Der Kläger begehrt von der Beklagten 41 497.07 S samt Nebengebühren als Kündigungsentschädigung und restliches Urlaubsgeld mit der Begründung, die Beklagte habe ihn am 8. 4. 1981 ungerechtfertigt entlassen.
Die Beklage beantragt, das Klagebegehren abzuweisen, und wendet ein, die Entlassung sei mit Recht erfolgt. Die Beklagte habe am 7. 4. 1981 durch eine Zeitungsmeldung erfahren, daß der Kläger wegen schweren Diebstahls bei seinem früheren Dienstgeber verurteilt worden sei. Er sei für die Verwaltung des Firmenlagers mit einem Wert von etwa 1 Million S angestellt worden. Bei Kenntnis des anhängigen Strafverfahrens wäre eine Einstellung nie vorgenommen worden. Der Kläger habe der Beklagten erklärt, er bewerbe sich nur deshalb um den Posten, weil sein Versuch, sich im Handel selbständig zu machen, gescheitert sei. Im Hinblick auf die Diebstähle des Klägers bei seinem früheren Dienstgeber sei seine Weiterbeschäftigung für die Beklagte unzumutbar geworden. Das Klagebegehren sei auch überhöht, die richtige Klagesumme betrage 40
705.31 S.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Kläger war bei der Beklagten vom 16. 2. 1981 bis 8. 4. 1981 als Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 12 000 S, 14 mal jährlich, beschäftigt. Der Kläger war der einzige Angestellte im Lager der Beklagten; außer ihm arbeitete dort nur noch eine Arbeiterin. Die Aufgaben des Klägers bestanden einerseits in der Vorführung von Verpackungsmaschinen sowie andererseits in der Warenübernahme und Warenausgabe im Lager. Anläßlich der Einstellung wurde der Kläger von der Beklagten nicht befragt, ob er vorbestraft sei. Der Kläger machte auch von sich aus der Beklagten darüber keine Mitteilung. Als die Beklagte in einer Tageszeitung am 7. 4. 1981 von der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers erfuhr, sprach sie am darauffolgenden Tag die fristlose Entlassung aus. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. 4. 1981 wurde der Kläger wegen Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 128 Abs. 1 ]Z. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen a 90 S, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, verurteilt, weil er seit dem Frühjahr 1978 bis November 1980 in Traun in mehreren Angriffen unter Ausnützung seiner Stellung als Leiter der Eingangskontrolle zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers, der Firma A in Traun, etwa 35 kg vergoldeter Brillenteile und sechs Stück Sonnenbrillen im Gesamtwert von annähernd 100 000 S mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die verhängte Strafe wurde dem Kläger für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Kläger war bei der Beklagten vom 16. 2. 1981 bis 8. 4. 1981 als Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 12 000 S, 14 mal jährlich, beschäftigt. Der Kläger war der einzige Angestellte im Lager der Beklagten; außer ihm arbeitete dort nur noch eine Arbeiterin. Die Aufgaben des Klägers bestanden einerseits in der Vorführung von Verpackungsmaschinen sowie andererseits in der Warenübernahme und Warenausgabe im Lager. Anläßlich der Einstellung wurde der Kläger von der Beklagten nicht befragt, ob er vorbestraft sei. Der Kläger machte auch von sich aus der Beklagten darüber keine Mitteilung. Als die Beklagte in einer Tageszeitung am 7. 4. 1981 von der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers erfuhr, sprach sie am darauffolgenden Tag die fristlose Entlassung aus. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. 4. 1981 wurde der Kläger wegen Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 128, Absatz eins, ]Z. