Entscheidung 4 Ob 79/25h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Sallinger & Rampl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 42.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 1 R 173/24m-64, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht wies die Schadenersatzansprüche der Klägerin auch im zweiten Rechtsgang ab, und begründete dies nun (auch) mit der Unschlüssigkeit des Begehrens. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[2] Weder in der Berufung noch in der Revision geht die Klägerin auf diese selbstständig tragfähige Begründung der Klagsabweisung ein. Schon deshalb gelingt es ihr nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl RS0118709 [insbes T9]). Weder in der Berufung noch in der Revision geht die Klägerin auf diese selbstständig tragfähige Begründung der Klagsabweisung ein. Schon deshalb gelingt es ihr nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vergleiche RS0118709 [insbes T9]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00079.25H.0220.000
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260220_OGH0002_0040OB00079_25H0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung