Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1. 6. 1958 als Angestellte bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 21. 9. 1958 wurde ihr von der beklagten Partei mitgeteilt, dass ihr Dienstverhältnis gelöst werden müsse. Sie begehrt an restlichem Gehalt, an Kündigungsentschädigung, an Wohnungsbeihilfe und an anteiliger Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe insgesamt den Betrag von 14.147,76 S samt Anhang. Die beklagte Partei hat eingewendet, dass die Klägerin Entlassungsgründe dadurch gesetzt habe, dass sie verschiedene Inkassi unberechtigt getätigt und nicht abgeführt und dass sie der beklagten Partei auch Adressenmaterial zur Verfügung gestellt habe, das zum Großteil fingiert gewesen sei. Die erhobene Einwendung der mangelnden Passivlegitimation wurde wieder zurückgenommen, der ziffernmäßige Ansatz des Klagebegehrens außer Streit gestellt.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin am 1. 6. 1958 als Angestellte bei der beklagten Partei eintrat, als Vertreterin beschäftigt war und ein Fixum von 2.400 S monatlich sowie eine 2%-ige Provision erhielt. Am 25. 8. 1958 wurde sie krank. Sie wurde weder gekündigt noch entlassen. Am 20. Juli 1958 war sie als Vertreterin zur Firma L***** mit anderen Angestellten abgeordnet worden. Im Juli 1958 wurde die beklagte Partei von der Firma L***** übernommen und hatte die Klägerin die Anweisung, getätigte Inkassi bei der Firma L***** abzuliefern. Der geschäftsführende Gesellschafter dieser Firma W***** hatte auch das Recht, den Vertretern Weisungen zu erteilen. Die Klägerin hat keine unberechtigten Inkassi durchgeführt. Den von ihr bei der Firma P***** einkassierten Betrag hat sie dem Geschäftsführer der Firma L***** W***** abgeführt. Die Klägerin hat auch kein fingiertes Adressmaterial geliefert. Das Erstgericht hat der Klage voll stattgegeben, weil der beklagten Partei der Nachweis nicht gelungen sei, dass die Klägerin einen Entlassungstatbestand gesetzt habe.
Über Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht das Verfahren neu durchgeführt und festgestellt, dass die Klägerin am 20. 7. 1958 mit anderen Angestellten von der beklagten Partei an die Firma L***** abgeordnet wurde. Der Geschäftsführer dieser Firma hatte von der beklagten Partei gewisse Verkaufsvollmachten, über deren Inhalt die Klägerin nicht informiert wurde. Das Berufungsgericht hat das Ersturteil bestätigt. Es könne der Klägerin kein dienstrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn sie, den Weisungen W***** folgend, an diesen einen Inkassobetrag ausfolgte. Da die beklagte Partei ihre Angestellten zu einer anderen Firma abordnete und sie über das Innenverhältnis zwischen den beiden Firmen nicht näher informierte, habe die Klägerin keine Möglichkeit und auch keinen Anlass gehabt, die ihr vom Chef jener Firma, an die sie abgeordnet war, erteilten Weisungen auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Das Beweisverfahren habe auch nicht ergeben, dass den Weisungen, die der Klägerin von den Funktionären der Firma L***** erteilt wurden, anders lautende Weisungen der beklagten Partei entgegengesetzt wurden. Die Ablieferung des bei der Firma P***** einkassierten Betrages an die Firma L***** rechtfertigte daher auf keinen Fall die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Klägerin kein fingiertes Adressenmaterial geliefert habe, war im Berufungsverfahren nicht bekämpft worden.
Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei, in der die Revisionsgründe nach den Z 2 und 4 des § 503 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil auf Abweisung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin hat beantragt, die Revision abzuweisen.Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei, in der die Revisionsgründe nach den Ziffer 2 und 4 des Paragraph 503, ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil auf Abweisung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin hat beantragt, die Revision abzuweisen.