[7] Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters ist als verspätet zurückzuweisen.
[8] 1. Da das Rechtsmittel schon von vornherein verspätet war, kann eine Rückstellung an das Erstgericht zwecks Prüfung der Voraussetzungen der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG und Vorlage an das Rekursgericht unterbleiben. Auch wenn die Frage der (absoluten) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen ist (vgl RS0006451 [T4]), ist hier aus prozessökonomischen Gründen sogleich mit einer Zurückweisung vorzugehen (vgl RS0123439 [T1]). 1. Da das Rechtsmittel schon von vornherein verspätet war, kann eine Rückstellung an das Erstgericht zwecks Prüfung der Voraussetzungen der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG und Vorlage an das Rekursgericht unterbleiben. Auch wenn die Frage der (absoluten) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen ist vergleiche RS0006451 [T4]), ist hier aus prozessökonomischen Gründen sogleich mit einer Zurückweisung vorzugehen vergleiche RS0123439 [T1]).
[9] 2.1 Aus den dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung stehenden Aktenbestandteilen ist nicht ersichtlich, ob der Vater seinen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ persönlich überreichte oder per Post übermittelte. Auch insofern erübrigen sich aber weitere Erhebungen, weil er in beiden Fällen verspätet eingebracht wäre. Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (vgl RS0041608 [insb T12]; RS0006096 zum AußStrG uvm). 2.1 Aus den dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung stehenden Aktenbestandteilen ist nicht ersichtlich, ob der Vater seinen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ persönlich überreichte oder per Post übermittelte. Auch insofern erübrigen sich aber weitere Erhebungen, weil er in beiden Fällen verspätet eingebracht wäre. Zwar sind nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt vergleiche RS0041608 [insb T12]; RS0006096 zum AußStrG uvm).
[10] Da der Vater sein Rechtsmittel entgegen § 63 Abs 2, § 65 Abs 2 AußStrG nicht an das Erstgericht adressierte, war es schon bei seinem ursprünglichen Einlangen am 22. 4. 2026 verspätet. Gleiches würde gelten, wenn er es an diesem Tag überreicht hätte. Da der Vater sein Rechtsmittel entgegen Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG nicht an das Erstgericht adressierte, war es schon bei seinem ursprünglichen Einlangen am 22. 4. 2026 verspätet. Gleiches würde gelten, wenn er es an diesem Tag überreicht hätte.
[11] 2.2 Daran ändert auch der mit der Eingabe verbundene Verfahrenshilfeantrag nichts, weil die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraussetzt. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, vermag die bereits eingetretene Rechtskraft nicht zu beseitigen (vgl RS0036235 [insb T6, T13]). 2.2 Daran ändert auch der mit der Eingabe verbundene Verfahrenshilfeantrag nichts, weil die fristunterbrechende Wirkung des Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraussetzt. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, vermag die bereits eingetretene Rechtskraft nicht zu beseitigen vergleiche RS0036235 [insb T6, T13]).
[12] 3.1 Ergänzend ist jedoch noch darauf hinzuweisen, dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs – wie hier – nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen (ebenfalls beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. 3.1 Ergänzend ist jedoch noch darauf hinzuweisen, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs – wie hier – nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 63, AußStrG einen (ebenfalls beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[13] 3.2 Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735, RS0042366, RS0046544 [T5]; 4 Ob 128/24p Rz 4). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (vgl RS0046543; 4 Ob 20/24f Rz 4). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RS0114353, RS0103147). 3.2 Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war vergleiche RS0122735, RS0042366, RS0046544 [T5]; 4 Ob 128/24p Rz 4). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung vergleiche RS0046543; 4 Ob 20/24f Rz 4). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen vergleiche RS0114353, RS0103147).
[14] Hier wäre daher überhaupt kein außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, sondern nur eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht zulässig gewesen.