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Entscheidung 4 Ob 75/05s×

Entscheidung 4 Ob 75/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob75/05s

Entscheidungsdatum

24.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter H. Prettenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Günther P*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 30.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 5 R 158/04y-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht wider den Beklagten erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Sicherungsantrag der Klägerin abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Klagevertreter am 9. Februar 2005 zugestellt. Dieser gab den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin am 2. März 2005 zur Post.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung 14 Tage, was nicht nur für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch für den Revisionsrekurs gilt (stRsp; zuletzt 4 Ob 19/05f; Kodek in Angst, Paragraph 402, EO Rz 13).

Letzter Tag der für einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts offenstehenden Frist wäre daher der 23. Februar 2005 gewesen, weshalb der erst am 2. März 2005 zur Post gegebene Revisionsrekurs der Klägerin verspätet ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E77347 4Ob75.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00075.05S.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20050524_OGH0002_0040OB00075_05S0000_000