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Entscheidung 4 Ob 75/00h×

Entscheidung 4 Ob 75/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob75/00h

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 2 R 111/99d-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, dass das Rekursgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung nicht auf den durch die beanstandete Einschaltung erweckten Gesamteindruck abgestellt habe und dass Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle. Die Klägerin meint, die Werbung mit der "aktuellen" Auflagenhöhe werde als Aussage über eine Auflagenzahl verstanden, die (jedenfalls) von Dauer und in Zukunft sogar noch höher sein werde.

Diese Auslegung widerspricht dem klaren Wortsinn. "Aktuell" ist, was derzeit gilt. Von einem zur Irreführung geeigneten Gesamteindruck der Einschaltung kann daher keine Rede sein; der behauptete Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung liegt nicht vor. Die Auflage von 183.000 Exemplaren liegt auch nicht so wesentlich über den Folgeauflagen von 178.000 Exemplaren, dass von einer nur ausnahmsweise erreichten Auflagenhöhe gesprochen werden könnte. Es ist daher für die Entscheidung unerheblich, ob den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft, wenn er mit zwar tatsächlich, aber nur ausnahmsweise erreichten und daher einmaligen Ergebnissen wirbt.

Anmerkung

E57645 04A00750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00075.00H.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0040OB00075_00H0000_000