Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass bei einer sehr hohen Vaterschaftswahrscheinlichkeit auf Grund eines schlüssigen serologischen Untersuchungsergebnisses keine Widerlegungsmöglichkeit durch ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten gegeben ist (EFSlg 34.525 und EFSlg 41.779: mehr als 99,5%;
EFSlg 53.990: 99,7%; RZ 1993/46 = EFSlg 62.848: 99,99%). Er hat sich dabei zuletzt auch auf den neuesten Stand der serologischen
Erkenntnismethoden berufen: Herbich (Der Vaterschaftsprozess, RZ 1975, 125 ff;) hat aufgezeigt, dass das anthropologisch-erbbiologische Gutachten nur eine subjektive Gesamtbeurteilung der in die Untersuchung einbezogenen Merkmale (die alters-, geschlechts- und umweltabhängig sind) zulässt, während das serologische Gutachten auf Merkmalen (Blut-, Serum-, Enzymgruppen) beruht, die ein Leben lang konstant bleiben, und deshalb ein objektives Gutachten ist, dessen Aussage eine an Gewissheit gleichkommende Wahrscheinlichkeit hat und durch andere, im Paternitätsprozess mögliche Beweismittel nicht widerlegbar ist. Eine sichere Unterscheidung zwischen Vätern und Nichtvätern ist auf Grund serologischer Gutachten immer dann möglich, wenn die Vaterschafts-Wahrscheinlichkeits-Werte über 99,90% liegen (Herbich aaO 131; Herbich, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 122 ff, 124).
Die angefochtene Entscheidung wendet die Grundsätze dieser auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall an, wenn sie davon ausgeht, das im Vorprozess noch nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel sei schon abstrakt nicht geeignet, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Hauptprozess herbeizuführen. Dem Kläger ist dort nämlich der Beweis misslungen, dass seine Vaterschaft zum Kind unwahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes, der - wie er - der Mutter des Beklagten innerhalb der Fristen des § 163 Abs 1 ABGB beigewohnt hat; dass ihm dieser Beweis nunmehr mittels anthropologisch-erbbiologischem Gutachten gelingen könnte, ist angesichts der festgestellten hohen Vaterschaftswahrscheinlichkeit auszuschließen.Die angefochtene Entscheidung wendet die Grundsätze dieser auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall an, wenn sie davon ausgeht, das im Vorprozess noch nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel sei schon abstrakt nicht geeignet, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Hauptprozess herbeizuführen. Dem Kläger ist dort nämlich der Beweis misslungen, dass seine Vaterschaft zum Kind unwahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes, der - wie er - der Mutter des Beklagten innerhalb der Fristen des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB beigewohnt hat; dass ihm dieser Beweis nunmehr mittels anthropologisch-erbbiologischem Gutachten gelingen könnte, ist angesichts der festgestellten hohen Vaterschaftswahrscheinlichkeit auszuschließen.
Ein vom Rechtsmittelwerber behaupteter, dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensmangel soll darin liegen, dass eine (erstmals im Rekurs ganz allgemein zur Frage des "Geschlechtslebens" der Mutter des Beklagten) beantragte Zeugin nicht einvernommen worden ist. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, dass über die Frage seiner Vaterschaft ein serologisches Sachverständigen-Gutachten eingeholt worden ist, das grundsätzlich nicht durch Zeugenbeweis widerlegt werden kann (EFSlg 39.184; EFSlg 91.048).
Von der zuletzt aufgeworfenen Frage, welche Rechtsmittelbeschränkungen bei Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Fall einer Verbindung von Vaterschaftsklage mit Unterhaltsklage bestehen, hängt die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht ab.
Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.