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Entscheidung 4 Ob 75/06t×

Entscheidung 4 Ob 75/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob75/06t

Entscheidungsdatum

23.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. Heinrich S*****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO und wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg als Rekurs- und Berufungsgericht vom 26. April 2005, GZ 21 R 56/05i-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Akt wurde dem Obersten Gerichtshof erst am 31. 3. 2006, eingelangt am 5. 4. 2006, zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wurde dem Vertreter der Klägerin am 15. 11. 2004 zugestellt. Sie war in derselben Ausfertigung enthalten wie das Urteil (ON 21). In einem solchen Fall gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist (4 Ob 1063/95 uva). Der am 13. 12. 2004 zur Post gegebene (und mit der Berufung verbundene) Rekurs wurde daher rechtzeitig erhoben.

3. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen unterhält die Klägerin seit Juli 2002 eine Geschlechtsgemeinschaft mit Wolfgang K*****. Beide nächtigen zwei- bis dreimal wöchentlich gemeinsam und verbringen wiederholt gemeinsame Urlaube, die von Wolfgang K***** gezahlt werden. Er zahlt auch öfters das gemeinsame Essen, hat der Klägerin für den Ankauf einer Eigentumswohnung rund 170.000 EUR Kredit gewährt und die Klägerin in seinem Unternehmen angestellt, um ihr sozialversicherungsrechtlichen Schutz zu bieten, wobei das vereinbarte Gehalt nicht ausgezahlt wird.

4. Das Berufungsgericht hat auf Grundlage der festgestellten Gesamtumstände die Rechtsansicht vertreten, die Klägerin sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Es folgt damit den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung. Danach liegt eine Lebensgemeinschaft vor, wenn zwei unverheiratete Personen so zusammenleben, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist (RIS-Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl (RIS-Justiz RS0047064), das in einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Ausdruck kommt, wobei jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000).

5. Die Frage, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, kann regelmäßig nur aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0047000 [T7]), geht in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist daher keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0047000 [T9]. Auch in den Rechtsmitteln werden derartige Rechtsfragen nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E80754 4Ob75.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.290 = EFSlg 114.292 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00075.06T.0523.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060523_OGH0002_0040OB00075_06T0000_000