Die Revision des Klägers ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Erstbeklagte habe als Art des Börsehandels den Handel einerseits durch ein automatisiertes Handelssystem, andererseits durch Vermittler bestimmt; es sei dann aber sittenwidrig, letztere durch Maßnahmen der Beklagten faktisch an der Vermittlung von Wertpapieren des Amtlichen Handels zu hindern. Dies widerspreche auch dem in § 26 Abs 1 BörseG angeordneten Gleichbehandlungsgebot aller Marktteilnehmer. Der Zweitbeklagten sei vorzuwerfen, EQOS so konzipiert zu haben, dass der Kläger nicht tätig werden könne. Die Beklagten verstießen als Monopolisten gegen gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsbestimmungen, indem sie den Kläger unter Ausnützung ihrer Marktmacht vom Markt verdrängten. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Erstbeklagte habe als Art des Börsehandels den Handel einerseits durch ein automatisiertes Handelssystem, andererseits durch Vermittler bestimmt; es sei dann aber sittenwidrig, letztere durch Maßnahmen der Beklagten faktisch an der Vermittlung von Wertpapieren des Amtlichen Handels zu hindern. Dies widerspreche auch dem in Paragraph 26, Absatz eins, BörseG angeordneten Gleichbehandlungsgebot aller Marktteilnehmer. Der Zweitbeklagten sei vorzuwerfen, EQOS so konzipiert zu haben, dass der Kläger nicht tätig werden könne. Die Beklagten verstießen als Monopolisten gegen gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsbestimmungen, indem sie den Kläger unter Ausnützung ihrer Marktmacht vom Markt verdrängten. Dazu ist zu erwägen:
Durch die Novelle BGBl I 1998/11 hat das BörseG 1989 eine grundlegende Umgestaltung erfahren. Die zuvor öffentlich-rechtliche Konstruktion des für den Börsebetrieb verantwortlichen Rechtsträgers "Börsekammer" wurde zugunsten eines Betriebs durch private Rechtsträger in Form eines Konzesssionssystems aufgegeben (§§ 2ff BörseG). Der Markt der Börse wird nunmehr vom Rechtsträger "Börseunternehmen" (seit April 1998 die Erstbeklagte) geleitet und verwaltet.Durch die Novelle BGBl römisch eins 1998/11 hat das BörseG 1989 eine grundlegende Umgestaltung erfahren. Die zuvor öffentlich-rechtliche Konstruktion des für den Börsebetrieb verantwortlichen Rechtsträgers "Börsekammer" wurde zugunsten eines Betriebs durch private Rechtsträger in Form eines Konzesssionssystems aufgegeben (Paragraphen 2 f, f, BörseG). Der Markt der Börse wird nunmehr vom Rechtsträger "Börseunternehmen" (seit April 1998 die Erstbeklagte) geleitet und verwaltet.
§ 56 Abs 1 BörseG ordnet an, dass das Börseunternehmen die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze bestimmt. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreis durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig.Paragraph 56, Absatz eins, BörseG ordnet an, dass das Börseunternehmen die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze bestimmt. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreis durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig.
Die Materialien zur Regierungsvorlage (abgedruckt bei Weilinger, BörseG 77) führen dazu aus, dass an verschiedenen ausländischen Börsen automatisierte Handelssysteme bereits die Vermittler und den Börsesaal überflüssig gemacht haben (London, Kopenhagen); andere Börsen wollen derartige automatisierte Handelssysteme alternativ oder bloß zur Unterstützung der Vermittler einsetzen (zB Paris, Amsterdam). Das neue Börserecht soll es der Börse überlassen, welches der beiden Systeme sie einsetzt.
Das Börseunternehmen kann demnach grundsätzlich unter allen denkbaren Arten des Börsehandels wählen, wobei für die Ermessensausübung bestimmte Kriterien vorgegeben sind, es kann aber auch verschiedene Handelsarten gleichzeitig zulassen (Feuchtmüller/Lucius/Schaffer, BörseG 92).
