Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht zulässig. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil abgewichen ist und die Eignung der beanstandeten Textstellen zur Kreditschädigung zum Teil unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten
der Äußerung (MR 1995, 137 - Justizausschussvorsitzender; SZ 68/177 =
MR 1996, 74 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ; ÖBl-LS 2000/10 uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält (stRsp ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp MR 1994, 111 - Nazijournalismus; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN; ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN). Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; dass eine solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1993, 14 - Spitzelakte; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1997, 85 - Luxuswohnung; SZ 70/180 ua).MR 1996, 74 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ; ÖBl-LS 2000/10 uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält (stRsp ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp MR 1994, 111 - Nazijournalismus; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN; ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN). Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; dass eine solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1993, 14 - Spitzelakte; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1997, 85 - Luxuswohnung; SZ 70/180 ua).
Die angefochtene Entscheidung hält sich in ihrem stattgebenden Teil im Rahmen dieser Rechtsprechung. Das Rekursgericht sieht in der Bezeichnung der Einstellung der Printversion der Zeitung der Klägerin als "bunte Pleite" den Vorwurf eines wirtschaftlich-finanziellen Misserfolgs im Sinne der Zahlungsunfähigkeit und des Bankrotts. Diese Beurteilung einer Tatsachenbehauptung hält sich im Rahmen des zuvor aufgezeigten Grundsatzes der Rechtsprechung, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. Keine Fehlbeurteilung liegt auch darin, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht als ebenso verschrobener wie egomanischer Verleger bezeichnen lassen muss:
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auf diese Weise nämlich dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt.
Als Verstöße gegen § 7 UWG wurden die Behauptungen beurteilt, der Geschäftsführer der Klägerin hätte das Online-Projekt nur vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen; er prozessiere seit Jahren mit Teilen der Belegschaft der (öffentlich subventionierten) verlagseigenen Druckerei um die Gewährung eines Kollektivvertrags. Die Bescheinigungslast für die Wahrheit der (in beiden Fällen vorliegenden) Tatsachenbehauptungen trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel mwN; 4 Ob 2364/96); weder das behauptete (alleinige) Motiv für das Online-Projekt noch eine jahrelange Prozessführung wurden jedoch von der Beklagten bescheinigt.Als Verstöße gegen Paragraph 7, UWG wurden die Behauptungen beurteilt, der Geschäftsführer der Klägerin hätte das Online-Projekt nur vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen; er prozessiere seit Jahren mit Teilen der Belegschaft der (öffentlich subventionierten) verlagseigenen Druckerei um die Gewährung eines Kollektivvertrags. Die Bescheinigungslast für die Wahrheit der (in beiden Fällen vorliegenden) Tatsachenbehauptungen trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel mwN; 4 Ob 2364/96); weder das behauptete (alleinige) Motiv für das Online-Projekt noch eine jahrelange Prozessführung wurden jedoch von der Beklagten bescheinigt.
Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist insoweit nicht zu erkennen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist insoweit nicht zu erkennen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Das Rekursgericht hat die Bezeichnungen der Zeitung der Klägerin als "Bunt-Postille" und "schrilles Boulevard-Produkt" als objektiv nicht überprüfbare Werturteile qualifiziert. Die Klägerin hält dem entgegen, dass in diesen Formulierungen im Kern der Vorwurf eines kreditgefährdenden Makels enthalten sei.
Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua MR 1998, 328 - Trivial Pursuite mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen uva).Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua MR 1998, 328 - Trivial Pursuite mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen uva).
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen (SZ 68/177 = MR 1996, 74 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung uva); dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).
