Aus der Begründung:
Die beklagte Partei erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht schon in der Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung am 25. November 1957, sondern erst in der späteren Tagsatzung am 20. Jänner 1958.
Werden Streitigkeiten zwischen einer juristischen Person und ihren gesetzlichen Vertretern vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht und wird die Einrede der Unzuständigkeit (§ 2 Abs. 2 ArbGerG.) nicht spätestens bei der ersten Tagsatzung erhoben, so wird das Arbeitsgericht gemäß § 104 Abs. 3 JN. und § 1 Abs. 4 ArbGerG. zuständig (ArbSlg. 5645, 5322). In der Entscheidung ArbSlg. 6233 hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage der subsidiären Geltung der Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm für das arbeitsgerichtliche Verfahren befaßt und diese Frage eindeutig bejaht. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ArbSlg. 5945 besagt zwar, daß § 104 JN. im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist, allein die Gründe der Entscheidung lassen erkennen, daß der an die Spitze gestellte Rechtssatz nicht den tragenden Gedanken der Entscheidung ausdrückt. Dieser geht dahin, daß sich der Dienstgeber nicht auf eine Zuständigkeitsvereinbarung mit dem Dienstnehmer berufen kann, wenn damit schon vor Erhebung einer Klage, ja schon bei Eingehung des Dienstverhältnisses von vorneherein dem Dienstnehmer sein Wahlrecht nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes genommen wird. Können auf Grund des § 1 Abs. 4 ArbGerG. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechtes und ihren gesetzlichen Vertretern vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, so ist damit jede Vereinbarung gemeint, sei sie jetzt mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden. Gegen die Anwendbarkeit des § 104 Abs. 3 JN., welche Bestimmung doch nur eine bestimmte Form stillschweigender Vereinbarung festlegt, ergibt sich demnach kein Hindernis.Werden Streitigkeiten zwischen einer juristischen Person und ihren gesetzlichen Vertretern vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht und wird die Einrede der Unzuständigkeit (Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG.) nicht spätestens bei der ersten Tagsatzung erhoben, so wird das Arbeitsgericht gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN. und Paragraph eins, Absatz 4, ArbGerG. zuständig (ArbSlg. 5645, 5322). In der Entscheidung ArbSlg. 6233 hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage der subsidiären Geltung der Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm für das arbeitsgerichtliche Verfahren befaßt und diese Frage eindeutig bejaht. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ArbSlg. 5945 besagt zwar, daß Paragraph 104, JN. im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist, allein die Gründe der Entscheidung lassen erkennen, daß der an die Spitze gestellte Rechtssatz nicht den tragenden Gedanken der Entscheidung ausdrückt. Dieser geht dahin, daß sich der Dienstgeber nicht auf eine Zuständigkeitsvereinbarung mit dem Dienstnehmer berufen kann, wenn damit schon vor Erhebung einer Klage, ja schon bei Eingehung des Dienstverhältnisses von vorneherein dem Dienstnehmer sein Wahlrecht nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes genommen wird. Können auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, ArbGerG. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechtes und ihren gesetzlichen Vertretern vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, so ist damit jede Vereinbarung gemeint, sei sie jetzt mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden. Gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 104, Absatz 3, JN., welche Bestimmung doch nur eine bestimmte Form stillschweigender Vereinbarung festlegt, ergibt sich demnach kein Hindernis.
