Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Betroffenen ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Betroffene macht geltend, dass der Beschluss des Rekursgerichts vom 23. 1. 2002 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil sich die Betroffene am Hinterlegungstag nicht an der Zustelladresse aufgehalten habe. Sie lässt dabei außer Acht, dass der Beschluss vom 23. 1. 2002 nach §§ 8, 23 ZustellG zugestellt wurde. Nach § 8 Abs 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines ihr bekannten Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs 2 ZustellG).Die Betroffene macht geltend, dass der Beschluss des Rekursgerichts vom 23. 1. 2002 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil sich die Betroffene am Hinterlegungstag nicht an der Zustelladresse aufgehalten habe. Sie lässt dabei außer Acht, dass der Beschluss vom 23. 1. 2002 nach Paragraphen 8, 23, ZustellG zugestellt wurde. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines ihr bekannten Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG).
Bei einer Hinterlegung nach § 8 ZustellG ist es daher ohne Bedeutung, ob der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist. Es bedarf somit auch keiner Erörterung, ob die von der Betroffenen vorgelegten Bestätigungen geeignet sind, die behauptete Ortsabwesenheit zu bescheinigen.Bei einer Hinterlegung nach Paragraph 8, ZustellG ist es daher ohne Bedeutung, ob der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist. Es bedarf somit auch keiner Erörterung, ob die von der Betroffenen vorgelegten Bestätigungen geeignet sind, die behauptete Ortsabwesenheit zu bescheinigen.
Selbst wenn aber der Beschluss nicht wirksam zugestellt worden wäre, wäre den Einwendungen der Betroffenen gegen den ihr erteilten Auftrag nicht zu folgen. § 238 Abs 1 Satz 2 AußStrG, wonach der Betroffene durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird und diese Rechte unabhängig von seinem Vertreter wahrnehmen kann (AB 1420 BlgNR 15. GP 3), schließt die Anwendung des § 5 AußStrG im Sachwalterschaftsverfahren nicht aus. Ebenso wie der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren nicht selbst tätig werden kann, wenn ihm völlig die Vernunft fehlt (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis² § 238 Rz 8; Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [764]), kann ihm in besonders schwerwiegenden Fällen auch aufgetragen werden, sich im Sinne des § 5 AußStrG eines Rechtsanwalts zu bedienen, wenn er - wie die Betroffene des vorliegenden Verfahrens - das Gericht mit unschlüssigen, sich ständig wiederholenden oder sonst fehlerhaften Schriftsätzen und Anträgen geradezu "bombardiert". In einem solchen Fall wahrt der Betroffene durch sein Tätigwerden in Wahrheit nicht seine Rechte, sondern vereitelt sie, weil das Gericht angesichts der Flut von Anträgen gar nicht in der Lage ist, das Verfahren innerhalb angemessener Zeit abzuwickeln, um den Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten. Der Betroffene missbraucht damit zu seinem eigenen Nachteil seine Rechte; dem kann durch einen Auftrag nach § 5 AußStrG entgegengewirkt werden (s 5 Fs 501/01).Selbst wenn aber der Beschluss nicht wirksam zugestellt worden wäre, wäre den Einwendungen der Betroffenen gegen den ihr erteilten Auftrag nicht zu folgen. Paragraph 238, Absatz eins, Satz 2 AußStrG, wonach der Betroffene durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird und diese Rechte unabhängig von seinem Vertreter wahrnehmen kann Ausschussbericht 1420, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3, ), schließt die Anwendung des Paragraph 5, AußStrG im Sachwalterschaftsverfahren nicht aus. Ebenso wie der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren nicht selbst tätig werden kann, wenn ihm völlig die Vernunft fehlt (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis² Paragraph 238, Rz 8; Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [764]), kann ihm in besonders schwerwiegenden Fällen auch aufgetragen werden, sich im Sinne des Paragraph 5, AußStrG eines Rechtsanwalts zu bedienen, wenn er - wie die Betroffene des vorliegenden Verfahrens - das Gericht mit unschlüssigen, sich ständig wiederholenden oder sonst fehlerhaften Schriftsätzen und Anträgen geradezu "bombardiert". In einem solchen Fall wahrt der Betroffene durch sein Tätigwerden in Wahrheit nicht seine Rechte, sondern vereitelt sie, weil das Gericht angesichts der Flut von Anträgen gar nicht in der Lage ist, das Verfahren innerhalb angemessener Zeit abzuwickeln, um den Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten. Der Betroffene missbraucht damit zu seinem eigenen Nachteil seine Rechte; dem kann durch einen Auftrag nach Paragraph 5, AußStrG entgegengewirkt werden (s 5 Fs 501/01).
Der Betroffenen wurde daher zu Recht aufgetragen, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen. Die Betroffene hat den vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekurs entgegen dem ihr erteilten Auftrag nicht von einem Rechtsanwalt verfassen und unterfertigen lassen. Das Rekursgericht hat den Rekurs daher zu Recht zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.