Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt vor dem 31. 12. 2004; es finden daher die Bestimmungen des AußStrG in der bis dahin geltenden Fassung (aF) Anwendung (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005 BGBl I 2003/111).Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt vor dem 31. 12. 2004; es finden daher die Bestimmungen des AußStrG in der bis dahin geltenden Fassung (aF) Anwendung (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005 BGBl römisch eins 2003/111).
1. Soweit der Vater den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung bekämpft, ist das Rechtsmittel mangels Ausspruchs des Rekursgerichts, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 14b Abs 1 AußStrG aF), jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580).1. Soweit der Vater den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung bekämpft, ist das Rechtsmittel mangels Ausspruchs des Rekursgerichts, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aF), jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580).
2. Nach § 14 Abs 3 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.2. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht; er hat aber nach Belehrung durch das Rekursgericht beantragt, der außerordentliche Revisionsrekurs möge unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, weil er geldwertunabhängige Rechtsfragen zum Gegenstand habe, zu deren Beurteilung die Heranziehung der Geldwertgrenze von 20.000 EUR nicht gerechtfertigt erscheine. Der - anwaltlich vertretene - Rechtsmittelwerber hat dabei verkannt, dass es im vorliegenden Fall um Entscheidungen in Unterhaltssachen geht, deren Gegenstand vermögensrechtlicher Natur ist. Für sie gilt § 14a AußStrG; die - oben wiedergegebene - Erklärung des für den Vater einschreitenden Rechtsanwalts kann nur dahin verstanden werden, dass eine Verbesserung des Schriftsatzes im Sinne dieser Bestimmung durch Stellung eines Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht abgelehnt werde.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht; er hat aber nach Belehrung durch das Rekursgericht beantragt, der außerordentliche Revisionsrekurs möge unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, weil er geldwertunabhängige Rechtsfragen zum Gegenstand habe, zu deren Beurteilung die Heranziehung der Geldwertgrenze von 20.000 EUR nicht gerechtfertigt erscheine. Der - anwaltlich vertretene - Rechtsmittelwerber hat dabei verkannt, dass es im vorliegenden Fall um Entscheidungen in Unterhaltssachen geht, deren Gegenstand vermögensrechtlicher Natur ist. Für sie gilt Paragraph 14 a, AußStrG; die - oben wiedergegebene - Erklärung des für den Vater einschreitenden Rechtsanwalts kann nur dahin verstanden werden, dass eine Verbesserung des Schriftsatzes im Sinne dieser Bestimmung durch Stellung eines Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht abgelehnt werde.
Der Rechtsmittelwerber hat ausdrücklich begehrt, der Oberste Gerichtshof möge unmittelbar über sein Rechtsmittel entscheiden; eine solche Entscheidung ist nach der dargestellten Rechtslage aber ausgeschlossen (§ 14 Abs 3 AußStrG aF). Auch insoweit ist das Rechtsmittel daher unzulässig.Der Rechtsmittelwerber hat ausdrücklich begehrt, der Oberste Gerichtshof möge unmittelbar über sein Rechtsmittel entscheiden; eine solche Entscheidung ist nach der dargestellten Rechtslage aber ausgeschlossen (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF). Auch insoweit ist das Rechtsmittel daher unzulässig.