Die Beklagten sind der Auffassung, der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO berühre die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses nicht, gehe es doch weiterhin um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auf Unterbrechung des Verfahrens; aus § 192 Abs 1 ZPO ergebe sich ein dreigliedriger Instanzenzug. Diese Ausführungen überzeugen nicht:Die Beklagten sind der Auffassung, der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO berühre die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses nicht, gehe es doch weiterhin um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auf Unterbrechung des Verfahrens; aus Paragraph 192, Absatz eins, ZPO ergebe sich ein dreigliedriger Instanzenzug. Diese Ausführungen überzeugen nicht:
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 I 811; Schragel in Fasching² § 192 ZPO Rz 2;Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 römisch eins 811; Schragel in Fasching² Paragraph 192, ZPO Rz 2;
Fucik in Rechberger, ZPO² § 192 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037034;Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 192, Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037034;
RS0037058; RS0037066). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Rechtsmittelauschluss gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - einen Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos aufhebt (RIS-Justiz RS0037034 [T12]).
Im Hinblick auf § 192 Abs 2 ZPO ist somit der Revisionsrekurs - wie in den (nicht taxativ) aufgezählten Fällen des § 528 Abs 2 ZPO - jedenfalls unzulässig.Im Hinblick auf Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ist somit der Revisionsrekurs - wie in den (nicht taxativ) aufgezählten Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO - jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.