertungsvorschrift verstoßen habe. Das Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrrädern sei ein immerwährendes Recht von beträchtlicher Bedeutung. Analog Paragraph 58, JN sei das Zwanzigfache der Jahresleistung maßgebend.
Die Klägerin erkennt richtig, daß der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes den Obersten Gerichtshof (nur) dann nicht bindet, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt hat (stRsp ua SZ 59/198) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO § 500 Rz 3 mwN). Ihr Hinweis auf § 58 JN überzeugt jedoch nicht.Die Klägerin erkennt richtig, daß der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes den Obersten Gerichtshof (nur) dann nicht bindet, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt hat (stRsp ua SZ 59/198) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 500, Rz 3 mwN). Ihr Hinweis auf Paragraph 58, JN überzeugt jedoch nicht.
Gemäß § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Nach dieser Bestimmung ist der Streitgegenstand zu bewerten, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (s Mayr in Rechberger, ZPO § 58 JN Rz 1 mwN).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Nach dieser Bestimmung ist der Streitgegenstand zu bewerten, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (s Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 58, JN Rz 1 mwN).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Klägerin behauptete Recht der Öffentlichkeit, über die Grundstücke des Beklagten mit Fahrrädern zu gehen und zu fahren. Ein solches Recht ist kein Recht auf eine wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 58 JN; es ist daher nicht nach § 58 JN, sondern nach § 59 JN zu bewerten. Maßgebend ist das Interesse des Klägers; der Kläger ist in seiner Bewertung weitgehend frei (s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 265). Das Berufungsgericht ist an die Bewertung des Klägers nicht gebunden (Kodek aaO). § 59 JN ist keine zwingende Bewertungsvorschrift in dem Sinn, daß der Wert des Streitgegenstandes nach objektiven Kriterien zu bemessen wäre.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Klägerin behauptete Recht der Öffentlichkeit, über die Grundstücke des Beklagten mit Fahrrädern zu gehen und zu fahren. Ein solches Recht ist kein Recht auf eine wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Sinne des Paragraph 58, JN; es ist daher nicht nach Paragraph 58, JN, sondern nach Paragraph 59, JN zu bewerten. Maßgebend ist das Interesse des Klägers; der Kläger ist in seiner Bewertung weitgehend frei (s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 265). Das Berufungsgericht ist an die Bewertung des Klägers nicht gebunden (Kodek aaO). Paragraph 59, JN ist keine zwingende Bewertungsvorschrift in dem Sinn, daß der Wert des Streitgegenstandes nach objektiven Kriterien zu bemessen wäre.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht hat sich bei seinem Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes aber ohnedies an die Bewertung durch die Klägerin gehalten.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.