Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob Verwechlsungsgefahr bei Domains bereits durch geringfügige Unterschiede der Zeichen beseitigt wird, noch nicht Stellung bezogen hat; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr bei Domains sei nur bei vollständiger Zeichenidentität anzunehmen. Auch sei es ohne Bedeutung, dass sich die Streitteile im lokalen Geschäftsbetrieb konkurrenzierten, gehe es doch hier um Geschäfte im Internet mit einer weltweiten Kundschaft. In lokalen Medien habe der Beklagte aber die strittige Domain nie verwendet. E-commerce unterliege, was die Verwechslungsgefahr betreffe, natürlich auch den "Gesetzmäßigkeiten des Internet". Dieses sei auf weltweite Zugriffe angelegt und verlange vom Nutzer eine zeichengenaue Eingabe.
Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf Grundsätze der Entscheidung EvBl 2001/20 = ecolex 2001, 128 (Schanda) = wbl 2000, 579 = MR 2000, 322 = RdW 2001, 21 = ARD 519325/01 = ÖBl 2001, 26 (Schamböck) - gewinn.at beruft, ist daraus allerdings für seine Auffassung noch nichts zu gewinnen. Der erkennende Senat hat dort zwar einige der in der literarischen Diskussion verwendeten Argumente, inwieweit sich die zur Ähnlichkeit von Zeichen (etwa im Markenrecht) entwickelten Grundsätze auf Kollisionsfälle unter Beteiligung von Domains übertragen lassen, angeführt, zu dieser Frage aber noch keinen eigenen Standpunkt bezogen.
Wenn der Beklagte auch noch in dritter Instanz daran festhält, im Internet bestünde eine "eigene Gesetzmäßigkeit", schließt er sich offenbar den in der genannten Entscheidung wiedergegebenen Lehrmeinungen an, wonach Verwechslungsgefahr nur bei identen Zeichen anzunehmen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Fezer (Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669ff) konstatiert die allgegenwärtige Gefahr der Ausbildung eines originären Rechts "online" unter Missachtung der Rechtsstrukturen der traditionellen Rechtsordnung, das zum herkömmlichen Recht "offline" kontrastierend Geltung beanspruche, und warnt vor einem spezifischen oder originären "Domainrecht". Um die neuen Problemfelder der Informationsgesellschaft und des Telekommunikationsrechts zu bestellen, sei das Recht nicht neu zu erfinden. Es bedürfe im gewerblichen Rechtsschutz keiner originären domainrechtlichen Rechtskultur. Ohne die Neuartigkeit des Mediums Internet zu leugnen, plädiert er dafür, Domains als Kennzeichen unter Anwendung des immaterialgüterrechtlichen Rechtsinstrumentariums in das Kennzeichenrecht zu integrieren.
Auch Reinhart (Kollisionen zwischen eingetragenen Marken und Domain-Namen, WRP 2001, 13ff) und Apel/Große-Ruse (Markenrecht versus Domainrecht, WRP 2000, 816ff) teilen diesen Ansatz, halten ein eigenes Domain-Recht für entbehrlich und wollen auf Kollisionsfälle unter Beteiligung von Domains das allgemeine Kennzeichenrecht angewendet wissen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen.
Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus (Reinhart aaO 16). Die gegenteilige Auffassung führte zu dem nicht sachgerechten Ergebnis, dass etwa ein Markeninhaber jedem Dritten die Verwendung des Kennzeichens im Ähnlichkeitsbereich verbieten könnte, nur nicht dem Inhaber einer Domain. Umgekehrt könnte der Domaininhaber zwar die Domain führen, jedoch nicht durch Werbung in anderen Medien unter Angabe der Domain auf sich aufmerksam machen (Apel/Große-Ruse aaO 819). Im Verhältnis zwischen zwei Domains ist Zeichenidentität zwar technisch nicht möglich (weil sie sich ja auf Grund der technischen Vorgaben im Internet zwingend voneinander unterscheiden müssen), doch kann der Ähnlichkeitsbereich bereits dort beginnen, wo sich die Domains nur in einem einzigen Zeichen unerscheiden.
Der Grad der Ähnlichkeit, ab dem eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kann naturgemäß nicht exakt festgelegt werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das bloße Einfügen eines Bindestrichs und das Austauschen eines einzigen Buchstabens, wenn es sich dabei um einen üblichen Tippfehler handelt, ist nicht geeignet, eine Ähnlichkeit auszuschließen (Reinhart aaO 17).
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der auf Unterlassung gerichtete Sicherungsantrag als berechtigt:
Auch Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd § 9 Abs 1 UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 20; ÖBl 1972, 68 - Metro II), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Dass diese Voraussetzung auf den Bestandteil "ProSolution" in der Firma der Klägerin zutrifft, zieht der Beklagte zutreffend nicht in Zweifel.Auch Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 20; ÖBl 1972, 68 - Metro römisch zwei), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Dass diese Voraussetzung auf den Bestandteil "ProSolution" in der Firma der Klägerin zutrifft, zieht der Beklagte zutreffend nicht in Zweifel.
Der Beklagte hat die von ihm angemeldete Domain "pro-solution" gegenüber dem prioritätsälteren Kennzeichen der Klägerin allein darin verändert, dass er (bei durchgängiger Kleinschreibung) einen Bindestrich eingefügt hat. Diese Abweichungen sind - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nicht geeignet, eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen auszuschließen. Die strittige Domain fällt somit in den Ähnlichkeitsbereich des Firmenschlagwortes der Klägerin. Auf Grund der Waren- und Dienstleistungsidentität in Bezug auf die Unternehmen der Streitteile ist Verwechslungsgefahr daher zu bejahen.
Im Kennzeichenrecht gilt der allgemeine Grundsatz, wonach idR derjenige, der ein Kennzeichen zuerst gebraucht, das bessere Recht besitzt. Dieser Grundsatz des Zeitvorrangs gilt beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte ganz allgemein (ÖBl 1993, 245 - COS mwN; ÖBl 2000, 134 - ortig.at), also auch bei einer Kollision zwischen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens und bewirkt hier die Berechtigung des auf Unterlassung gerichteten Sicherungsantrags der Klägerin. Dem Revisionsrekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.