Die Revision ist nicht begründet.
Nach Meinung der Revisionswerberin irre das Berufungsgericht, wenn es annehme, dass die Steuer für die Zuwendung von 6.667 S wegen zu hoher Berechnung mangels eines tauglichen Titels nicht einklagbar wäre. Es stehe doch fest, dass die klagende Partei diese Steuer im Abzugsverfahren einzubehalten gehabt habe. Angeblich unrichtig und zu hoch berechnet habe die Steuer das Finanzamt und nicht die klagende Partei. Steuerpflichtiger sei der Beklagte; die aufgewendete Zahlung sei in ihrer Gesamtheit ihm zugute gekommen. Der klagenden Partei stehe für die geleistete Aufwendung im vollen Umfang der Ersatzanspruch zu, da es sich um die Zahlung einer Schuld des Beklagten gehandelt habe, zu der die klagende Partei nach dem Gesetz verpflichtet gewesen sei. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass der Betrag von 6.667 S einen einmaligen Bezug des Beklagten betreffe, sei die Deklarierung als einmaliger Bezug nicht Aufgabe der klagenden Partei, sondern des Steuerpflichtigen. Für die Rückerstattung der Steuern biete dem Beklagten § 76 EStG im Rahmen des sogenannten Jahresausgleiches Gelegenheit. Der Beklagte habe 1957 bereits für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Wenn er es unterlassen habe, bei seinem Wohnsitzfinanzamt sein Einkommen einzubekennen und sich um die Werbungskosten zu bemühen, habe er dies allein zu vertreten. Es sei aber auch die Rechtsauffassung, dass es sich bei den 6.667 S um einen einmaligen Bezug im Sinne des § 67 EStG handle, unrichtig. Die klagende Partei habe dem Beklagten eine Zuwendung von 10.000 S nur unter der Bedingung versprochen, dass er mindestens 24 Monate bei ihr arbeite. Der Betrag sei daher auf die 24 Monate aufzuteilen und stelle demnach eine Prämie für die Arbeitsleistung eines bestimmten Zeitraumes dar. Der klagenden Partei könne aus einer Leistung, zu der sie nicht verpflichtet gewesen sei und die sie nur aus freien Stücken erbracht habe, niemals eine Zahlungsverpflichtung angelastet werden. Jeder Schadenersatz habe zur Voraussetzung, dass eine Vermögensminderung auf Seite des Geschädigten eintrete. Wenn der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Betrag von 6.667 S an sich habe, könne er sich nicht dadurch geschädigt fühlen, dass aus diesem Betrag ein Teilbetrag von 4.114,06 S an Steuer für ihn geleistet werde; denn der Beklagte sei immer noch mit dem Differenzbetrag von 2.552,94 S begünstigt. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass es der Vereinbarung entsprochen hätte, bei einer nicht unwesentlichen Tätigkeitsdauer einen aliquoten Teil des vereinbarten Erlassbetrages (offenbar unrichtig Erlagsbetrages) gutzuschreiben, sei rechtlich unverständlich. Der Beklagte habe mindestens 24 Monate für die klagende Partei zu arbeiten gehabt, dann erst wäre ihm ein Betrag von 10.000 S für die Anschaffung des PKW Opel Record zugewendet worden. Der Beklagte sei vorzeitig zu einem Konkurrenzunternehmen als Vertreter abgewandert; er hätte also auf Grund der im Schadenersatzrecht vorgesehenen Rettungspflicht zumindest durch entsprechende Anträge beim Finanzamt den Jahresausgleich erwirken können.Nach Meinung der Revisionswerberin irre das Berufungsgericht, wenn es annehme, dass die Steuer für die Zuwendung von 6.667 S wegen zu hoher Berechnung mangels eines tauglichen Titels nicht einklagbar wäre. Es stehe doch fest, dass die klagende Partei diese Steuer im Abzugsverfahren einzubehalten gehabt habe. Angeblich unrichtig und zu hoch berechnet habe die Steuer das Finanzamt und nicht die klagende Partei. Steuerpflichtiger sei der Beklagte; die aufgewendete Zahlung sei in ihrer Gesamtheit ihm zugute gekommen. Der klagenden Partei stehe für die geleistete Aufwendung im vollen Umfang der Ersatzanspruch zu, da es sich um die Zahlung einer Schuld des Beklagten gehandelt habe, zu der die klagende Partei nach dem Gesetz verpflichtet gewesen sei. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass der Betrag von 6.667 S einen einmaligen Bezug des Beklagten betreffe, sei die Deklarierung als einmaliger Bezug nicht Aufgabe der klagenden Partei, sondern des Steuerpflichtigen. Für die Rückerstattung der Steuern biete dem Beklagten Paragraph 76, EStG im Rahmen des sogenannten Jahresausgleiches Gelegenheit. Der Beklagte habe 1957 bereits für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Wenn er es unterlassen habe, bei seinem Wohnsitzfinanzamt sein Einkommen einzubekennen und sich um die Werbungskosten zu bemühen, habe er dies allein zu vertreten. Es sei aber auch die Rechtsauffassung, dass es sich bei den 6.667 S um einen einmaligen Bezug im Sinne des Paragraph 67, EStG handle, unrichtig. Die klagende Partei habe dem Beklagten eine Zuwendung von 10.000 S nur unter der Bedingung versprochen, dass er mindestens 24 Monate bei ihr arbeite. Der Betrag sei daher auf die 24 Monate aufzuteilen und stelle demnach eine Prämie für die Arbeitsleistung eines bestimmten Zeitraumes dar. Der klagenden Partei könne aus einer Leistung, zu der sie nicht verpflichtet gewesen sei und die sie nur aus freien Stücken erbracht habe, niemals eine Zahlungsverpflichtung angelastet werden. Jeder Schadenersatz habe zur Voraussetzung, dass eine Vermögensminderung auf Seite des Geschädigten eintrete. Wenn der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Betrag von 6.667 S an sich habe, könne er sich nicht dadurch geschädigt fühlen, dass aus diesem Betrag ein Teilbetrag von 4.114,06 S an Steuer für ihn geleistet werde; denn der Beklagte sei immer noch mit dem Differenzbetrag von 2.552,94 S begünstigt. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass es der Vereinbarung entsprochen hätte, bei einer nicht unwesentlichen Tätigkeitsdauer einen aliquoten Teil des vereinbarten Erlassbetrages (offenbar unrichtig Erlagsbetrages) gutzuschreiben, sei rechtlich unverständlich. Der Beklagte habe mindestens 24 Monate für die klagende Partei zu arbeiten gehabt, dann erst wäre ihm ein Betrag von 10.000 S für die Anschaffung des PKW Opel Record zugewendet worden. Der Beklagte sei vorzeitig zu einem Konkurrenzunternehmen als Vertreter abgewandert; er hätte also auf Grund der im Schadenersatzrecht vorgesehenen Rettungspflicht zumindest durch entsprechende Anträge beim Finanzamt den Jahresausgleich erwirken können.
Obigen Revisionsausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof zumindest in den wesentlichen Belangen nicht anzuschließen. Der Dienstgeber ist es, der die Lohnsteuer richtig zu berechnen und gemäß dieser Berechnung in Abzug zu bringen hat. Die Lohnsteuer für den Betrag von 6.667 S hat nicht das Finanzamt Amstetten mit dem Betrag von 4.114,06 S zu hoch berechnet und zur Zahlung vorgeschrieben, vielmehr war es nach den vorliegenden Feststellungen die klagende Partei, die den Betrag von 6.667 S fälschlich als Provision für den Monat Dezember 1957 statt richtig als einmaligen Bezug des Beklagten aus einem Dienstverhältnis einbekannte. Die jetzt aufgestellte Behauptung, dass es sich beim Betrag von 6.667 S nicht um einen eimaligen Bezug handle, steht im Widerspruch zum erhobenen Sachverhalt, wonach bei einer Mindestdienstzeit von 24 Monaten eine einmalige Zuwendung von 10.000 S versprochen worden ist. Da der Beklagte dem Steuerverfahren nicht beigezogen wurde, hatte er keine Möglichkeit, auf die Deklarierung des Betrages von 6.667 S Einfluss zu nehmen. Die Revisionswerberin hat im Gegensatz zu ihrer jetzigen Behauptung dem Finanzamt gegenüber auch nicht den Standpunkt vertreten, dass der Betrag von 6.667 S auf 24 Monate aufzuteilen sei, sodass