Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sind aus unlauterem Wettbewerb erwachsene Ansprüche nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 17 f; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Rz 17 ff zu § 21; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 48 IPRG). Werden herabsetzende Behauptungen im Sinn des § 7 UWG in einem Schreiben aufgestellt, ist Begehungsort nicht der Wohnort oder Sitz des Beklagten (wo er den Brief verfaßte oder von wo er ihn absendete), sondern jener Ort, an dem die von den Behauptungen betroffene Ware mit jener des Klägers in Konkurrenz tritt (SZ 45/94). Die Vorinstanzen haben den vorliegenden Sachverhalt angesichts der an Kunden in Österreich und Deutschland gerichteten Schreiben damit zu Recht nach österreichischem und deutschem Wettbewerbsrecht beurteilt.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG sind aus unlauterem Wettbewerb erwachsene Ansprüche nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 17 f; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Rz 17 ff zu Paragraph 21,; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 48, IPRG). Werden herabsetzende Behauptungen im Sinn des Paragraph 7, UWG in einem Schreiben aufgestellt, ist Begehungsort nicht der Wohnort oder Sitz des Beklagten (wo er den Brief verfaßte oder von wo er ihn absendete), sondern jener Ort, an dem die von den Behauptungen betroffene Ware mit jener des Klägers in Konkurrenz tritt (SZ 45/94). Die Vorinstanzen haben den vorliegenden Sachverhalt angesichts der an Kunden in Österreich und Deutschland gerichteten Schreiben damit zu Recht nach österreichischem und deutschem Wettbewerbsrecht beurteilt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche seien schon deshalb nicht berechtigt, weil sie weder (unrichtige) Tatsachen behauptet oder verbreitet habe noch auch eine (unberechtigte) Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen habe; die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung scheide schon deshalb aus, weil sie weder eine Patentverletzung ausdrücklich behauptet noch die Unterlassung weiterer Patentverletzungen ausdrücklich und unbedingt verlangt habe.
Der von Lehre und Rechtsprechung geschaffene Begriff der "Schutzrechtsverwarnung" umfaßt außergerichtliche - der Verletzung gewerblicher Schutzrechte entgegenwirkende - Maßnahmen des Schutzrechtsinhabers gegen (vermeintliche) Verletzer oder deren Abnehmer (John, Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im deutschen und österreichischen Recht GRURInt 1979, 236 ff; GRUR 1995, 424). Schutzrechtsverwarnungen enthalten im allgemeinen die Behauptung, Inhaber eines bestimmten Schutzrechts zu sein, verbunden mit der Aufforderung, ein bestimmtes, dieses Schutzrecht angeblich beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 9 zu § 14 dUWG; von Gamm, Wettbewerbsrecht I5, 960 Rz 14 zu Kapitel 49; Schulte, dPatG5 Rz 40 zu § 139 (§ 47); Bruchhausen in Benkard, dPatG Rz 13 vor §§ 9 bis 14 PatG; GRUR 1997, 896). Soweit Schutzrechtsverwarnungen sachlich begründet sind, werden sie in Lehre und Rechtsprechung als in Wahrnehmung berechtigter Interessen des Schutzrechtsinhabers zulässig beurteilt (von Gamm aaO 963 Rz 18 zu Kapitel 49). Sie werden hingegen dann als unberechtigt angesehen, wenn das behauptete Schutzrecht nicht, noch nicht oder (rückwirkend infolge Vernichtung) nicht mehr besteht, ein weiterer als tatsächlich bestehender Schutzumfang behauptet wird oder wenn die beanstandete Handlung nicht begangen wurde (Fitz/Gamerith aaO 33;Der von Lehre und Rechtsprechung geschaffene Begriff der "Schutzrechtsverwarnung" umfaßt außergerichtliche - der Verletzung gewerblicher Schutzrechte entgegenwirkende - Maßnahmen des Schutzrechtsinhabers gegen (vermeintliche) Verletzer oder deren Abnehmer (John, Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im deutschen und österreichischen Recht GRURInt 1979, 236 ff; GRUR 1995, 424). Schutzrechtsverwarnungen enthalten im allgemeinen die Behauptung, Inhaber eines bestimmten Schutzrechts zu sein, verbunden mit der Aufforderung, ein bestimmtes, dieses Schutzrecht angeblich beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 9 zu Paragraph 14, dUWG; von Gamm, Wettbewerbsrecht I5, 960 Rz 14 zu Kapitel 49; Schulte, dPatG5 Rz 40 zu Paragraph 139, (Paragraph 47,); Bruchhausen in Benkard, dPatG Rz 13 vor Paragraphen 9 bis 14 PatG; GRUR 1997, 896). Soweit Schutzrechtsverwarnungen sachlich begründet sind, werden sie in Lehre und Rechtsprechung als in Wahrnehmung berechtigter Interessen des Schutzrechtsinhabers zulässig beurteilt (von Gamm aaO 963 Rz 18 zu Kapitel 49). Sie werden hingegen dann als unberechtigt angesehen, wenn das behauptete Schutzrecht nicht, noch nicht oder (rückwirkend infolge Vernichtung) nicht mehr besteht, ein weiterer als tatsächlich bestehender Schutzumfang behauptet wird oder wenn die beanstandete Handlung nicht begangen wurde (Fitz/Gamerith aaO 33;
John aaO 236; Schulte aaO 928 Rz 42 zu § 139 mwN; von Gamm 963 Rz 19 zu Kapitel 49; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 17 vor §§ 9 bis 14;John aaO 236; Schulte aaO 928 Rz 42 zu Paragraph 139, mwN; von Gamm 963 Rz 19 zu Kapitel 49; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 17 vor Paragraphen 9 bis 14;
Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu § 14). Die Rechtswidrigkeit der Verwarnung wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt; auf den guten Glauben des Warnenden kommt es dabei nicht an (Bruchhausen in Benkard Rz 17 vor §§ 9 bis 14).Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu Paragraph 14,). Die Rechtswidrigkeit der Verwarnung wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt; auf den guten Glauben des Warnenden kommt es dabei nicht an (Bruchhausen in Benkard Rz 17 vor Paragraphen 9 bis 14).
