Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, daß der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund einer kritischen Überprüfung nicht standhält. Selbst wenn man - trotz der der Klägerin erteilten Bewilligung zur Beförderung von Personen und Sachen in Form von Ambulanz- und Rettungsflügen - im Hinblick auf landesgesetzliche Bestimmungen die Befugnis der Klägerin zur Durchführung von Sekundärflügen in Zweifel ziehen wollte, könnte das doch nichts an ihrer Aktivlegitimation gemäß § 14 UWG ändern. Unbestrittenermaßen ist die Klägerin als Unternehmerin in der Branche der Rettungsflüge tätig. Die Aktivlegitimation hängt nach ständiger Rechtsprechung nicht von der befugten Ausübung des Gewerbebetriebes ab (ÖBl 1981, 71 - Fremdenverkehrsverband mwN; ÖBl 1987, 50 - Grabsteinwerbung; WBl 1992, 195).Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, daß der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund einer kritischen Überprüfung nicht standhält. Selbst wenn man - trotz der der Klägerin erteilten Bewilligung zur Beförderung von Personen und Sachen in Form von Ambulanz- und Rettungsflügen - im Hinblick auf landesgesetzliche Bestimmungen die Befugnis der Klägerin zur Durchführung von Sekundärflügen in Zweifel ziehen wollte, könnte das doch nichts an ihrer Aktivlegitimation gemäß Paragraph 14, UWG ändern. Unbestrittenermaßen ist die Klägerin als Unternehmerin in der Branche der Rettungsflüge tätig. Die Aktivlegitimation hängt nach ständiger Rechtsprechung nicht von der befugten Ausübung des Gewerbebetriebes ab (ÖBl 1981, 71 - Fremdenverkehrsverband mwN; ÖBl 1987, 50 - Grabsteinwerbung; WBl 1992, 195).
Es sind daher die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu prüfen:
§ 1 UWG setzt ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr
voraus. Der "geschäftliche Verkehr" im Sinn des Wettbewerbsrechts
umfaßt nach Lehre (Hohenecker/Friedl 17 f; Koppensteiner,
Wettbewerbsrecht2 II 23 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18,
199 Rz 212 ff EinlUWG) und Rechtsprechung (ÖBl 1991, 203 -
Dampfkesselüberprüfung; SZ 66/85 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband
uva) jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein
privater oder amtlicher Tätigkeit - maW: jede geschäftliche
Betätigung im weiteren Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig;
vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken
ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum
Ausdruck kommt. Hoheitsakte sind hingegen niemals
Wettbewerbshandlungen und können daher auch nicht nach dem UWG
beurteilt werden; nur soweit die Rechtsobjekte des öffentlichen
Rechtes privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den
Vorschriften des Wettbewerbsrechtes (Hohenecker/Friedl 18; SZ 66/85 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband mwN).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 3262, 3483, 4034, 11.492 ua), des VwGH (VwSlg 7065 A) und des OGH (SZ 51/184; SZ 53/12; SZ 55/173;
SZ 66/85 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband) wird die Abgrenzung
von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung danach vorgenommen,
welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklung der
zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt; auf die Motive und den Zweck
der Tätigkeit komme es nicht an. Habe der Gesetzgeber den
Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgerüstet, so liege
keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor
(Schragel, KommzAHG Rz 75; Walter/Mayer, Grundriß des
österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 Rz 560). Ein Akt der
Privatwirtschaftsverwaltung liegt demnach in der Regel dann vor, wenn
sich der Rechtsträger des rechtstechnischen Mittels des Vertrages
bedient (Schragel aaO Rz 76). Letzteres gilt nach Schragel aaO nicht uneingeschränkt; so kenne nämlich das B-VG Verträge zwischen Bund und Ländern über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, die hoheitlicher Natur sind (Art 15 a B-VG).bedient (Schragel aaO Rz 76). Letzteres gilt nach Schragel aaO nicht uneingeschränkt; so kenne nämlich das B-VG Verträge zwischen Bund und Ländern über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, die hoheitlicher Natur sind (Artikel 15, a B-VG).
