Die Revision ist unbegründet.
Soweit die Revision ihre schon vom Berufungsgericht abgetanen Behauptungen in Richtung einer Unzulässigkeit des Feststellungbegehrens wiederholt, ist sie darauf zu verweisen, dass ein Interesse an der Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage dann gegeben ist, wenn durch die Feststellungsklage eine Häufung von Streitigkeiten vermieden werden kann und im Hinblick auf die Rechtslage sich die vorherige Feststellung des Rechtes empfiehlt (ÖRZ 1936, S 286, EvBl 1959, Nr. 7), insbesondere wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsprozess abzuschneiden (SZ XXVI/116, EvBl 1956, Nr. 236, ArbSlg 6542 u.a.), was hier jedenfalls zutrifft.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO erachtet sich die Revision dadurch für beschwert, dass das Berufungsgericht trotz des neuen Vorbringens des Beklagten, nämlich die klagende Partei habe die Patentgebühren und die Erfindervergütung nicht bezahlt, ferner nach eigener Auffassung der klagenden Partei sei der Vertrag erloschen, wenn nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist eine Einigung über die weiter zu gewährende Entschädigung erfolge, die darüber angebotenen Beweise nicht durchführte. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und befunden, dass der feststehende Sachverhalt zur Entscheidung ausreiche. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht bekämpfbar, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten (EvBl 1957, Nr 336 = ArbSlg 6619). Auch liegen nicht etwa Feststellungsmängel - die aber nur unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden können (SZ XXIII/175) - vor, denn aus rechtlichen Erwägungen bedarf der Sachverhalt keiner weiteren Klärung.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO erachtet sich die Revision dadurch für beschwert, dass das Berufungsgericht trotz des neuen Vorbringens des Beklagten, nämlich die klagende Partei habe die Patentgebühren und die Erfindervergütung nicht bezahlt, ferner nach eigener Auffassung der klagenden Partei sei der Vertrag erloschen, wenn nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist eine Einigung über die weiter zu gewährende Entschädigung erfolge, die darüber angebotenen Beweise nicht durchführte. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und befunden, dass der feststehende Sachverhalt zur Entscheidung ausreiche. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht bekämpfbar, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten (EvBl 1957, Nr 336 = ArbSlg 6619). Auch liegen nicht etwa Feststellungsmängel - die aber nur unter dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht werden können (SZ XXIII/175) - vor, denn aus rechtlichen Erwägungen bedarf der Sachverhalt keiner weiteren Klärung.
Der gleichfalls unbegründeten Rechtsrüge ist folgendes entgegenzuhalten:
Bei der hier in Betracht kommenden Erfindung, für die dem Beklagten das Patent erteilt wurde, handelt es sich unbestritten um eine Diensterfindung, hinsichtlich der dem Dienstgeber im Sinne der Bestimmungen des Patentgesetzes das alleinige Recht der Erzeugung in Österreich und des Verkaufes im Inland und Ausland gültig überlassen wurde. Daran hat auch die Auflösung des Dienstverhältnisses nichts geändert (§ 5k PatentG). Es besteht auch kein Streit darüber, dass in Ansehung dieser Erfindung die sogenannte Zusatzvereinbarung vom 5. 8. 1953 abgeschlossen wurde und dass darin eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit (3 monatig zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres) festgehalten worden ist. Die Auffassung der klagenden Partei geht dahin, diese Kündigungsmöglichkeit betreffe nur die Vergütung des Dienstnehmers, der Beklagte behauptet dagegen, damit sei nach der Absicht der Parteien die Möglichkeit einer Kündigung auch hinsichtlich der überlassenen Benützungsrechte geschaffen worden. Welche der beiden Vertragsauslegungen dem tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entspricht, kann aus den Gründen der Untergerichte in diesem Rechtsstreit unerörtert bleiben, weil auch bei Annahme der Richtigkeit der vom Beklagten gegebenen Version im Falle einer Kündigung durch den Beklagten jedenfalls für ihn nach dem Inhalt der Urkunde eine Verlängerungsverpflichtung vertraglich festgelegt worden ist, was der Beklagte auch ausdrücklich als richtig zugegeben hat (ONr 3, S 15). Selbst wenn man daher von einer im Falle der Kündigung automatisch eintretenden Pflicht des Beklagten zur Gestattung der Weiterbenützung der Erfindung absieht, die die klagende Partei als vereinbart behauptet, und auch aus der Textierung des vorletzten Absatzes der Zusatzvereinbarung schlüssig abgeleitet werden könnte, so musste der Beklagte jedenfalls über ausdrückliches Verlangen der klagenden Partei dieser die Benützung der Erfindung im bisherigen Ausmaß weiter überlassen. Nachdem die Aufkündigung (die laut Vertrag richtig hätte zum Ende des Vertragsjahres, sohin zum 31. 