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Entscheidung 4 Ob 79/05d×

Entscheidung 4 Ob 79/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob79/05d

Entscheidungsdatum

24.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Nina und Sandra W*****, beide geb. *****, beide vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Dezember 2004, GZ 44 R 633/04w-258, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 16. September 2004, GZ 5 P 80/04h-251, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte mit vor dem 31. 12. 2004 (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005 BGBl römisch eins 2003/111) gefassten Beschluss auf Antrag der damals noch Minderjährigen den vom Vater für den Zeitraum 1. 12. 1999 bis 1. 7. 2003 zu leistenden Unterhalt (gestaffelt) zwischen 355 EUR und zuletzt 400 EUR für jedes Kind; betreffend Sandra enthob es den Vater von der Unterhaltspflicht ab 1. 7. 2003.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge; es bestätigte ua die Abweisung des Unterhaltsenthebungsantrags des Vaters betreffend Sandra für den Zeitraum 1. 9. 2002 bis 30. 6. 2003, hob den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Überschreitung bestimmter monatlicher Beträge an beide Kinder für bestimmte Zeiträume auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Der Vater bekämpft diese Entscheidung, soweit damit die Abweisung des Unterhaltsenthebungsantrags bestätigt wird, sowie in ihrem aufhebenden Teil, mit "außerordentlichem" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung seiner Anträge abzuändern.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel - entsprechend einer Aufforderung des Rekursgerichts (ON 265), das Rechtsmittel nach dem Antrag des Vaters vom 1. 3. 2005 nicht als Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu behandeln - unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Der Rechtsmittelwerber hatte im zuletzt genannten Schriftsatz (ON 263) - auf Grund einer Note des Rekursgerichts an ihn betreffend die Frage der Zulässigkeit seines Rechtsmittels - beantragt, der außerordentliche Revisionsrekurs möge unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, weil er geldwertunabhängige Rechtsfragen zum Gegenstand habe, zu deren Beurteilung die Heranziehung der Geldwertgrenze von 20.000 EUR nicht gerechtfertigt erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.

Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt vor dem 31. 12. 2004; es finden daher die Bestimmungen des AußStrG in der bis dahin geltenden Fassung (aF) Anwendung (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005 BGBl römisch eins 2003/111).

1. Soweit der Vater den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung bekämpft, ist das Rechtsmittel mangels Ausspruchs des Rekursgerichts, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aF), jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580).

2. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht; er hat aber nach Belehrung durch das Rekursgericht beantragt, der außerordentliche Revisionsrekurs möge unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, weil er geldwertunabhängige Rechtsfragen zum Gegenstand habe, zu deren Beurteilung die Heranziehung der Geldwertgrenze von 20.000 EUR nicht gerechtfertigt erscheine. Der - anwaltlich vertretene - Rechtsmittelwerber hat dabei verkannt, dass es im vorliegenden Fall um Entscheidungen in Unterhaltssachen geht, deren Gegenstand vermögensrechtlicher Natur ist. Für sie gilt Paragraph 14 a, AußStrG; die - oben wiedergegebene - Erklärung des für den Vater einschreitenden Rechtsanwalts kann nur dahin verstanden werden, dass eine Verbesserung des Schriftsatzes im Sinne dieser Bestimmung durch Stellung eines Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht abgelehnt werde.

Der Rechtsmittelwerber hat ausdrücklich begehrt, der Oberste Gerichtshof möge unmittelbar über sein Rechtsmittel entscheiden; eine solche Entscheidung ist nach der dargestellten Rechtslage aber ausgeschlossen (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF). Auch insoweit ist das Rechtsmittel daher unzulässig.

Anmerkung

E77444 4Ob79.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00079.05D.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20050524_OGH0002_0040OB00079_05D0000_000