Aus der Begründung:
Der Kläger hat sich zum Beweis seiner Ansprüche auf einen Vertrag berufen, den er rechtlich als Anstellungsvertrag beurteilt hat. Das Erstgericht hat die begehrte Abfertigung rechtskräftig abgewiesen, weil es den Vertrag nach Verwertung von Zeugenaussagen als Gesellschaftsvertrag beurteilt hat, womit eine sogenannte Innengesellschaft begrundet worden sei. Demnach sind zuständigkeitsbegrundende und klagsbegrundende Tatsachen insoweit zusammengefallen, als ein Abfertigungsanspruch aus einem Angestelltenverhältnis geltend gemacht worden ist. Die Klage ist insoweit mit Recht abgewiesen worden und nicht etwa wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit zurückgewiesen worden (vgl. Arb. 5691, Stanzl, Das arbeitsgerichtliche Verfahren, S. 119). Der Anspruch auf Gewinnauszahlung für 1963 und teilweise auch für 1964 und die die Geltendmachung dieses Anspruches vorbereitende Rechnungslegung bildet mit dem Anspruch auf Abfertigung einen einheitlichen wirtschaftlichen Sachverhalt, sodaß für sämtliche Ansprüche die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen werden kann. Die Tatsache, daß über einen dieser Ansprüche (Abfertigung) bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ändert an der einmal mit Recht in Anspruch genommenen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für das weitere Verfahren nichts. Dies muß auch für die Klagsausdehnung gelten, mit der ein Anspruch geltend gemacht wird, der in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bereits anhängigen Ansprüchen steht. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer prozeßunökonomischen Befassung verschiedener Gerichte teils mit der Entscheidung über einen Anspruch auf Geldleistung und teils mit der Entscheidung über einen Rechnungslegungsanspruch, der nur als Vorstufe für den Geldanspruch anzusehen ist, führen (vgl. hiezu Stanzl, a. a. O., S. 121, und OGH. vom 13. Jänner 1959 = JBl. 1959 S. 380). Es ist allerdings richtig, daß nach dem Wortlaut des § 1Der Kläger hat sich zum Beweis seiner Ansprüche auf einen Vertrag berufen, den er rechtlich als Anstellungsvertrag beurteilt hat. Das Erstgericht hat die begehrte Abfertigung rechtskräftig abgewiesen, weil es den Vertrag nach Verwertung von Zeugenaussagen als Gesellschaftsvertrag beurteilt hat, womit eine sogenannte Innengesellschaft begrundet worden sei. Demnach sind zuständigkeitsbegrundende und klagsbegrundende Tatsachen insoweit zusammengefallen, als ein Abfertigungsanspruch aus einem Angestelltenverhältnis geltend gemacht worden ist. Die Klage ist insoweit mit Recht abgewiesen worden und nicht etwa wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit zurückgewiesen worden vergleiche Arb. 5691, Stanzl, Das arbeitsgerichtliche Verfahren, S. 119). Der Anspruch auf Gewinnauszahlung für 1963 und teilweise auch für 1964 und die die Geltendmachung dieses Anspruches vorbereitende Rechnungslegung bildet mit dem Anspruch auf Abfertigung einen einheitlichen wirtschaftlichen Sachverhalt, sodaß für sämtliche Ansprüche die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen werden kann. Die Tatsache, daß über einen dieser Ansprüche (Abfertigung) bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ändert an der einmal mit Recht in Anspruch genommenen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für das weitere Verfahren nichts. Dies muß auch für die Klagsausdehnung gelten, mit der ein Anspruch geltend gemacht wird, der in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bereits anhängigen Ansprüchen steht. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer prozeßunökonomischen Befassung verschiedener Gerichte teils mit der Entscheidung über einen Anspruch auf Geldleistung und teils mit der Entscheidung über einen Rechnungslegungsanspruch, der nur als Vorstufe für den Geldanspruch anzusehen ist, führen vergleiche hiezu Stanzl, a. a. O., S. 121, und OGH. vom 13. Jänner 1959 = JBl. 1959 S. 380). Es ist allerdings richtig, daß nach dem Wortlaut des Paragraph eins
(3) ArbGerG. der Zusammenhangsgerichtsstand nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Anspruch der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art schon beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird. Diese Formulierung des Gesetzes will aber offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß vor Anhängigkeit eines Anspruches im Sinne der Abs. 1 und 2 der Zusammenhangsgerichtsstand nicht in Anspruch genommen werden kann, will aber nicht den hier vorliegenden Sonderfall regeln, daß durch Teilerledigung ein den Zusammenhangsgerichtsstand begrundender Anspruch nach Abs. 1 später weggefallen ist. Daß in einem solchen Fall nicht anders vorgegangen werden darf, als wenn der nunmehr mit Klagserweiterung geltend gemachte Anspruch schon vor der Teilerledigung der Klage anhängig gemacht worden wäre, folgt aus den schon dargelegten prozeßökonomischen Erwägungen.(3) ArbGerG. der Zusammenhangsgerichtsstand nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Anspruch der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Art schon beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird. Diese Formulierung des Gesetzes will aber offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß vor Anhängigkeit eines Anspruches im Sinne der Absatz eins und 2 der Zusammenhangsgerichtsstand nicht in Anspruch genommen werden kann, will aber nicht den hier vorliegenden Sonderfall regeln, daß durch Teilerledigung ein den Zusammenhangsgerichtsstand begrundender Anspruch nach Absatz eins, später weggefallen ist. Daß in einem solchen Fall nicht anders vorgegangen werden darf, als wenn der nunmehr mit Klagserweiterung geltend gemachte Anspruch schon vor der Teilerledigung der Klage anhängig gemacht worden wäre, folgt aus den schon dargelegten prozeßökonomischen Erwägungen.
Der Rechnungslegungsanspruch wird vom Kläger nicht als stiller Gesellschafter geltend gemacht. Die Einwendung der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges geht somit ins Leere.