7. 1959 erfolgen sollen) unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 5. 8. 1959 vorgenommen wurde, hatte die klagende Partei, auch wenn man von der Annahme einer Kündigungsmöglichkeit der Benützungsrechte ausgeht, noch bis zum Ende der Aufkündigungsfrist das Recht auf Benützung der Erfindung im Sinne der Vereinbarung vom 5. 8. 1953. Für eine Weiterbenützung konnte überhaupt nur der nach dem 5. 8. 1959 gelegene Zeitraum in Betracht kommen. Dass eine Frist für die Abgabe einer Erklärung der klagenden Partei von der Verlängerungsverpflichtung des Beklagten Gebrauch zu machen, nicht vereinbart wurde, hat der Beklagte ebenfalls ausdrücklich zugestanden (ONr 3, S 15, 16). Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grunde die klagende Partei verhalten gewesen wäre, ihre Erklärung anders als darauf abzustellen, dass der Beklagte noch vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Verlangen auf Einhaltung der Verlängerungsverpflichtung erfährt, dem jedenfalls auch bei Annahme der Version des Beklagten entsprochen werden musste. Davon, dass etwa ein stillschweigender Verzicht seitens der klagenden Partei vorliegt, kann demnach keine Rede sein. Die klagende Partei war weder vertraglich noch nach dem Gesetz oder etwa nach Treu und Glauben und den Übungen des redlichen Verkehrs (SZ XIII/150, JBl 1954, S 515, RiZrg 1958, S 137, EvBl 1958, Nr 302) verpflichtet, zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich auf ihrem Recht auf Verlängerung der Weiterbenützung zu beharren, als dies mit dem Schreiben vom 19. 6. 1959, sohin reichlich vor Ablauf der Kündigungsfrist (5. 8. 1959) geschehen ist. Soweit schließlich auch in der Revision als angeblicher Standpunkt der klagenden Partei ins Treffen geführt wird, der Vertrag sei erloschen, weil innerhalb der Kündigungsfrist keine Einigung über die weiter zu gewährende Erfindervergütung erzielt worden sei, wurde dieses Vorbringen vom Berufungsgericht ua als dem Inhalt der Vertragsurkunde und dem eigenen Zugeständnis der beklagten Partei vor dem Erstgericht widersprechend abgetan. Dabei hat das Berufungsgericht den im Berufungsverfahren erfolgten Widerruf des Zugeständnisses, dass bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Weiterbenützungsrechtes die Klägerin bei einer mangelnden Einigung über die Erfindervergütung dieses vom Gericht festzusetzen gewesen wäre, als unmotiviert und als ungeeignet befunden, die Wirksamkeit des Zugeständnisses zu beeinflussen. Welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit eines Geständnisses hat, ist vom Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 266 Abs 2 ZPO, siehe auch Note 2 in Stagel-Michlmayr, ZPO 12. Auflg., S 742). Geständnisse der vorliegenden Art sind Beweismittel, Indizien für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die rechtsbegründenden Tatsachen. Die Beurteilung dieser Beweismittel durch das Berufungsgericht und damit auch des Einflusses eines Widerrufes gehört zur Beweiswürdigung und ist daher nicht mehr bekämpfbar (6 Ob 273/59, nicht veröffentlicht).Bei der hier in Betracht kommenden Erfindung, für die dem Beklagten das Patent erteilt wurde, handelt es sich unbestritten um eine Diensterfindung, hinsichtlich der dem Dienstgeber im Sinne der Bestimmungen des Patentgesetzes das alleinige Recht der Erzeugung in Österreich und des Verkaufes im Inland und Ausland gültig überlassen wurde. Daran hat auch die Auflösung des Dienstverhältnisses nichts geändert (Paragraph 5 k, PatentG). Es besteht auch kein Streit darüber, dass in Ansehung dieser Erfindung die sogenannte Zusatzvereinbarung vom 5. 8. 