Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; vgl ÖBl 1988, 162); er ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, daß sie zwar eine objektiv unrichtige Werbebehauptung aufgestellt, diese aber eine Eigenschaft betroffen habe, die bei Dienstleistungsbetrieben keine Qualitätsrückschlüsse erlaube. Da die Ankündigung im Zusammenhang mit der Neueröffnung eines Friseursalons erfolgt sei, habe sie das Publikum von vornherein nicht ernst nehmen können; vielmehr sei eine für jedermann leicht erkennbare marktschreierische Werbung vorgelegen.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; vergleiche ÖBl 1988, 162); er ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, daß sie zwar eine objektiv unrichtige Werbebehauptung aufgestellt, diese aber eine Eigenschaft betroffen habe, die bei Dienstleistungsbetrieben keine Qualitätsrückschlüsse erlaube. Da die Ankündigung im Zusammenhang mit der Neueröffnung eines Friseursalons erfolgt sei, habe sie das Publikum von vornherein nicht ernst nehmen können; vielmehr sei eine für jedermann leicht erkennbare marktschreierische Werbung vorgelegen.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Mit den von der Beklagten angeführten, fast durchwegs länger als 50 Jahre zurückliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kann sie für ihren Rechtsstandpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil diese Entscheidungen allesamt völlig andersartige Sachverhalte zum Gegenstand hatten. Das Rekursgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, daß die Beklagte mit der beanstandeten Werbung - wenn auch nur örtlich auf den Bereich der Landeshauptstadt St.Pölten beschränkt - eine Spitzenstellung in bezug auf ihren Bekanntheitsgrad als Modefriseur in Anspruch genommen hat. Hiebei handelt es sich keineswegs um eine marktschreierische Anpreisung, für welche wesentlich wäre, daß sie von jedermann sogleich als nicht ernstgemeinte reklamhafte Übertreibung erkannt wird; im Zweifel ist daher immer eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 26; ÖBl. 1984, 73; ÖBl. 1987, 49; ÖBl. 1989, 45 uva). Der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, das Dienstleistungen erbringt, die - wie etwa solche eines Friseursalons - stark wechselnden Moden und Geschmacksänderungen unterworfen sind, hängt in erster Linie vom Geschick und der Schnelligkeit des Dienstleistungsunternehmens ab, sich dem jeweiligen Geschmacks- und Modetrend entsprechend anzupassen; insoweit ist daher die Bekanntheit eines solchen Unternehmens stets mit der Güte der von ihm erbrachten Dienstleistungen verknüpft. Eine Werbebehauptung, die in diesem Sinne den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden erwecken kann, ist somit regelmäßig weder sofort als marktschreierische Anpreisung erkennbar noch als rein subjektive, nur die persönliche Ansicht des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung aufzufassen. Eine derartige Werbung ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1980, 7 mwN; ÖBl. 1987, 47; ÖBl. 1989, 45) dann als Verstoß gegen § 2 UWG zu beurteilen, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Eine Behauptung, die zum Ausdruck bringt, daß die Beklagte "St.Pöltens bekanntester Modefrisör" sei, ist demnach regelmäßig einer objektiven Nachprüfung zugänglich. Daran ändert es auch nichts, daß sie im Zusammenhang mit der Eröffnung eines zweiten Friseursalons der Beklagten in St.Pölten erhoben wurde; gerade damit nimmt sie ja eine erhebliche Sonderstellung der Beklagten als Modefriseur in St.Pölten in Anspruch, die diese bereits auf Grund ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit in nur einem Friseursalon erworben haben will. Die beanstandete Angabe vermittelt so jedenfalls den Eindruck einer sachlichen Aussage, die mit dem Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit erhoben und noch dadurch unterstrichen wurde, daß die Beklagte im Anschluß daran die richtige Beantwortung der Frage nach dem Namen von "St.Pöltens bekanntestem Modefrisör" sogar zum Gegenstand eines Gutschein-Werbespiels machte.Mit den von der Beklagten angeführten, fast durchwegs länger als 50 Jahre zurückliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kann sie für ihren Rechtsstandpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil diese Entscheidungen allesamt völlig andersartige Sachverhalte zum Gegenstand hatten. Das Rekursgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, daß die Beklagte mit der beanstandeten Werbung - wenn auch nur örtlich auf den Bereich der Landeshauptstadt St.Pölten beschränkt - eine Spitzenstellung in bezug auf ihren Bekanntheitsgrad als Modefriseur in Anspruch genommen hat. Hiebei handelt es sich keineswegs um eine marktschreierische Anpreisung, für welche wesentlich wäre, daß sie von jedermann sogleich als nicht ernstgemeinte reklamhafte Übertreibung erkannt wird; im Zweifel ist daher immer eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 26; ÖBl. 1984, 73; ÖBl. 1987, 49; ÖBl. 1989, 45 uva). Der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, das Dienstleistungen erbringt, die - wie etwa solche eines Friseursalons - stark wechselnden Moden und Geschmacksänderungen unterworfen sind, hängt in erster Linie vom Geschick und der Schnelligkeit des Dienstleistungsunternehmens ab, sich dem jeweiligen Geschmacks- und Modetrend entsprechend anzupassen; insoweit ist daher die Bekanntheit eines solchen Unternehmens stets mit der Güte der von ihm erbrachten Dienstleistungen verknüpft. Eine Werbebehauptung, die in diesem Sinne den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden erwecken kann, ist somit regelmäßig weder sofort als marktschreierische Anpreisung erkennbar noch als rein subjektive, nur die persönliche Ansicht des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung aufzufassen. Eine derartige Werbung ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1980, 7 mwN; ÖBl. 1987, 47; ÖBl. 1989, 45) dann als Verstoß gegen Paragraph 2, UWG zu beurteilen, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Eine Behauptung, die zum Ausdruck bringt, daß die Beklagte "St.Pöltens bekanntester Modefrisör" sei, ist demnach regelmäßig einer objektiven Nachprüfung zugänglich. Daran ändert es auch nichts, daß sie im Zusammenhang mit der Eröffnung eines zweiten Friseursalons der Beklagten in St.Pölten erhoben wurde; gerade damit nimmt sie ja eine erhebliche Sonderstellung der Beklagten als Modefriseur in St.Pölten in Anspruch, die diese bereits auf Grund ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit in nur einem Friseursalon erworben haben will. Die beanstandete Angabe vermittelt so jedenfalls den Eindruck einer sachlichen Aussage, die mit dem Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit erhoben und noch dadurch unterstrichen wurde, daß die Beklagte im Anschluß daran die richtige Beantwortung der Frage nach dem Namen von "St.Pöltens bekanntestem Modefrisör" sogar zum Gegenstand eines Gutschein-Werbespiels machte.
Da auch die Beklagte die objektive Unrichtigkeit der von ihr behaupteten Spitzenstellung nicht mehr in Zweifel zieht, hat sie mit ihrer Werbeankündigung gegen § 2 UWG verstoßen, war doch die ihr zur Last fallende Täuschung geeignet, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit ihrem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (ÖBl. 1977, 92; ÖBl. 1982, 37; ÖBl. 1987, 18; ÖBl. 1989, 50 uva); schon die Vorstellung, daß ein bestimmter Anbieter modisch stark beeinflußter Dienstleistungen in einem bestimmten räumlichen Gebiet der bekannteste ist, erweckt ja nach dem oben Gesagten erfahrungsgemäß bei vielen Abnehmern die Erwartung einer besonderen Güte seiner Dienstleistungen. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Da auch die Beklagte die objektive Unrichtigkeit der von ihr behaupteten Spitzenstellung nicht mehr in Zweifel zieht, hat sie mit ihrer Werbeankündigung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, war doch die ihr zur Last fallende Täuschung geeignet, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit ihrem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (ÖBl. 1977, 92; ÖBl. 1982, 37; ÖBl. 1987, 18; ÖBl. 1989, 50 uva); schon die Vorstellung, daß ein bestimmter Anbieter modisch stark beeinflußter Dienstleistungen in einem bestimmten räumlichen Gebiet der bekannteste ist, erweckt ja nach dem oben Gesagten erfahrungsgemäß bei vielen Abnehmern die Erwartung einer besonderen Güte seiner Dienstleistungen. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.