Walter/Mayer (aaO Rz 854) führen aus, daß sich die Gliedstaatsverträge nach Art 15 a B-VG auf den hoheitlichen Wirkungsbereich von Bund und Ländern bezögen (so schon Ermacora, Bundesverfassungsgesetz-Nov 1974, JBl 1975, 22 ff [27]). Antoniolli/Koja (Allgemeines Verwaltungsrecht2, 175) führen aus, daß Gegenstand von "Gliedstaatsverträgen" im Sinne des Art 15 a B-VG Materien sowohl der Gesetzgebung als auch der Vollziehung sein könnten; dabei handle es sich im wesentlichen um Fragen des hoheitlichen Wirkungsbereiches, weil für privatrechtliche Verträge das Privatrecht eine ausreichende Grundlage biete; dennoch könne auch die Privatwirtschaftsverwaltung durch Art 15 a-Vereinbarungen koordiniert werden, weil sich die Partner in der Ausübung der ihnen zukommenden Leitungsbefugnisse, die auch hinsichtlich der Privatwirtschaftsverwaltung zur hoheitlichen Weisungsgewalt zählten, binden könnten (vgl dazu Rill, Gliedstaatsverträge 52 ff).Walter/Mayer (aaO Rz 854) führen aus, daß sich die Gliedstaatsverträge nach Artikel 15, a B-VG auf den hoheitlichen Wirkungsbereich von Bund und Ländern bezögen (so schon Ermacora, Bundesverfassungsgesetz-Nov 1974, JBl 1975, 22 ff [27]). Antoniolli/Koja (Allgemeines Verwaltungsrecht2, 175) führen aus, daß Gegenstand von "Gliedstaatsverträgen" im Sinne des Artikel 15, a B-VG Materien sowohl der Gesetzgebung als auch der Vollziehung sein könnten; dabei handle es sich im wesentlichen um Fragen des hoheitlichen Wirkungsbereiches, weil für privatrechtliche Verträge das Privatrecht eine ausreichende Grundlage biete; dennoch könne auch die Privatwirtschaftsverwaltung durch Artikel 15, a-Vereinbarungen koordiniert werden, weil sich die Partner in der Ausübung der ihnen zukommenden Leitungsbefugnisse, die auch hinsichtlich der Privatwirtschaftsverwaltung zur hoheitlichen Weisungsgewalt zählten, binden könnten vergleiche dazu Rill, Gliedstaatsverträge 52 ff).
Die Frage aber, ob die Durchführung der Rettungsflüge durch die Beklagte - wie diese meint - schon deshalb der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sei, weil sie auf der Grundlage solcher Gliedstaatsverträge (zB BGBl 1984/273, Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst; BGBl 1990/106 betreffend eine inhaltlich gleiche Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien) erfolgt, oder ob doch im Hinblick auf die Ausgestaltung dieses Teils des Rettungswesens eine privatwirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch dann zu verneinen ist, wenn die Beklagte innerhalb der Privatwirtschaftsverwaltung, sohin im geschäftlichen Verkehr im Sinn des § 1 UWG tätig sein sollte:Die Frage aber, ob die Durchführung der Rettungsflüge durch die Beklagte - wie diese meint - schon deshalb der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sei, weil sie auf der Grundlage solcher Gliedstaatsverträge (zB BGBl 1984/273, Vereinbarung gemäß Artikel 15, a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst; BGBl 1990/106 betreffend eine inhaltlich gleiche Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien) erfolgt, oder ob doch im Hinblick auf die Ausgestaltung dieses Teils des Rettungswesens eine privatwirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch dann zu verneinen ist, wenn die Beklagte innerhalb der Privatwirtschaftsverwaltung, sohin im geschäftlichen Verkehr im Sinn des Paragraph eins, UWG tätig sein sollte:
Die Klägerin erblickt einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG darin, daß diese Sekundärflüge durchführe, ohne im Besitz von Bewilligungen gemäß § 103 und § 108 LuftfahrtG zu sein. Mit Recht verweist die Beklagte darauf, daß die dort vorgesehenen Bewilligungen nur für "Luftbeförderungsunternehmen" vorgesehen sind. Luftfahrtunternehmen im Sinne des Luftfahrtgesetzes sind gemäß § 101 lit a dieses Gesetzes Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen (Luftbeförderungsunternehmen).Die Klägerin erblickt einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG darin, daß diese Sekundärflüge durchführe, ohne im Besitz von Bewilligungen gemäß Paragraph 103 und Paragraph 108, LuftfahrtG zu sein. Mit Recht verweist die Beklagte darauf, daß die dort vorgesehenen Bewilligungen nur für "Luftbeförderungsunternehmen" vorgesehen sind. Luftfahrtunternehmen im Sinne des Luftfahrtgesetzes sind gemäß Paragraph 101, Litera a, dieses Gesetzes Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen (Luftbeförderungsunternehmen).