1953 abgeschlossen wurde und dass darin eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit (3 monatig zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres) festgehalten worden ist. Die Auffassung der klagenden Partei geht dahin, diese Kündigungsmöglichkeit betreffe nur die Vergütung des Dienstnehmers, der Beklagte behauptet dagegen, damit sei nach der Absicht der Parteien die Möglichkeit einer Kündigung auch hinsichtlich der überlassenen Benützungsrechte geschaffen worden. Welche der beiden Vertragsauslegungen dem tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entspricht, kann aus den Gründen der Untergerichte in diesem Rechtsstreit unerörtert bleiben, weil auch bei Annahme der Richtigkeit der vom Beklagten gegebenen Version im Falle einer Kündigung durch den Beklagten jedenfalls für ihn nach dem Inhalt der Urkunde eine Verlängerungsverpflichtung vertraglich festgelegt worden ist, was der Beklagte auch ausdrücklich als richtig zugegeben hat (ONr 3, S 15). Selbst wenn man daher von einer im Falle der Kündigung automatisch eintretenden Pflicht des Beklagten zur Gestattung der Weiterbenützung der Erfindung absieht, die die klagende Partei als vereinbart behauptet, und auch aus der Textierung des vorletzten Absatzes der Zusatzvereinbarung schlüssig abgeleitet werden könnte, so musste der Beklagte jedenfalls über ausdrückliches Verlangen der klagenden Partei dieser die Benützung der Erfindung im bisherigen Ausmaß weiter überlassen. Nachdem die Aufkündigung (die laut Vertrag richtig hätte zum Ende des Vertragsjahres, sohin zum 31. 7. 1959 erfolgen sollen) unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 5. 8. 1959 vorgenommen wurde, hatte die klagende Partei, auch wenn man von der Annahme einer Kündigungsmöglichkeit der Benützungsrechte ausgeht, noch bis zum Ende der Aufkündigungsfrist das Recht auf Benützung der Erfindung im Sinne der Vereinbarung vom 5. 8. 1953. Für eine Weiterbenützung konnte überhaupt nur der nach dem 5. 8. 1959 gelegene Zeitraum in Betracht kommen. Dass eine Frist für die Abgabe einer Erklärung der klagenden Partei von der Verlängerungsverpflichtung des Beklagten Gebrauch zu machen, nicht vereinbart wurde, hat der Beklagte ebenfalls ausdrücklich zugestanden (ONr 3, S 15, 16). Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grunde die klagende Partei verhalten gewesen wäre, ihre Erklärung anders als darauf abzustellen, dass der Beklagte noch vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Verlangen auf Einhaltung der Verlängerungsverpflichtung erfährt, dem jedenfalls auch bei Annahme der Version des Beklagten entsprochen werden musste. Davon, dass etwa ein stillschweigender Verzicht seitens der klagenden Partei vorliegt, kann demnach keine Rede sein. Die klagende Partei war weder vertraglich noch nach dem Gesetz oder etwa nach Treu und Glauben und den Übungen des redlichen Verkehrs (SZ XIII/150, JBl 1954, S 515, RiZrg 1958, S 137, EvBl 1958, Nr 302) verpflichtet, zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich auf ihrem Recht auf Verlängerung der Weiterbenützung zu beharren, als dies mit dem Schreiben vom 19. 6. 1959, sohin reichlich vor Ablauf der Kündigungsfrist (5. 8. 1959) geschehen ist. Soweit schließlich auch in der Revision als angeblicher Standpunkt der klagenden Partei ins Treffen geführt wird, der Vertrag sei erloschen, weil innerhalb der Kündigungsfrist keine Einigung über die weiter zu gewährende Erfindervergütung erzielt worden sei, wurde dieses Vorbringen vom Berufungsgericht ua als dem Inhalt der Vertragsurkunde und dem eigenen Zugeständnis der beklagten Partei vor dem Erstgericht widersprechend abgetan. Dabei hat das Berufungsgericht den im Berufungsverfahren erfolgten Widerruf des Zugeständnisses, dass bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Weiterbenützungsrechtes die Klägerin bei einer mangelnden Einigung über die Erfindervergütung dieses vom Gericht festzusetzen gewesen wäre, als unmotiviert und als ungeeignet befunden, die Wirksamkeit des Zugeständnisses zu beeinflussen. Welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit eines Geständnisses hat, ist vom Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Paragraph 266, Absatz 2, ZPO, siehe auch Note 2 in Stagel-Michlmayr, ZPO 12. Auflg., S 742). Geständnisse der vorliegenden Art sind Beweismittel, Indizien für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die rechtsbegründenden Tatsachen. Die Beurteilung dieser Beweismittel durch das Berufungsgericht und damit auch des Einflusses eines Widerrufes gehört zur Beweiswürdigung und ist daher nicht mehr bekämpfbar (6 Ob 273/59, nicht veröffentlicht).
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.