Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen die Zulässigkeit der Revision mit der Begründung, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige; der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich jeder der beiden Beklagten betrage 33.333,33 S.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige. Diese Bewertung ist unanfechtbar, weil das Berufungsgericht einen nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand bewertet hat (§ 500 Abs 4 ZPO; s. Fasching, ZPR2 Rz 1830). Das Berufungsgericht ist im übrigen in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§ 56 Abs 2, § 59 JN), an die in der Klage vorgenommene Bewertung nicht gebunden (ÖBl 1985, 166 uva). Die vorliegende Klage fällt als Unterlassungsklage unter § 59 JN; das Berufungsgericht konnte daher trotz des in der Klage angegebenen niedrigeren Streitwertes aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeder der beiden Beklagten 50.000 S übersteigt.Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige. Diese Bewertung ist unanfechtbar, weil das Berufungsgericht einen nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand bewertet hat (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; s. Fasching, ZPR2 Rz 1830). Das Berufungsgericht ist im übrigen in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN), an die in der Klage vorgenommene Bewertung nicht gebunden (ÖBl 1985, 166 uva). Die vorliegende Klage fällt als Unterlassungsklage unter Paragraph 59, JN; das Berufungsgericht konnte daher trotz des in der Klage angegebenen niedrigeren Streitwertes aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeder der beiden Beklagten 50.000 S übersteigt.
Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß sie einer erlaubten Tätigkeit nachgehe. Ein Gesetz oder eine Verordnung hätten die Vermutung für sich, den Begriffen aller rechtlich und billig denkenden Menschen zu entsprechen. Habe der Gesetzgeber durch ein Verbot die Grenzen des lauteren Wettbewerbs abgesteckt, dann könne diese Vorschrift nicht dahin überprüft werden, ob ihre Übertretung tatsächlich dem Anstandsgefühl der Mitbewerber oder der sittlichen Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zuwiderläuft. Gewerberechtliche Vorschriften, welche die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, dienten regelmäßig dem Schutz des lauteren Wettbewerbs. Werde jemand in gewerberechtlich erlaubter Weise tätig, dann müsse er zwingend vor gewerberechtlich unerlaubten Tätigkeiten geschützt werden. Eine vom Gesetzgeber erlaubte Tätigkeit könne nicht sittenwidrig sein.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß die Klägerin wegen Ausübung einer sittenwidrigen Tätigkeit nicht schutzwürdig sei, auf die Entscheidung JBl 1989, 784, in welcher der Oberste Gerichtshof Verträge über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt als sittenwidrig erachtet hat; begründet, wurde diese Wertung damit, daß im Zusammenhang mit der Prostitution häufig Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen ausgenützt werden. Demgegenüber wurde aber auch Prostituierten ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges zuerkannt, den sie durch Körperverletzung erlitten haben (JBl 1982, 152 ua). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt, und die Auffassung vertreten, daß das von der Prostituierten durch ihre nicht verbotene Tätigkeit tatsächlich in Empfang genommene Einkommen von der Rechtsordnung nicht weniger geschützt sei als jedes andere Einkommen.Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß die Klägerin wegen Ausübung einer sittenwidrigen Tätigkeit nicht schutzwürdig sei, auf die Entscheidung JBl 1989, 784, in welcher der Oberste Gerichtshof Verträge über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt als sittenwidrig erachtet hat; begründet, wurde diese Wertung damit, daß im Zusammenhang mit der Prostitution häufig Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen ausgenützt werden. Demgegenüber wurde aber auch Prostituierten ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges zuerkannt, den sie durch Körperverletzung erlitten haben (JBl 1982, 152 ua). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, ABGB verstößt, und die Auffassung vertreten, daß das von der Prostituierten durch ihre nicht verbotene Tätigkeit tatsächlich in Empfang genommene Einkommen von der Rechtsordnung nicht weniger geschützt sei als jedes andere Einkommen.