Ob nun die einem Abnehmer gegenüber geäußerte (unberechtigte) Schutzrechtsverwarnung gegen § 7 UWG bzw § 14 dUWG verstößt, hängt davon ab, ob die Verwarnung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung qualifiziert wird. Während Lehre und Rechtsprechung in Österreich in der Behauptung, jemand verletze ein Patent, eine Tatsachenbehauptung und kein Werturteil erblicken (ÖBl 1977, 11 - Stahlkanalverbau; Fitz/Gamerith aaO 33; John aaO 242 mN; Koppensteiner aaO Rz 9 zu § 26), war die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage nicht einheitlich (vgl von Gamm aaO 961 Rz 16 zu Kapitel 49; John aaO 241; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 15 vor §§ 9 bis 14). Der BGH hat diese Frage bislang offengelassen, hat jedoch die Möglichkeit der Anwendung des § 14 dUWG bei unbegründeten Schutzrechtsverwarnungen gegenüber Dritten (Abnehmern) bejaht (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu § 14 mwN; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 15 vor §§ 9 bis 14).Ob nun die einem Abnehmer gegenüber geäußerte (unberechtigte) Schutzrechtsverwarnung gegen Paragraph 7, UWG bzw Paragraph 14, dUWG verstößt, hängt davon ab, ob die Verwarnung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung qualifiziert wird. Während Lehre und Rechtsprechung in Österreich in der Behauptung, jemand verletze ein Patent, eine Tatsachenbehauptung und kein Werturteil erblicken (ÖBl 1977, 11 - Stahlkanalverbau; Fitz/Gamerith aaO 33; John aaO 242 mN; Koppensteiner aaO Rz 9 zu Paragraph 26,), war die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage nicht einheitlich vergleiche von Gamm aaO 961 Rz 16 zu Kapitel 49; John aaO 241; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 15 vor Paragraphen 9 bis 14). Der BGH hat diese Frage bislang offengelassen, hat jedoch die Möglichkeit der Anwendung des Paragraph 14, dUWG bei unbegründeten Schutzrechtsverwarnungen gegenüber Dritten (Abnehmern) bejaht (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu Paragraph 14, mwN; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 15 vor Paragraphen 9 bis 14).
Die Lehre in Deutschland vertritt die Auffassung, eine Abnehmerverwarnung könne Tatsachenbehauptung oder Werturteil sein, je nachdem wie die Äußerung im konkreten Einzelfall nach Inhalt und Begleitumständen von den angesprochenen Empfängern aufgefaßt werde. Der Umstand, daß die Verwarnung eine Schlußfolgerung aus Tatsachen sei, schließe den Charakter der Tatsachenbehauptung nicht aus (von Gamm aaO 962 f, Rz 17 und 18 zu Kapitel 49; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 15 vor §§ 9 bis 14). Der Vorwurf einer Patent-, Muster- oder Zeichenverletzung sei jedenfalls kein reines Werturteil, sondern im Kern eine Tatsachenbehauptung, sei doch die Tatsache der Verletzung objektiv nachprüfbar (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu § 14 mwN).Die Lehre in Deutschland vertritt die Auffassung, eine Abnehmerverwarnung könne Tatsachenbehauptung oder Werturteil sein, je nachdem wie die Äußerung im konkreten Einzelfall nach Inhalt und Begleitumständen von den angesprochenen Empfängern aufgefaßt werde. Der Umstand, daß die Verwarnung eine Schlußfolgerung aus Tatsachen sei, schließe den Charakter der Tatsachenbehauptung nicht aus (von Gamm aaO 962 f, Rz 17 und 18 zu Kapitel 49; Bruchhausen in Benkard aaO Rz 15 vor Paragraphen 9 bis 14). Der Vorwurf einer Patent-, Muster- oder Zeichenverletzung sei jedenfalls kein reines Werturteil, sondern im Kern eine Tatsachenbehauptung, sei doch die Tatsache der Verletzung objektiv nachprüfbar (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu Paragraph 14, mwN).