Aber auch aus einem anderen Gründe erweist sich die angefochtene Entscheidung als verfehlt. Für die Beurteilung, ob einer Person die Eigenschaft eines "Beschäftigten" im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes zukommt, ist der Zeitraum maßgebend, für den dienstrechtliche Forderungen gestellt werden. Derselbe Grundsatz gilt für die Ausnahme des § 2 Abs. 2 ArbGerG. Es kann daher auch der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen, sofern sich diese auf Zeiträume beziehen, in denen er noch nicht oder nicht mehr gesetzlicher Vertreter, sondern lediglich Dienstnehmer war (ArbSlg. 6148). Der Kläger geht in seiner Klage davon aus, daß infolge der von ihm behaupteten ungerechtfertigten Entlassung das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht bestehe und er daher berechtigt sei, in Erfüllung des Dienstvertrages die laufend fällig werdenden Gehälter von der Dienstgeberin zu fordern. Wie früher angeführt, werden mit der vorliegenden Klage und ihrer Ausdehnung die Bezüge für die Monate September 1957 bis einschließlich Jänner 1958 geltend gemacht, somit für Zeiträume, in denen der Kläger unstreitig nicht mehr Geschäftsführer der beklagten Partei, daher auch nicht mehr einer ihrer gesetzlichen Vertreter war. Jene Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, mit denen dargetan werden soll, daß auch die ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis beende, der Kläger daher keinen Anspruch auf laufende Gehaltsbezüge aus einem weiterhin aufrecht bestehenden Dienstverhältnis, sondern bloß Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe, berühren nicht die Zuständigkeitsfrage, sondern die sachliche Berechtigung des gestellten Begehrens. Wenn der angefochtene Beschluß im besonderen ausführt, es sei davon auszugehen, "daß sich die Ansprüche des Klägers auf ein Dienstverhältnis grunden, das in eine Zeit fällt, da der Kläger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der Beklagten gewesen ist", so ist diese Ausdrucksweise, wenn schon nicht aktenwidrig, so doch ungenau. Tatsächlich macht der Kläger Gehaltsansprüche für eine Zeit geltend, während der er nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Beklagten war. Für diese Ansprüche ist ihm aber die Anrufung des Arbeitsgerichtes durch § 2 Abs. 2 ArbGerG. nicht verschlossen. Eine andere Frage ist natürlich die nach der Berechtigung des klägerischen Standpunktes; ihre Beantwortung hat, wie schon erwähnt, mit der Zuständigkeitsfrage nichts zu tun, sondern betrifft das Meritum. Auf sie einzugehen, wäre gegenwärtig verfrüht.Aber auch aus einem anderen Gründe erweist sich die angefochtene Entscheidung als verfehlt. Für die Beurteilung, ob einer Person die Eigenschaft eines "Beschäftigten" im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes zukommt, ist der Zeitraum maßgebend, für den dienstrechtliche Forderungen gestellt werden. Derselbe Grundsatz gilt für die Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG. Es kann daher auch der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen, sofern sich diese auf Zeiträume beziehen, in denen er noch nicht oder nicht mehr gesetzlicher Vertreter, sondern lediglich Dienstnehmer war (ArbSlg. 6148). Der Kläger geht in seiner Klage davon aus, daß infolge der von ihm behaupteten ungerechtfertigten Entlassung das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht bestehe und er daher berechtigt sei, in Erfüllung des Dienstvertrages die laufend fällig werdenden Gehälter von der Dienstgeberin zu fordern. Wie früher angeführt, werden mit der vorliegenden Klage und ihrer Ausdehnung die Bezüge für die Monate September 1957 bis einschließlich Jänner 1958 geltend gemacht, somit für Zeiträume, in denen der Kläger unstreitig nicht mehr Geschäftsführer der beklagten Partei, daher auch nicht mehr einer ihrer gesetzlichen Vertreter war. Jene Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, mit denen dargetan werden soll, daß auch die ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis beende, der Kläger daher keinen Anspruch auf laufende Gehaltsbezüge aus einem weiterhin aufrecht bestehenden Dienstverhältnis, sondern bloß Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe, berühren nicht die Zuständigkeitsfrage, sondern die sachliche Berechtigung des gestellten Begehrens. Wenn der angefochtene Beschluß im besonderen ausführt, es sei davon auszugehen, "daß sich die Ansprüche des Klägers auf ein Dienstverhältnis grunden, das in eine Zeit fällt, da der Kläger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der Beklagten gewesen ist", so ist diese Ausdrucksweise, wenn schon nicht aktenwidrig, so doch ungenau. Tatsächlich macht der Kläger Gehaltsansprüche für eine Zeit geltend, während der er nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Beklagten war. Für diese Ansprüche ist ihm aber die Anrufung des Arbeitsgerichtes durch Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG. nicht verschlossen. Eine andere Frage ist natürlich die nach der Berechtigung des klägerischen Standpunktes; ihre Beantwortung hat, wie schon erwähnt, mit der Zuständigkeitsfrage nichts zu tun, sondern betrifft das Meritum. Auf sie einzugehen, wäre gegenwärtig verfrüht.