Diese Überlegung muß auch diesmal gelten. Auch hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden sittenwidrig ist; maßgebend muß vielmehr sein, daß die Klägerin als registrierte Prostituierte eine erlaubte Tätigkeit ausübt und daher für diese Tätigkeit den Schutz der Gesetze beanspruchen kann. Ihr Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Straßenprostitution; das trifft auch für das Tiroler Landes-Polizeigesetz und für die Innsbrucker Verordnung betreffend die Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen (Gemeinderatsbeschluß vom 25.10.1978 idF des Beschlusses vom 31.1.1985) zu, wollen doch auch diese Vorschriften die Straßenprostitution eindämmen. Durch den Unterlassungsanspruch der Klägerin wird nicht etwa einer Verpflichtung zum Durchbruch verholfen, die, wie die Entscheidung JBl 1989, 784 annimmt, oft durch das Ausnützen von Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit oder Trunkenheit von Personen zustande kommt. Diejenigen Erwägungen, mit denen die Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden begründet wird, können daher die Verweigerung wettbewerbsrechtlichen Schutzes nicht rechtfertigen.Diese Überlegung muß auch diesmal gelten. Auch hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden sittenwidrig ist; maßgebend muß vielmehr sein, daß die Klägerin als registrierte Prostituierte eine erlaubte Tätigkeit ausübt und daher für diese Tätigkeit den Schutz der Gesetze beanspruchen kann. Ihr Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Straßenprostitution; das trifft auch für das Tiroler Landes-Polizeigesetz und für die Innsbrucker Verordnung betreffend die Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen (Gemeinderatsbeschluß vom 25.10.1978 in der Fassung des Beschlusses vom 31.1.1985) zu, wollen doch auch diese Vorschriften die Straßenprostitution eindämmen. Durch den Unterlassungsanspruch der Klägerin wird nicht etwa einer Verpflichtung zum Durchbruch verholfen, die, wie die Entscheidung JBl 1989, 784 annimmt, oft durch das Ausnützen von Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit oder Trunkenheit von Personen zustande kommt. Diejenigen Erwägungen, mit denen die Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden begründet wird, können daher die Verweigerung wettbewerbsrechtlichen Schutzes nicht rechtfertigen.
Auch die Tätigkeit der Klägerin als registrierte Prostituierte ist demnach durch das Wettbewerbsrecht geschützt. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, wenn sich die Beklagten schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzen, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat (stRsp; ÖBl 1991, 67 uva). Die Beklagten sind entgegen §§ 14 ff Tiroler Landes-PolizeiG als Straßenprostituierte tätig, obwohl ihnen - nicht zuletzt auf Grund der gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren - bekannt ist, daß sie damit gegen das Gesetz verstoßen. Ihr Gesetzesverstoß ist geeignet, ihnen im Wettbewerb mit den im Bordell tätigen, gesetzestreuen Prostituierten einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Nicht nur, daß ihr Kundenkreis größer ist, weil er auch Männer umfaßt, die sich erst durch das Zusammentreffen mit Straßenprostituierten entschließen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen, sind sie auch in der Preisgestaltung frei und können allenfalls auch über den Preis Kunden gewinnen. Eine im Bordell tätige Prostituierte hat sich hingegen der Hausordnung zu fügen und muß sich mit jenen Kunden zufriedengeben, die in das Bordell kommen und, sofern sie an der Reihe ist, an ihr Gefallen finden.Auch die Tätigkeit der Klägerin als registrierte Prostituierte ist demnach durch das Wettbewerbsrecht geschützt. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG, wenn sich die Beklagten schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzen, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat (stRsp; ÖBl 1991, 67 uva). Die Beklagten sind entgegen Paragraphen 14, ff Tiroler Landes-PolizeiG als Straßenprostituierte tätig, obwohl ihnen - nicht zuletzt auf Grund der gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren - bekannt ist, daß sie damit gegen das Gesetz verstoßen. Ihr Gesetzesverstoß ist geeignet, ihnen im Wettbewerb mit den im Bordell tätigen, gesetzestreuen Prostituierten einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Nicht nur, daß ihr Kundenkreis größer ist, weil er auch Männer umfaßt, die sich erst durch das Zusammentreffen mit Straßenprostituierten entschließen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen, sind sie auch in der Preisgestaltung frei und können allenfalls auch über den Preis Kunden gewinnen. Eine im Bordell tätige Prostituierte hat sich hingegen der Hausordnung zu fügen und muß sich mit jenen Kunden zufriedengeben, die in das Bordell kommen und, sofern sie an der Reihe ist, an ihr Gefallen finden.
Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten berechtigt die Klägerin, die Unterlassung ihrer gesetzwidrigen Tätigkeit zu verlangen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf einige Straßenzüge beschränkt; sie begehrt damit zulässigerweise weniger, als ihr nach dem Gesetz zusteht. Ihr Anspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt. Die Beklagten sind nach wie vor als Straßenprostituierte tätig; vor Beendigung des gesetzwidrigen Zustandes beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (§ 20 Abs 2 UWG). Die Verwirkungslehre wird im Bereich des Wettbewerbsrechtes abgelehnt (stRsp; ÖBl 1983, 50).Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten berechtigt die Klägerin, die Unterlassung ihrer gesetzwidrigen Tätigkeit zu verlangen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf einige Straßenzüge beschränkt; sie begehrt damit zulässigerweise weniger, als ihr nach dem Gesetz zusteht. Ihr Anspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt. Die Beklagten sind nach wie vor als Straßenprostituierte tätig; vor Beendigung des gesetzwidrigen Zustandes beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (Paragraph 20, Absatz 2, UWG). Die Verwirkungslehre wird im Bereich des Wettbewerbsrechtes abgelehnt (stRsp; ÖBl 1983, 50).
Der Revision war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.