In den EB zu § 101 LuftfahrtG wurde ausgeführt:In den EB zu Paragraph 101, LuftfahrtG wurde ausgeführt:
"Gewerbsmäßig ist die Beförderung beziehungsweise die Vermietung dann, wenn jemand aus der Beförderung beziehungsweise der Vermietung 'sein Gewerbe macht', das heißt, diese Tätigkeiten mit der Absicht auf Gewinnerzielung und dauernde Ausübung berufsmäßig und selbständig durchführt. Auf Gewinn gerichtet sind diese Tätigkeiten zum Beispiel dann nicht, wenn sie nur gegen Ersatz der Selbstkosten erfolgen. ..."
(307 BlgNr 8. GP 37).(307 BlgNr 8. Gesetzgebungsperiode 37).
Nach den Feststellungen bilden die Rettungsflüge der Beklagten ein Verlustgeschäft. Sie führt sie offenbar nur durch, um dem Gesetz zu entsprechen, nicht aber zu dem Zweck, daraus Gewinn zu ziehen. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, sie bedürfe mangels Gewinnabsicht keiner Beförderungs- und Betriebsaufnahmebewilligung, läßt sich daher nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres vertreten.
Ist aber die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, so kann ihr nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten infolge Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gemacht werden (ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein uva).Ist aber die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, so kann ihr nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten infolge Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gemacht werden (ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein uva).
Selbst wenn man die EWG-V Nr. 2407/92 des Rates vom 23.Juli 1992 - die infolge Änderung des Anhanges XIII des EWRA durch Art I des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21.3.1994 (vom österreichischen Nationalrat genehmigt: BGBl 1994/566) zum Bestandteil des EWRA geworden war - auf die Beklagte anwenden wollte, könnte ihr gleichfalls nicht der Vorwurf eines sittenwidrigen Gesetzesverstoßes gemacht werden. Die in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung - das war für Österreich der 1.Juli 1994 (Art 3 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 12.März 1994, BGBl 1994/566 und V des Bundeskanzlers über die Kundmachung des Inkrafttetens des EWR-Abkommens sowie der Beschlüsse Nr. 2/94, 3/94, 4/94, 5/94 und 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, BGBl 1994/616) - geltenden Betriebsgenehmigungen oder Ausnehmeregelungen blieben für die Dauer von höchstens einem Jahr gültig (Art 16 der VO). Die von der Beklagten dazu vertretene Rechtsansicht, es habe daher jedenfalls bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz (28.11.1994) bei der bisherigen Regelung - also Durchführung der Rettungsflüge unmittelbar auf Grund der Gliedstaatsverträge, aber ohne luftfahrtbehördliche Bewilligung - verbleiben können, läßt sich gleichfalls mit guten Gründen vertreten.Selbst wenn man die EWG-V Nr. 2407/92 des Rates vom 23.Juli 1992 - die infolge Änderung des Anhanges römisch dreizehn des EWRA durch Artikel römisch eins, des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21.3.1994 (vom österreichischen Nationalrat genehmigt: BGBl 1994/566) zum Bestandteil des EWRA geworden war - auf die Beklagte anwenden wollte, könnte ihr gleichfalls nicht der Vorwurf eines sittenwidrigen Gesetzesverstoßes gemacht werden. Die in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung - das war für Österreich der 1.Juli 1994 (Artikel 3, des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 12.März 1994, BGBl 1994/566 und römisch fünf des Bundeskanzlers über die Kundmachung des Inkrafttetens des EWR-Abkommens sowie der Beschlüsse Nr. 2/94, 3/94, 4/94, 5/94 und 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, BGBl 1994/616) - geltenden Betriebsgenehmigungen oder Ausnehmeregelungen blieben für die Dauer von höchstens einem Jahr gültig (Artikel 16, der VO). Die von der Beklagten dazu vertretene Rechtsansicht, es habe daher jedenfalls bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz (28.11.1994) bei der bisherigen Regelung - also Durchführung der Rettungsflüge unmittelbar auf Grund der Gliedstaatsverträge, aber ohne luftfahrtbehördliche Bewilligung - verbleiben können, läßt sich gleichfalls mit guten Gründen vertreten.
Da es somit an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten fehlt, kommt es nicht darauf an, ob sie entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht doch in wettbewerbsabsicht gehandelt hat und ob zwischen den Streitteilen in Wahrheit ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.