Ob nun das Schreiben der Beklagten eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im Sinn der dargelegten Definition der Lehre enthält (was die Revision unter Hinweis auf das Fehlen eines ausdrücklichen und unbedingten Unterlassungsgebots und der ausdrücklichen Behauptung eines Patentverstoßes verneint), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidenswesentlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in ihrem Schreiben an Abnehmer getroffenen Aussagen der Beklagten die für die Angesprochenen erkennbare (nach dem Standpunkt der Klägerin unrichtige) Tatsachenbehauptung enthalten, die Klägerin verletze ihr Patent. Ob dieser Vorwurf dem Schreiben der Beklagten entnommen werden kann, richtet sich nach Lehre und Rechtsprechung in Österreich und Deutschland nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung (Koppensteiner aaO Rz 7 zu § 26, Baumbach/Hefermehl aaO Rz 20 zu § 14 dUWG); dabei kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (SZ 68/177 = ÖBl 1996, 124 - Leserverblödung). Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben muß der Äußernde stets die ungünstigste Auslegung - sofern sie noch ernstlich in Betracht kommt - gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 - Nazijournalismus; Fitz/Gamerith aaO 33, Baumbach/Hefermehl aaO Rz 20 zu § 14 dUWG). Dabei muß auch das von der Äußerung betroffene Unternehmen nicht namentlich bezeichnet werden, es genügt, daß es von der Äußerung erkennbar betroffen oder mitbetroffen wird (Koppensteiner aaO Rz 8 zu § 26 mwN).Ob nun das Schreiben der Beklagten eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im Sinn der dargelegten Definition der Lehre enthält (was die Revision unter Hinweis auf das Fehlen eines ausdrücklichen und unbedingten Unterlassungsgebots und der ausdrücklichen Behauptung eines Patentverstoßes verneint), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidenswesentlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in ihrem Schreiben an Abnehmer getroffenen Aussagen der Beklagten die für die Angesprochenen erkennbare (nach dem Standpunkt der Klägerin unrichtige) Tatsachenbehauptung enthalten, die Klägerin verletze ihr Patent. Ob dieser Vorwurf dem Schreiben der Beklagten entnommen werden kann, richtet sich nach Lehre und Rechtsprechung in Österreich und Deutschland nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung (Koppensteiner aaO Rz 7 zu Paragraph 26,, Baumbach/Hefermehl aaO Rz 20 zu Paragraph 14, dUWG); dabei kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (SZ 68/177 = ÖBl 1996, 124 - Leserverblödung). Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben muß der Äußernde stets die ungünstigste Auslegung - sofern sie noch ernstlich in Betracht kommt - gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 - Nazijournalismus; Fitz/Gamerith aaO 33, Baumbach/Hefermehl aaO Rz 20 zu Paragraph 14, dUWG). Dabei muß auch das von der Äußerung betroffene Unternehmen nicht namentlich bezeichnet werden, es genügt, daß es von der Äußerung erkennbar betroffen oder mitbetroffen wird (Koppensteiner aaO Rz 8 zu Paragraph 26, mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinem Zweifel, daß die angesprochenen Abnehmer schon angesichts des beschränkten Kreises von Anbietern, auf die sich die Behauptungen der Beklagten beziehen konnten, dem Schreiben der Beklagten die (zumindest konkludente) Tatsachenbehauptung entnehmen konnten, die Klägerin verletze das von der Beklagten genutzte Patent. Auch die in Abs 3 des Schreibens aufgenommene Ausführungsbeschreibung der patentverletzenden Werkzeuge schränkt die erkennbar auch gegen die Klägerin gerichtete Behauptung nicht so weit ein, daß die angesprochenen Abnehmer hätten erkennen können, daß die Klägerin vom Vorwurf nicht betroffen sein sollte. Ist aber die Klägerin - wie hier - vom Vorwurf der Patentverletzung erkennbar betroffen, muß auch ihre Klagslegitimation entgegen der Auffassung des Rekurses bejaht werden.Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinem Zweifel, daß die angesprochenen Abnehmer schon angesichts des beschränkten Kreises von Anbietern, auf die sich die Behauptungen der Beklagten beziehen konnten, dem Schreiben der Beklagten die (zumindest konkludente) Tatsachenbehauptung entnehmen konnten, die Klägerin verletze das von der Beklagten genutzte Patent. Auch die in Absatz 3, des Schreibens aufgenommene Ausführungsbeschreibung der patentverletzenden Werkzeuge schränkt die erkennbar auch gegen die Klägerin gerichtete Behauptung nicht so weit ein, daß die angesprochenen Abnehmer hätten erkennen können, daß die Klägerin vom Vorwurf nicht betroffen sein sollte. Ist aber die Klägerin - wie hier - vom Vorwurf der Patentverletzung erkennbar betroffen, muß auch ihre Klagslegitimation entgegen der Auffassung des Rekurses bejaht werden.
