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Entscheidung 4 Ob 76/02h×

Entscheidung 4 Ob 76/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob76/02h

Entscheidungsdatum

22.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bundesverband *****, vertreten durch Prader & Plaz OEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wiener Gebietskrankenkasse, Wien 10, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Werner Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, 2. ***** Gesellschaft *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 3. Verein *****, vertreten durch Dr. Christian Butschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.336,42 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2002, GZ 3 R 181/01m-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der erst- und der drittbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine Gesetzesverletzung nur dann einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift (Paragraph 349, ASVG) die Auffassung der Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (4 Ob 137/93 = ÖBl 1994, 17 - Contact mwN; 4 Ob 43/01d = ÖBl 2001, 260 - Senior aktuell uva).

Die Beklagten stimmen mit dem Kläger darin überein, dass gemäß Paragraph 349, Absatz 2, ASVG insoweit ein Typenzwang besteht, als die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten ausschließlich durch Gesamtvertrag oder durch Einzelverträge geregelt werden können. Sie berufen sich aber darauf, dass die "Vereinslösungen" durch Paragraph 349, Absatz 3, ASVG gedeckt seien. Nach dieser Bestimmung können die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern als Ärzten, Gruppenpraxen, Dentisten, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und Krankenanstalten durch Gesamtverträge geregelt werden. Nach Auffassung der Beklagten kommt es für die Feststellung, ob es sich um einen "anderen Vertragspartner" im Sinne dieser Bestimmung handelt, auf die Rechts- bzw Organisationsform des jeweiligen Vertragspartners an. Ein mit einem Verein - und damit nicht mit den in Paragraph 349, Absatz 3, ASVG erwähnten "freiberuflich tätigen Psychotherapeuten" - geschlossener Gesamtvertrag sei mit einem "anderen Vertragspartner" im Sinne dieser Bestimmung geschlossen.

Dem Argument des Klägers, die "Vereinslösung" stehe im Widerspruch zu Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, wonach eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen erbracht wird, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, halten die Beklagten entgegen, dass Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 135, Absatz eins, Satz 1 ASVG zu lesen sei. Danach wird die ärztliche Hilfe (ua) durch Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger erbracht. Darunter sind nach Auffassung der Beklagten alle jene Einrichtungen zu verstehen, die einem Versicherten auf Grund vertraglicher Abmachung zwischen dem Träger der Einrichtung und der Krankenversicherung zur Verfügung stehen, so dass davon auch in einem Vertragsverhältnis stehende Vereine umfasst werden. Die Beklagten machen damit geltend, dass die von den Vereinen beschafften Psychotherapieleistungen aufgrund des zwischen den Vereinen und dem Sozialversicherungsverträger geschlossenen Vertrags und damit von einer Vertragseinrichtung des Versicherungsträgers erbracht werden.

Den Beklagten gelingt es damit, gute Gründe für ihre Rechtsauffassung darzulegen. Diese Gründe schließen es jedenfalls aus, der Beklagten sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG vorzuwerfen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Rechtsauffassung der Beklagten auch tatsächlich zutrifft. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers und gegen die Annahme einer Wettbewerbs-/förderungsabsicht bei den Beklagen berechtigt sind.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Textnummer

E65432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00076.02H.0422.000

Im RIS seit

22.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20020422_OGH0002_0040OB00076_02H0000_000