Entscheidung 4 Ob 76/04m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Michael P*****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen 119.624,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 1 R 201/03s-31, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Juni 2003, GZ 25 Cg 41/02y-27, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanzen den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hätten. Sie vermag aber nicht darzulegen, dass und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung, geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, der Rechtsprechung widerspräche.
Ihrem Versuch, den vom Erstgericht festgestellten Geschehensablauf als Abwerbung ihres Mitarbeiters erscheinen zu lassen, steht die Feststellung entgegen, dass die Initiative zu den Gesprächen zwischen ihrem Mitarbeiter und dem Beklagten von ihrem Mitarbeiter ausgegangen ist. Das Erstgericht hat auch festgehalten, nicht feststellen zu können, dass der Beklagte den Mitarbeiter der Klägerin abgeworben hat. Die Klägerin bekämpft daher in Wahrheit die Beweiswürdigung, deren Überprüfung in dritter Instanz aber nicht begehrt werden kann, weil der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz ist.
Anmerkung
E73233
4Ob76.04m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00076.04M.0504.000
Dokumentnummer
JJT_20040504_OGH0002_0040OB00076_04M0000_000