Die Erstbeklagte hat im Zeitpunkt ihrer Einsetzung als Börseunternehmen das seit Juni 1996 an der Wiener Börse eingeführte automatisierte Handelssystem EQOS vorgefunden und sich für dessen Beibehaltung entschieden. Unbestritten blieb, dass daneben den Sensalen weiterhin ein im Börsegebäude befindlicher Raum zur Verfügung steht, in dem sie während der Börsezeit den Handel auch mit jenen Wertpapieren vermitteln können, die in EQOS einbezogen sind; die solcherart "händisch" vermittelten Geschäfte können sodann in das automatisiert durchgeführte Abwicklungssystem eingegeben werden. Den allein zum Börsehandel berechtigten Börsemitgliedern (Kalls/Puck in Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts 327) werden also von der Erstbeklagten (unter teilweiser Mitwirkung der Zweitbeklagten) an der Wertpapierbörse zwei Handelssysteme grundsätzlich gleichrangig zur Verfügung gestellt, wobei der Kläger nur an einem der beiden beteiligt ist. Dieser Zustand entspricht der Vorgabe des § 56 Abs 1 BörseG und ist demnach nicht gesetzwidrig.Die Erstbeklagte hat im Zeitpunkt ihrer Einsetzung als Börseunternehmen das seit Juni 1996 an der Wiener Börse eingeführte automatisierte Handelssystem EQOS vorgefunden und sich für dessen Beibehaltung entschieden. Unbestritten blieb, dass daneben den Sensalen weiterhin ein im Börsegebäude befindlicher Raum zur Verfügung steht, in dem sie während der Börsezeit den Handel auch mit jenen Wertpapieren vermitteln können, die in EQOS einbezogen sind; die solcherart "händisch" vermittelten Geschäfte können sodann in das automatisiert durchgeführte Abwicklungssystem eingegeben werden. Den allein zum Börsehandel berechtigten Börsemitgliedern (Kalls/Puck in Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts 327) werden also von der Erstbeklagten (unter teilweiser Mitwirkung der Zweitbeklagten) an der Wertpapierbörse zwei Handelssysteme grundsätzlich gleichrangig zur Verfügung gestellt, wobei der Kläger nur an einem der beiden beteiligt ist. Dieser Zustand entspricht der Vorgabe des Paragraph 56, Absatz eins, BörseG und ist demnach nicht gesetzwidrig.
Die Beklagten verstoßen aber auch nicht gegen § 26 Abs 1 BörseG:Die Beklagten verstoßen aber auch nicht gegen Paragraph 26, Absatz eins, BörseG:
Diese Bestimmung verlangt eine Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer (worunter weder der Kläger noch die Beklagten fallen) nach gerechten Regeln und richtet sich insbesondere gegen Insider- oder Scheingeschäfte zur Benachteiligung Dritter; ein an das Börseunternehmen gerichteter Auftrag, alles vorzukehren, damit verschiedene an der Börse nebeneinander bestehende Handelssysteme von den Marktteilnehmern auch gleichmäßig in Anspruch genommen werden, kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden.
Der Kläger bekämpft den - seiner Behauptung nach bestehenden - faktischen Zustand, dass die Börsemitglieder die beiden an der Wiener Börse bestehenden Handelssysteme nicht gleichmäßig in Anspruch nehmen, sondern sich ausschließlich des automatisierten Handelssystems EQOS bedienten. Dass für diese Ungleichbehandlung (ihre Richtigkeit unterstellt) die Beklagten verantwortlich wären, ist nicht zu erkennen. Sensale sind zwar in das automatisierte Vermittlungssystem nicht einbezogen; dies liegt allerdings nicht an dessen besonderer Ausgestaltung im Einzelfall, sondern ist systembedingt, weil bei dieser Handelsart alle Aufträge direkt (also ohne Zwischenschaltung eines Vermittlers) über das Eingabegerät des Börsemitglieds abgesetzt werden (Kalss/Puck aaO 340). Die Börsemitglieder treffen dabei ihre Entscheidung, welches der beiden Handelssysteme sie sich bei der Abwicklung ihrer Geschäfte bedienen, selbständig im Rahmen ihrer Privatautonomie; dass die Beklagten auf diese Willensbildung mit unlauteren Mitteln Einfluss nähmen, hat der Kläger nicht behauptet.