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen a 90 S, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, verurteilt, weil er seit dem Frühjahr 1978 bis November 1980 in Traun in mehreren Angriffen unter Ausnützung seiner Stellung als Leiter der Eingangskontrolle zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers, der Firma A in Traun, etwa 35 kg vergoldeter Brillenteile und sechs Stück Sonnenbrillen im Gesamtwert von annähernd 100 000 S mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die verhängte Strafe wurde dem Kläger für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß durch die Verurteilung des Klägers im Hinblick auf seine Vertrauensstellung bei der Beklagten deren Vertrauen so erschüttert worden sei, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Es vertrat die Auffassung, die Position, die der Kläger als Alleinverantwortlicher für das Warenlager der Beklagten innegehabt habe, sei vergleichbar mit seinem früheren Arbeitsplatz als Leiter der Eingangskontrolle, den er zu den Dienstgeberdiebstählen ausgenützt habe. Damit erscheine vom Standpunkt des Dienstgebers die Befürchtung einer Interessengefährdung objektiv gerechtfertigt, wenn er den Dienstnehmer weiter in dieser Vertrauensstellung beschäftigte. Die sich über einen so langen Zeitraum erstreckenden kriminellen Handlungen des Klägers mit einem Schadensaufwand von fast 100 000 S seien als so schwerwiegend anzusehen, daß der Dienstgeber, hätte er von diesen Verfehlungen vor Abschluß des Arbeitsvertrages gewußt, kaum dem Dienstnehmer sofort die alleinige Verantwortung für ein wertvolles Warenlager übertragen hätte. In diesem Fall sei durch das erst nachträgliche Bekanntwerden der Verurteilung beziehungsweise der strafbaren Handlungen das Vertrauen des Dienstgebers so sehr erschüttert worden, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Die Bedenken des Klägers, daß die Möglichkeit der Entlassung wegen vor dem Beginn des Dienstverhältnisses begangener strafbarer Handlungen quasi einem Berufsverbot für Vorbestrafte gleichkomme und eine im Strafgesetzbuch nicht vorgesehene Zusatzstrafe schaffe, seien übertrieben, da eine Verurteilung eben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen Entlassungsgrund bilde. Wenn auch nicht zu bestreiten sei, daß damit dem Straffälligen zunächst gewisse Vertrauensstellungen verschlossen seien, könne keineswegs gesagt werden, daß die Wiedereingliederung in das Berufsleben, etwa in einem Tätigkeitsbereich mit entsprechender Überwachungsmöglichkeit durch den Dienstgeber, unmöglich gemacht werde. Jedenfalls müsse aber der Dienstgeber bei der Besetzung bestimmter Posten die Möglichkeit haben, über das Beschäftigungsrisiko selbst zu disponieren.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Es vertrat die Auffassung, die Position, die der Kläger als Alleinverantwortlicher für das Warenlager der Beklagten innegehabt habe, sei vergleichbar mit seinem früheren Arbeitsplatz als Leiter der Eingangskontrolle, den er zu den Dienstgeberdiebstählen ausgenützt habe. Damit erscheine vom Standpunkt des Dienstgebers die Befürchtung einer Interessengefährdung objektiv gerechtfertigt, wenn er den Dienstnehmer weiter in dieser Vertrauensstellung beschäftigte. Die sich über einen so langen Zeitraum erstreckenden kriminellen Handlungen des Klägers mit einem Schadensaufwand von fast 100 000 S seien als so schwerwiegend anzusehen, daß der Dienstgeber, hätte er von diesen Verfehlungen vor Abschluß des Arbeitsvertrages gewußt, kaum dem Dienstnehmer sofort die alleinige Verantwortung für ein wertvolles Warenlager übertragen hätte. In diesem Fall sei durch das erst nachträgliche Bekanntwerden der Verurteilung beziehungsweise der strafbaren Handlungen das Vertrauen des Dienstgebers so sehr erschüttert worden, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Die Bedenken des Klägers, daß die Möglichkeit der Entlassung wegen vor dem Beginn des Dienstverhältnisses begangener strafbarer Handlungen quasi einem Berufsverbot für Vorbestrafte gleichkomme und eine im Strafgesetzbuch nicht vorgesehene Zusatzstrafe schaffe, seien übertrieben, da eine Verurteilung eben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen Entlassungsgrund bilde. Wenn auch nicht zu bestreiten sei, daß damit dem Straffälligen zunächst gewisse Vertrauensstellungen verschlossen seien, könne keineswegs gesagt werden, daß die Wiedereingliederung in das Berufsleben, etwa in einem Tätigkeitsbereich mit entsprechender Überwachungsmöglichkeit durch den Dienstgeber, unmöglich gemacht werde. Jedenfalls müsse aber der Dienstgeber bei der Besetzung bestimmter Posten die Möglichkeit haben, über das Beschäftigungsrisiko selbst zu disponieren.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.