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Entscheidung 4 Ob 79/25h×

Entscheidung 4 Ob 79/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob79/25h

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Sallinger & Rampl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 42.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 1 R 173/24m-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Das Erstgericht wies die Schadenersatzansprüche der Klägerin auch im zweiten Rechtsgang ab, und begründete dies nun (auch) mit der Unschlüssigkeit des Begehrens. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[2]         Weder in der Berufung noch in der Revision geht die Klägerin auf diese selbstständig tragfähige Begründung der Klagsabweisung ein. Schon deshalb gelingt es ihr nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vergleiche RS0118709 [insbes T9]).

Textnummer

E146815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00079.25H.0220.000

Im RIS seit

09.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_0040OB00079_25H0000_000

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