Den Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, ihre Marktmacht zum Nachteil des Klägers zu missbrauchen. Ein von den Beklagten zu verantwortender kartellrechtlicher Missbrauchtatbestand liegt - ohne auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzugehen - schon deshalb nicht vor, weil sich die Tätigkeit der Beklagten darin erschöpft, ihre Dienstleistungen (Leitung und Verwaltung der Börse bzw Betrieb eines automatisierten Börse-Handelssystems) ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auf dem Markt zu positionieren; ein über das bloße Auftreten auf dem Markt hinausgehendes Verhalten, das unter kartellrechtlichen (oder auch wettbewerbsrechtlichen) Gesichtspunkten bedenklich wäre (vgl dazu etwa die in § 35 KartG und Art 82 EG beispielsweise aufgezählten Fallgruppen), wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Erlangung und Behauptung einer marktbeherrschenden Stellung für sich allein ist aber keine vom Gesetz verpönte Verhaltensweise (Barfuss/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 97). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach unter missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung fallen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Marktbürger abweichen (Nachweise bei Stockenhuber, Europäisches Kartellrecht, 95). Ein diesen Anforderungen entsprechendes Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. Die Verwendung einer neuen Technik, die einen im allgemeinen Interesse liegenden technischen Fortschritt darstellt, kann nicht als Missbrauch betrachtet werden (EuGH Slg 1985, 873 ff - British Telecommunications, zitiert bei Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht, 182).Den Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, ihre Marktmacht zum Nachteil des Klägers zu missbrauchen. Ein von den Beklagten zu verantwortender kartellrechtlicher Missbrauchtatbestand liegt - ohne auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzugehen - schon deshalb nicht vor, weil sich die Tätigkeit der Beklagten darin erschöpft, ihre Dienstleistungen (Leitung und Verwaltung der Börse bzw Betrieb eines automatisierten Börse-Handelssystems) ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auf dem Markt zu positionieren; ein über das bloße Auftreten auf dem Markt hinausgehendes Verhalten, das unter kartellrechtlichen (oder auch wettbewerbsrechtlichen) Gesichtspunkten bedenklich wäre vergleiche dazu etwa die in Paragraph 35, KartG und Artikel 82, EG beispielsweise aufgezählten Fallgruppen), wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Erlangung und Behauptung einer marktbeherrschenden Stellung für sich allein ist aber keine vom Gesetz verpönte Verhaltensweise (Barfuss/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 97). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach unter missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung fallen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Marktbürger abweichen (Nachweise bei Stockenhuber, Europäisches Kartellrecht, 95). Ein diesen Anforderungen entsprechendes Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. Die Verwendung einer neuen Technik, die einen im allgemeinen Interesse liegenden technischen Fortschritt darstellt, kann nicht als Missbrauch betrachtet werden (EuGH Slg 1985, 873 ff - British Telecommunications, zitiert bei Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht, 182).
Der vom Kläger bekämpfte Zustand ist letzlich darin begründet, dass sich das nach Meinung der Marktteilnehmer für sie effizientere und günstigere Handelssystem EQOS auf dem Markt durchgesetzt hat. Die freie unternehmerische Entscheidung der Börsemitglieder für ein bestimmtes Handelssystem wirkt sich naturgemäß zu Lasten des damit in Konkurrenz stehenden Handelssystems, an dem der Kläger beteiligt ist, aus, ohne dass dieses sich auf dem Markt einstellende Ergebnis von den Beklagten unter Einsatz sitten- oder kartellrechtswidriger Mittel herbeigeführt worden wäre. Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt gem § 15 RATG nur dann, wenn ein Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht; keiner dieser Fälle liegt hier vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt gem Paragraph 15, RATG nur dann, wenn ein Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht; keiner dieser Fälle liegt hier vor.