Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt der Kläger, daß davon ausgegangen worden sei, der Kläger habe außer Streit gestellt, daß der Erstbeklagte die Fahrt von seinem eigentlichen Arbeitsplatz zum Einsatzort und zurück von seinem Dienstgeber in Form von Benzingutscheinen vergütet erhalten habe; tatsächlich sei der Außerstreitstellung hinzugefügt gewesen, daß diese Vergütung „im nachhinein“ erfolgte. Dazu ist richtig, daß der Wortlaut der Außerstreitstellung, die im Berufungsverfahren wiederholt wurde (AS 18, 44), auch die Worte „im nachhinein“ enthält. Der Frage, ob die Fahrten zur Beförderung von Arbeitnehmern im Werksgelände erst im nachhinein vergütet wurden, ist aber für die rechtliche Beurteilung nicht erheblich, sodaß schon aus diesem Grunde der behauptete Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Dasselbe gilt für die Frage, ob jeweils die einzelne Fahrt vergütet wurde oder allgemein für Fahrten im Betriebsgelände zum angeführten Zweck Benzingutscheine vom Dienstgeber gegeben wurden. Es liegt daher auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Kläger darin gesehen wird, daß zu dieser Frage beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden, nicht vor.
In der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, daß ihn der Erstbeklagte nicht über Auftrag des gemeinsamen Dienstgebers, sondern aus persönlichem Entgegenkommen im PKW mitgenommen habe und die Arbeiten, zu denen der Kläger dem Erstbeklagten zugeteilt war, zu dieser Zeit bereits abgeschlossen gewesen seien, sodaß zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten während der Fahrt keine besonderen Rechtsbeziehungen mehr bestanden hätten, die es rechtfertigten, den Erstbeklagten als Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs. 4 ASVG gegenüber dem Kläger anzusehen.In der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, daß ihn der Erstbeklagte nicht über Auftrag des gemeinsamen Dienstgebers, sondern aus persönlichem Entgegenkommen im PKW mitgenommen habe und die Arbeiten, zu denen der Kläger dem Erstbeklagten zugeteilt war, zu dieser Zeit bereits abgeschlossen gewesen seien, sodaß zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten während der Fahrt keine besonderen Rechtsbeziehungen mehr bestanden hätten, die es rechtfertigten, den Erstbeklagten als Aufseher im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gegenüber dem Kläger anzusehen.
Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die Frage, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs. 4 ASVG ist, nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden muß. Es kommt darauf an, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis zukommt, der über die Verantwortlichkeit nach den für den Straßenverkehr geltenden Vorschriften hinausgeht (ArbSlg 8943, ZVR 1974/59 ua). Wer als Betriebsangehöriger über entsprechenden Auftrag des Dienstgebers oder seines Vertreters andere Betriebsangehörige in seinem PKW zu verschiedenen Arbeitsstätten des Unternehmens zu befördern hat, ist Aufseher im Betrieb, weil er in diesem Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszweckes dienen, eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation, die sich auf die mitgeführten Betriebsangehörigen erstreckt, zu erfüllen hat (ArbSlg 8943, ZVR 1974/97 ua). Maßgeblich ist, daß die Beförderung des Arbeitskollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben erfolgte. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Fahrt selbst besonders aufgetragen wurde; es genügt vielmehr, daß sie in den Rahmen der Gesamterledigung der übertragenen Aufgabe gehört und – wenigstens nach der bestehenden Übung – auch deren Durchführung dient. Das kann beim festgestellten Sachverhalt für den vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, weil vom Dienstgeber angeordnet war, daß der Kläger dem Beklagten bei der Durchführung einer Arbeit auf einem von der gewöhnlichen Arbeitsstätte entfernten Platz helfe, und es der Übung entsprach, daß der Dienstnehmer, der für die Fahrt zwischen der gewöhnlichen Arbeitsstätte und dem Arbeitsplatz im Einzelfalle den eigenen Personenkraftwagen benützt, Dienstnehmer die zur selben Arbeit eingeteilt wurden, in seinem Fahrzeug mitnimmt, wofür er auch Benzingutscheine erhielt. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung solcher Fahrten im vorhinein oder im nachhinein erfolgte und ob jede einzelne Fahrt vergütet wurde oder eine Pauschalvergütung erfolgte. Wesentlich war vielmehr, daß das Interesse des Dienstgebers daran erkennbar war, daß Dienstnehmer mit eigenem Personenkraftwagen Arbeitskollegen auf solchen Fahrten mitnehmen, damit die Erledigung der übertragenen Arbeiten gefördert wird, weil die Anreise zum eigentlichen Arbeitsplatz vereinfacht und die dafür erforderliche Zeit verkürzt werden konnte. Wenn durch diese Vorgangsweise die Erledigung der aufgetragenen Arbeit auch für den Dienstnehmer, der kein eigenes Fahrzeug hatte, angenehmer und bequemer wurde, so ändert dies nichts daran, daß damit auch betriebliche Interessen gefördert wurden. Damit gingen aber die Pflichten und Befugnisse des Lenkers des Fahrzeuges, der solche Fahrten durchführte, über jene hinaus, die einen Fahrzeuglenker schon auf Grund der für den Straßenverkehr geltenden Vorschriften treffen. Das dienstliche Interesse, das solche