Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht hat angenommen, und das Berufungsgericht hat diese Annahme übernommen, daß der Kläger bereits im Zeitpunkte der Einbringung seiner früheren Klage (C 11/47 des Bezirksgerichtes Hartberg), also am 31. März 1947, mit Sicherheit gewußt habe, es werde ihm die Zweitbeklagte den Hof nicht mehr übergeben. Der aus dieser Annahme gezogene Schluß, daß die Fälligkeit einer Entschädigungsforderung wegen Nichterfüllung der zugesagten Hofübergabe mit diesem Zeitpunkt eingetreten sei, ist an sich schon nicht unbedenklich; denn es kommt nicht auf die subjektive Ansicht des Klägers an, sondern darauf, ob objektiv hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, daß mit der Erfüllung der Zusage nicht mehr zu rechnen sei. Solange die Mutter den Hof nicht jemand andern übergeben hatte, konnte sie bis zu ihrem Tod ihr Versprechen noch erfüllen. Es beruht aber die Feststellung überdies auf einem Verfahrensmangel und durfte vom Berufungsgericht nicht übernommen werden, ohne sich auch selbst der Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auszusetzen. Der Feststellung - weil sie ausschließlich auf Grund von Urkunden beruht, könnte sie auch als eine rechtliche Beurteilung betrachtet werden - haben die beiden Vorinstanzen ausschließlich das Prozeßvorbringen des Klägers in dem früheren Prozeß C 11/47 zugrunde gelegt, der mit Versäumungsurteil gemäß § 396 ZPO. entschieden wurde. Gemäß § 396 ZPO. war das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen für wahr zu halten, das gilt aber nicht für den vorliegenden Prozeß.Das Erstgericht hat angenommen, und das Berufungsgericht hat diese Annahme übernommen, daß der Kläger bereits im Zeitpunkte der Einbringung seiner früheren Klage (C 11/47 des Bezirksgerichtes Hartberg), also am 31. März 1947, mit Sicherheit gewußt habe, es werde ihm die Zweitbeklagte den Hof nicht mehr übergeben. Der aus dieser Annahme gezogene Schluß, daß die Fälligkeit einer Entschädigungsforderung wegen Nichterfüllung der zugesagten Hofübergabe mit diesem Zeitpunkt eingetreten sei, ist an sich schon nicht unbedenklich; denn es kommt nicht auf die subjektive Ansicht des Klägers an, sondern darauf, ob objektiv hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, daß mit der Erfüllung der Zusage nicht mehr zu rechnen sei. Solange die Mutter den Hof nicht jemand andern übergeben hatte, konnte sie bis zu ihrem Tod ihr Versprechen noch erfüllen. Es beruht aber die Feststellung überdies auf einem Verfahrensmangel und durfte vom Berufungsgericht nicht übernommen werden, ohne sich auch selbst der Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auszusetzen. Der Feststellung - weil sie ausschließlich auf Grund von Urkunden beruht, könnte sie auch als eine rechtliche Beurteilung betrachtet werden - haben die beiden Vorinstanzen ausschließlich das Prozeßvorbringen des Klägers in dem früheren Prozeß C 11/47 zugrunde gelegt, der mit Versäumungsurteil gemäß Paragraph 396, ZPO. entschieden wurde. Gemäß Paragraph 396, ZPO. war das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen für wahr zu halten, das gilt aber nicht für den vorliegenden Prozeß.
Prozeßvorbringen in einem bestimmten Prozeß kann, selbst wenn ein Beweisverfahren durchgeführt wurde, nicht die Entscheidungsgrundlage in einem anderen Prozeß bilden. Tatsachenbehauptungen haben anders als Rechts- und Erfahrungssätze keine allgemeine Bedeutung und Geltung, sondern eine solche nur für die Entscheidungen eines bestimmten Rechtsschutzanspruches, zu dem sie vorgebracht wurden. Es durfte daher weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht Prozeßbehauptungen des Klägers aus dem früheren Prozeß seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn der Kläger in dem neuen Prozeß entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt hat. Aus dem Umstand allein, daß die frühere Klage Erfolg hatte, folgt noch nicht, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Nichteinhaltung des Versprechens der Hofübergabe schon im Jahre 1947 fällig war. Die dem früheren Urteil zugrunde liegende Ansicht ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich. Das frühere Urteil ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit ein Prozeßhindernis, insoweit als im vorliegenden Rechtsstreit derselbe Anspruch, nämlich ein Anspruch für die Jahre 1944 und 1945, geltend gemacht wird. Insoweit war daher die Klage wegen Rechtskraft der Vorentscheidung zurückzuweisen.