Der Vorwurf der Patentverletzung vermittelt eine nachteilige Meinung über das Unternehmen der Klägerin und die von ihr vertriebenen Produkte und ist geeignet, das Unternehmen der Klägerin und ihren Kredit zu schädigen (ÖBl 1977, 11; Koppensteiner aaO Rz 12 zu § 26; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu § 14). Es liegt daher an der Beklagten, den Beweis für die Richtigkeit der ihrer Mitteilung zu entnehmenden Tatsachenbehauptung zu erbringen.Der Vorwurf der Patentverletzung vermittelt eine nachteilige Meinung über das Unternehmen der Klägerin und die von ihr vertriebenen Produkte und ist geeignet, das Unternehmen der Klägerin und ihren Kredit zu schädigen (ÖBl 1977, 11; Koppensteiner aaO Rz 12 zu Paragraph 26,; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 8 zu Paragraph 14,). Es liegt daher an der Beklagten, den Beweis für die Richtigkeit der ihrer Mitteilung zu entnehmenden Tatsachenbehauptung zu erbringen.
Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Erstgericht eine Patentverletzung behauptet, die Einholung des dazu von ihr beantragten Sachverständigengutachtens ist unterblieben. Die vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung und Rückverweisung zur Klärung der Frage, ob die Klägerin in das Patent der Beklagten eingreife (womit der Beweis für die Richtigkeit der von der Beklagten verbreiteten Tatsache erbracht wäre) ist daher berechtigt.
Zur Berechtigung des Widerrufsbegehrens gegenüber den beiden Abnehmern in Österreich und Deutschland wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Widerrufsbegehren ist nach § 7 Abs 1 UWG bzw - der deutschen Abnehmerin gegenüber - im Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB (Benkard Rz 18 vor §§ 9 bis 14; Bernhardt, Lehrbuch Patentrecht4 679) dann begründet, wenn sich die Behauptung der Beklagten als unwahr herausstellen sollte.Zur Berechtigung des Widerrufsbegehrens gegenüber den beiden Abnehmern in Österreich und Deutschland wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Widerrufsbegehren ist nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG bzw - der deutschen Abnehmerin gegenüber - im Beseitigungsanspruch des Paragraph 1004, BGB (Benkard Rz 18 vor Paragraphen 9 bis 14; Bernhardt, Lehrbuch Patentrecht4 679) dann begründet, wenn sich die Behauptung der Beklagten als unwahr herausstellen sollte.
Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ein schutzwürdiges Interesse der obsiegenden Partei an der Aufklärung des Publikums voraus (§ 25 Abs 3 UWG und § 23 Abs 2 dUWG), welches hier - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nur dann angenommen werden könnte, wenn ein Patenteingriff der Klägerin nicht festgestellt werden kann (die Beklagte somit den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hätte), die Äußerung der Beklagten über die namentlich genannten Abnehmer hinaus einem nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis bekanntgeworden wären und damit der Widerruf gegenüber den beiden namentlich genannten Abnehmern nicht genügte, um die über die Behauptung der Beklagten informierte Öffentlichkeit aufzuklären (vgl WBl 1994, 385; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 9 zu § 23 dUWG). Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen fehlen.Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ein schutzwürdiges Interesse der obsiegenden Partei an der Aufklärung des Publikums voraus (Paragraph 25, Absatz 3, UWG und Paragraph 23, Absatz 2, dUWG), welches hier - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nur dann angenommen werden könnte, wenn ein Patenteingriff der Klägerin nicht festgestellt werden kann (die Beklagte somit den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hätte), die Äußerung der Beklagten über die namentlich genannten Abnehmer hinaus einem nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis bekanntgeworden wären und damit der Widerruf gegenüber den beiden namentlich genannten Abnehmern nicht genügte, um die über die Behauptung der Beklagten informierte Öffentlichkeit aufzuklären vergleiche WBl 1994, 385; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 9 zu Paragraph 23, dUWG). Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen fehlen.
Das Berufungsgericht hat damit zu Recht die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im angeführten Sinn aufgetragen. Dem dagegen erhobenen unberechtigten Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.