Zutreffend führt das Rekursgericht - unter Hinweis auf Definitionen in Wörterbüchern - aus, dass mit "Postille" nicht nur ein religiöses Erbauungsbuch oder eine Sammlung von Predigten, sondern auch - spöttisch abwertend - eine nur eine bestimmte Gruppe ansprechende und eine eingeschränkte Thematik behandelnde Zeitung oder Zeitschrift bezeichnet wird. "Schrill" ist gleichbedeutend mit "in unangenehmer Weise durchdringend hell, hoch und grell, bunt lärmend, verzerrt übersteigert"; "Boulevardpresse" bezeichnet die Gesamtheit der sensationell aufgemachten, in großer Auflage erscheinenden, überwiegend im Straßenverkauf angebotenen Zeitungen; eine Boulevardzeitung ist demnach eine Zeitung, die ihre Leser besonders mit Gesellschaftsklatsch und sensationell aufgemachten Berichten unterhält. Entgegen der Beurteilung durch das Rekursgericht ist den beanstandeten Äußerungen aber ein objektiv nachprüfbarer, abwertender Tatsachenkern zu entnehmen. Die zum Beweis der Richtigkeit dieses Tatsachenkerns angebotenen Bescheinigungsmittel (zwei einzelne Schlagzeilen der Zeitung der Klägerin sowie Zitate aus anderen Medien) reichen nicht aus, den herabsetzenden und kreditschädigenden Vorwurf, die Klägerin gebe eine grelle, überzeichnende, sensationslüsterne Zeitung heraus, zu bescheinigen. Die aufgestellten Behauptungen überschreiten bei der getroffenen Wortwahl im Übrigen auch die Grenze zur pauschalen Herabsetzung eines Mitbewerbers iSd § 1 UWG (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN; MR 1999, 299 - Zwergerl). Der Sicherungsantrag erweist sich daher auch hinsichtlich dieser Äußerung als berechtigt.Zutreffend führt das Rekursgericht - unter Hinweis auf Definitionen in Wörterbüchern - aus, dass mit "Postille" nicht nur ein religiöses Erbauungsbuch oder eine Sammlung von Predigten, sondern auch - spöttisch abwertend - eine nur eine bestimmte Gruppe ansprechende und eine eingeschränkte Thematik behandelnde Zeitung oder Zeitschrift bezeichnet wird. "Schrill" ist gleichbedeutend mit "in unangenehmer Weise durchdringend hell, hoch und grell, bunt lärmend, verzerrt übersteigert"; "Boulevardpresse" bezeichnet die Gesamtheit der sensationell aufgemachten, in großer Auflage erscheinenden, überwiegend im Straßenverkauf angebotenen Zeitungen; eine Boulevardzeitung ist demnach eine Zeitung, die ihre Leser besonders mit Gesellschaftsklatsch und sensationell aufgemachten Berichten unterhält. Entgegen der Beurteilung durch das Rekursgericht ist den beanstandeten Äußerungen aber ein objektiv nachprüfbarer, abwertender Tatsachenkern zu entnehmen. Die zum Beweis der Richtigkeit dieses Tatsachenkerns angebotenen Bescheinigungsmittel (zwei einzelne Schlagzeilen der Zeitung der Klägerin sowie Zitate aus anderen Medien) reichen nicht aus, den herabsetzenden und kreditschädigenden Vorwurf, die Klägerin gebe eine grelle, überzeichnende, sensationslüsterne Zeitung heraus, zu bescheinigen. Die aufgestellten Behauptungen überschreiten bei der getroffenen Wortwahl im Übrigen auch die Grenze zur pauschalen Herabsetzung eines Mitbewerbers iSd Paragraph eins, UWG (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN; MR 1999, 299 - Zwergerl). Der Sicherungsantrag erweist sich daher auch hinsichtlich dieser Äußerung als berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Rekursgerichts, die beanstandete Behauptung, die Markteinführung des Speiseeises "Mama Eis" durch den Geschäftsführer der Klägerin sei nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen, sei nicht kreditschädigend. Richtig ist zwar, dass nicht jede Initiative auch eines tüchtigen Unternehmers außergewöhnlich erfolgreich verlaufen muss. Hier hat die Klägerin aber - unwidersprochen - vorgebracht, ihr Geschäftsführer habe lediglich eine Marktstudie betreffend die Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeiten des angesprochenen Produkts in Auftrag gegeben; es ist dann aber gerade ein Zeichen gewissenhaften unternehmerischen Vorgehens, wenn - offenbar im Hinblick auf die negativen Prognosen der Marktstudie - von einer beabsichtigten Produkteinführung Abstand genommen wird. Ist es aber - unstrittig - unwahr, dass das Speiseeis bereits (erfolglos) auf dem Markt eingeführt worden wäre, stand der Beklagten insoweit kein Wahrheitsbeweis mehr offen. Die Behauptung, die dahin zu verstehen ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt habe, unterstellt ihm in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen; diese Behauptung ist daher - abstrakt - geeignet, den Kredit der Klägerin oder den Betrieb ihres Unternehmens (§ 7 UWG) zu beeinträchtigten. Auch diese kreditschädigende Äußerung ist ihr demnach zu untersagen.Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Rekursgerichts, die beanstandete Behauptung, die Markteinführung des Speiseeises "Mama Eis" durch den Geschäftsführer der Klägerin sei nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen, sei nicht kreditschädigend. Richtig ist zwar, dass nicht jede Initiative auch eines tüchtigen Unternehmers außergewöhnlich erfolgreich verlaufen muss. Hier hat die Klägerin aber - unwidersprochen - vorgebracht, ihr Geschäftsführer habe lediglich eine Marktstudie betreffend die Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeiten des angesprochenen Produkts in Auftrag gegeben; es ist dann aber gerade ein Zeichen gewissenhaften unternehmerischen Vorgehens, wenn - offenbar im Hinblick auf die negativen Prognosen der Marktstudie - von einer beabsichtigten Produkteinführung Abstand genommen wird. Ist es aber - unstrittig - unwahr, dass das Speiseeis bereits (erfolglos) auf dem Markt eingeführt worden wäre, stand der Beklagten insoweit kein Wahrheitsbeweis mehr offen. Die Behauptung, die dahin zu verstehen ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt habe, unterstellt ihm in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen; diese Behauptung ist daher - abstrakt - geeignet, den Kredit der Klägerin oder den Betrieb ihres Unternehmens (Paragraph 7, UWG) zu beeinträchtigten. Auch diese kreditschädigende Äußerung ist ihr demnach zu untersagen.
Schließlich enthält - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts und der Beklagten - auch die beanstandete Aussage, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt, einen kreditschädigenden Bedeutungskern des Inhalts, der Angesprochene habe einen unternehmerischen Misserfolg erlitten. Der auf diese Weise hervorgerufene negative Eindruck eines beruflichen Scheiterns wird auch nicht dadurch wieder aufgehoben, dass an anderer Stelle des Artikels über die Veranlagung eines erzielten Verkaufserlöses in Milliardenhöhe berichtet wird. Die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung wird von der Klägerin bestritten; die von der (bescheinigungspflichtigen) Beklagten zu diesem Thema angebotenen Bescheinigungsmittel wurden nicht aufgenommen. In diesem Punkt hängt ein Verstoß der Beklagten gegen § 7 UWG demnach davon ab, ob der Beklagten die Bescheinigung gelingt, der Geschäftsführer der Klägerin habe tatsächlich hektisch betriebene Verkaufsverhandlungen geführt und diese nicht erfolgreich abschließen können. In diesem Umfang kann die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden; das Sicherungsverfahren ist insoweit noch nicht spruchreif. Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist im aufgezeigten Umfang im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg 52.209) Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Schließlich enthält - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts und der Beklagten - auch die beanstandete Aussage, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt, einen kreditschädigenden Bedeutungskern des Inhalts, der Angesprochene habe einen unternehmerischen Misserfolg erlitten. Der auf diese Weise hervorgerufene negative Eindruck eines beruflichen Scheiterns wird auch nicht dadurch wieder aufgehoben, dass an anderer Stelle des Artikels über die Veranlagung eines erzielten Verkaufserlöses in Milliardenhöhe berichtet wird. Die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung wird von der Klägerin bestritten; die von der (bescheinigungspflichtigen) Beklagten zu diesem Thema angebotenen Bescheinigungsmittel wurden nicht aufgenommen. In diesem Punkt hängt ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 7, UWG demnach davon ab, ob der Beklagten die Bescheinigung gelingt, der Geschäftsführer der Klägerin habe tatsächlich hektisch betriebene Verkaufsverhandlungen geführt und diese nicht erfolgreich abschließen können. In diesem Umfang kann die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden; das Sicherungsverfahren ist insoweit noch nicht spruchreif. Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist im aufgezeigten Umfang im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg 52.209) Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.