Fahrten von rein persönlichen Gefälligkeiten des Fahrzeuglenkers gegenüber einem Arbeitskollegen unterscheidet, ist in allen Fällen zu bejahen, in denen die Vorgangsweise der Betriebsübung entspricht und (auch) im betrieblichen Interesse liegt. Daraus folgt, daß der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalles, aus dem der Schadenersatzanspruch abgeleitet wird, gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs. 4 ASVG war, sodaß er – und damit auch die Zweitbeklagte – von einer Haftung für den eingetretenen Schaden befreit ist. Da es auf diese Eigenschaft im Unfallszeitpunkt ankommt (ArbSlg 8919 ua), ist es auch nicht wesentlich, ob der Kläger dem Erstbeklagten auch sonst untergeordnet war. Die Eigenschaft des Erstbeklagten als Aufseher im Betrieb gegenüber dem Kläger ergibt sich vielmehr schon aus seinen Pflichten und Befugnissen bei der Beförderung des Klägers vom gewöhnlichen Arbeitsplatz zu dem Platz, an dem die aufgetragene Arbeit zu verrichten war, und für die Rückfahrt von diesem Platz zum gewöhnlichen Arbeitsplatz.Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die Frage, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG ist, nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden muß. Es kommt darauf an, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis zukommt, der über die Verantwortlichkeit nach den für den Straßenverkehr geltenden Vorschriften hinausgeht (ArbSlg 8943, ZVR 1974/59 ua). Wer als Betriebsangehöriger über entsprechenden Auftrag des Dienstgebers oder seines Vertreters andere Betriebsangehörige in seinem PKW zu verschiedenen Arbeitsstätten des Unternehmens zu befördern hat, ist Aufseher im Betrieb, weil er in diesem Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszweckes dienen, eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation, die sich auf die mitgeführten Betriebsangehörigen erstreckt, zu erfüllen hat (ArbSlg 8943, ZVR 1974/97 ua). Maßgeblich ist, daß die Beförderung des Arbeitskollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben erfolgte. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Fahrt selbst besonders aufgetragen wurde; es genügt vielmehr, daß sie in den Rahmen der Gesamterledigung der übertragenen Aufgabe gehört und – wenigstens nach der bestehenden Übung – auch deren Durchführung dient. Das kann beim festgestellten Sachverhalt für den vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, weil vom Dienstgeber angeordnet war, daß der Kläger dem Beklagten bei der Durchführung einer Arbeit auf einem von der gewöhnlichen Arbeitsstätte entfernten Platz helfe, und es der Übung entsprach, daß der Dienstnehmer, der für die Fahrt zwischen der gewöhnlichen Arbeitsstätte und dem Arbeitsplatz im Einzelfalle den eigenen Personenkraftwagen benützt, Dienstnehmer die zur selben Arbeit eingeteilt wurden, in seinem Fahrzeug mitnimmt, wofür er auch Benzingutscheine erhielt. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung solcher Fahrten im vorhinein oder im nachhinein erfolgte und ob jede einzelne Fahrt vergütet wurde oder eine Pauschalvergütung erfolgte. Wesentlich war vielmehr, daß das Interesse des Dienstgebers daran erkennbar war, daß Dienstnehmer mit eigenem Personenkraftwagen Arbeitskollegen auf solchen Fahrten mitnehmen, damit die Erledigung der übertragenen Arbeiten gefördert wird, weil die Anreise zum eigentlichen Arbeitsplatz vereinfacht und die dafür erforderliche Zeit verkürzt werden konnte. Wenn durch diese Vorgangsweise die Erledigung der aufgetragenen Arbeit auch für den Dienstnehmer, der kein eigenes Fahrzeug hatte, angenehmer und bequemer wurde, so ändert dies nichts daran, daß damit auch betriebliche Interessen gefördert wurden. Damit gingen aber die Pflichten und Befugnisse des Lenkers des Fahrzeuges, der solche Fahrten durchführte, über jene hinaus, die einen Fahrzeuglenker schon auf Grund der für den Straßenverkehr geltenden Vorschriften treffen. Das dienstliche Interesse, das solche Fahrten von rein persönlichen Gefälligkeiten des Fahrzeuglenkers gegenüber einem Arbeitskollegen unterscheidet, ist in allen Fällen zu bejahen, in denen die Vorgangsweise der Betriebsübung entspricht und (auch) im betrieblichen Interesse liegt. Daraus folgt, daß der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalles, aus dem der Schadenersatzanspruch abgeleitet wird, gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG war, sodaß er – und damit auch die Zweitbeklagte – von einer Haftung für den eingetretenen Schaden befreit ist. Da es auf diese Eigenschaft im Unfallszeitpunkt ankommt (ArbSlg 8919 ua), ist es auch nicht wesentlich, ob der Kläger dem Erstbeklagten auch sonst untergeordnet war. Die Eigenschaft des Erstbeklagten als Aufseher im Betrieb gegenüber dem Kläger ergibt sich vielmehr schon aus seinen Pflichten und Befugnissen bei der Beförderung des Klägers vom gewöhnlichen Arbeitsplatz zu dem Platz, an dem die aufgetragene Arbeit zu verrichten war, und für die Rückfahrt von diesem Platz zum gewöhnlichen Arbeitsplatz.
Die Ansicht, daß sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignete, wird in der Revision nicht mehr bekämpft, sodaß es genügt, darauf zu verweisen, daß die Untergerichte dies mit Recht verneint haben.
Damit erweist sich die Revision als unberechtigt, sodaß ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.