Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung des aufrechten Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses und die Zahlung eines Betrages von S 476.132,-- s A an laufendem Entgelt. Zur Begründung dieser Begehren führt sie aus, sie sei von der beklagten Partei mit Schreiben vom 22. Jänner 1982
ungerechtfertigt entlassen worden. Diese ungerechtfertigte Entlassung sei nach den Bestimmungen des niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes rechtsunwirksam. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin habe in ihrer Eigenschaft als Hilfskrankenschwester des der beklagten Partei gehörigen Krankenhauses Hainburg in der Nacht vom 19. auf den 20. Jänner 1982 eine Patientin gröblich beschimpft und an den Haaren gerissen.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Die Klägerin war als Hilfskrankenschwester auf der Internen Abteilung des Krankenhauses Hainburg an der Donau beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis fanden die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des nö.
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung.
Die Klägerin hatte in der Nacht vom 19. auf den 20. Jänner 1982 gemeinsam mit der Hilfskrankenschwester Margarete F Nachtdienst. Die beiden Schwestern begaben sich gegen 3,30 Uhr in das Zimmer Nr. 11 und stellten bei dieser Kontrolle fest, daß die Patientin Margarete G in ihrem Kot lag. Die Klägerin sagte hierauf zu der Patientin:
'Schon wieder angeschissen; bei Tag fahrst Du mit dem Mercedes und bei Nacht scheißt Du in das Bett; Du gehörst in den Schweinestall.'
Die beiden Schwestern wechselten hierauf das Bettzeug und reinigten die Patientin. Die Klägerin riß dabei die aufschreiende Patientin an den Haaren, hob deren Kopf empor und wusch das Gesicht. Am Nachmittag oder Abend des 20. Jänner 1982 teilte Margarete G ihrem Ehegatten den Vorfall mit. Dieser meldete ihn der Oberärztin Dr. H, welche Margarete G über den Vorfall befragte. Am Morgen des 21. Jänner 1982 informierte die Oberärztin den Primarius Dr. Wegmann, der seinerseits, nachdem ihm Margarete G den Vorfall ebenso wie am Vortag der Oberärztin Dr. H bestätigt hatte, die Pflegedienstleiterin I und den ärztlichen Krankenhausdirektor Primarius Dr. J verständigte. Am 22. Jänner 1982 wurde die Klägerin über den Vorfall befragt; sie stritt die gegen sie erhobenen Vorwürfe ab. Nach telefonischer Verständigung des Bürgermeisters der beklagten Partei sprach dieser über Antrag des Direktors die Entlassung der Klägerin aus. Die Entlassung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 22. Jänner 1982 noch schriftlich mitgeteilt. Bei der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung der beklagten Partei vom 25. Februar 1982 genehmigte der Gemeinderat diese Entlassung. Die Klägerin war schon früher zu den Patienten 'nicht immer die Allerfreundlichste'. Sie wurde aus diesem Grund mehrmals ermahnt und aufgefordert, 'ihre Aggressionen anderweitig auszuleben'. Sie wurde zweimal - zuletzt im Sommer oder Herbst 1981 - von Primarius Dr. Wegmann verwarnt, weil sie sich Patienten gegenüber grob verhalten hatte.Die beiden Schwestern wechselten hierauf das Bettzeug und reinigten die Patientin. Die Klägerin riß dabei die aufschreiende Patientin an den Haaren, hob deren Kopf empor und wusch das Gesicht. Am Nachmittag oder Abend des 20. Jänner 1982 teilte Margarete G ihrem Ehegatten den Vorfall mit. Dieser meldete ihn der Oberärztin Dr. H, welche Margarete G über den Vorfall befragte. Am Morgen des 21. Jänner 1982 informierte die Oberärztin den Primarius Dr. Wegmann, der seinerseits, nachdem ihm Margarete G den Vorfall ebenso wie am Vortag der Oberärztin Dr. H bestätigt hatte, die Pflegedienstleiterin römisch eins und den ärztlichen Krankenhausdirektor Primarius Dr. J verständigte. Am 22. Jänner 1982 wurde die Klägerin über den Vorfall befragt; sie stritt die gegen sie erhobenen Vorwürfe ab. Nach telefonischer Verständigung des Bürgermeisters der beklagten Partei sprach dieser über Antrag des Direktors die Entlassung der Klägerin aus. Die Entlassung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 22. Jänner 1982 noch schriftlich mitgeteilt. Bei der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung der beklagten Partei vom 25. Februar 1982 genehmigte der Gemeinderat diese Entlassung. Die Klägerin war schon früher zu den Patienten 'nicht immer die Allerfreundlichste'. Sie wurde aus diesem Grund mehrmals ermahnt und aufgefordert, 'ihre Aggressionen anderweitig auszuleben'. Sie wurde zweimal - zuletzt im Sommer oder Herbst 1981 - von Primarius Dr. Wegmann verwarnt, weil sie sich Patienten gegenüber grob verhalten hatte.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung der Klägerin sei aus dem Grunde des § 39 Abs 2 lit b des nö. Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gerechtfertigt; die Klägerin habe sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten schuldig gemacht.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung der Klägerin sei aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des nö. Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gerechtfertigt; die Klägerin habe sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten schuldig gemacht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Streitwert des Feststellungsbegehrens S 30.000,-- übersteige. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Zusätzlich stellte es fest, die Klägerin hätte Margarete G auch reinigen können, ohne sie an den Haaren zu reißen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Streitwert des Feststellungsbegehrens S 30.000,-- übersteige. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Zusätzlich stellte es fest, die Klägerin hätte Margarete G auch reinigen können, ohne sie an den Haaren zu reißen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.