es nicht recht verständlich ist, was sie mit diesem verspäteten Vorbringen überhaupt bezwecken will. Das Berufungsgericht nimmt an, dass der Darlehenserlass von 6.667 S einer Vereinbarung der Streitteile entsprach, derzufolge der Beklagte mit dem Erlass nur im Falle einer entsprechenden Tätigkeitsdauer rechnen durfte. Selbst wenn von dieser durchaus schlüssig begründeten Annahme des Berufungsgerichtes abgesehen und bloß an der Tatsache der Zuwendung festgehalten wird, ändert sich, wie der Revisionsgegner richtig bemerkt, an der Besteuerung dieses Betrages als einmaliger Zuwendung (Vorteil aus einem Dienstverhältnis) nichts; auf keinen Fall handelt es sich hiebei um eine Provision für Dezember 1957. Mit der Behauptung der Revisionswerberin, dass nicht sie, sondern das Finanzamt Amstetten die Steuer zu hoch berechnet habe, ist der Revisionsgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung gesetzwidrig dargestellt, weil damit an der gegenteiligen Feststellung des angefochtenen Urteiles und dem Geständnis der Revisionswerberin, dass sie die Steuer im Abzugsverfahren einzubehalten hatte, achtlos vorbeigegangen wird. In Übereinstimmung mit dieser Feststellung stehen die Bestimmungen der §§ 57, 68 EStG; die klagende Partei hat aber die Vorschriften der §§ 19 Abs 1 Z 1 und 67 EStG unbeachtet gelassen. Den Steuerbetrag von 401,22 S hätte, wie auch die Auskunft des Finanzamtes besagt, sie berechnen müssen. Die Deklarierung des Betrages von 6.667 S als Provision für Dezember 1957 durch die klagende Partei war falsch; auf diesen Fehler (§§ 1294, 1297 ABGB) ist der übermäßig hohe Abzug zurückzuführen. Nun ist es allerdings richtig, dass sich der Beklagte auf Schädigung durch die klagende Partei mit Erfolg nur berufen könnte, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist, d.h. wenn auch im Wege eines Jahresausgleichs nach § 76 EStG oder auf andere Art keine Möglichkeit zur Gutschreibung zuviel bezahlter Steuern bestünde. Ob dies zutrifft, braucht aber nicht geprüft zu werden, weil es darauf gegebenenfalls gar nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin auf keinen Fall Ersatz für die Zahlung einer Nichtschuld vom Beklagten fordern kann. Mit Recht hat daher das angefochtene Urteil diesen Teil der Klagsforderung verneint. Soweit die Revision Behauptungen enthält, denen keine Feststellung des angefochtenen Urteils entspricht, ist darauf nicht einzugehen. Irrig ist, nebenbei bemerkt, die Rechtsansicht der Revisionswerberin, dass bei Annahme einer freiwilligen Zuwendung der Beklagten sich unter keinen Umständen über einen Schaden wegen zu hoher Besteuerung beklagen könne. Sie übersieht hiebei, dass eine freiwillige Zuwendung das Vermögen des damit Bedachten genauso vermehrt wie irgend eine Leistung aus anderem Rechtstitel.Obigen Revisionsausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof zumindest in den wesentlichen Belangen nicht anzuschließen. Der Dienstgeber ist es, der die Lohnsteuer richtig zu berechnen und gemäß dieser Berechnung in Abzug zu bringen hat. Die Lohnsteuer für den Betrag von 6.667 S hat nicht das Finanzamt Amstetten mit dem Betrag von 4.114,06 S zu hoch berechnet und zur Zahlung vorgeschrieben, vielmehr war es nach den vorliegenden Feststellungen die klagende Partei, die den Betrag von 6.667 S fälschlich als Provision für den Monat Dezember 1957 statt richtig als einmaligen Bezug des Beklagten aus einem Dienstverhältnis einbekannte. Die jetzt aufgestellte Behauptung, dass es sich beim Betrag von 6.667 S nicht um einen eimaligen Bezug handle, steht im Widerspruch zum erhobenen Sachverhalt, wonach bei einer Mindestdienstzeit von 24 Monaten eine einmalige Zuwendung von 10.000 S versprochen worden ist. Da der Beklagte dem Steuerverfahren nicht beigezogen wurde, hatte er keine Möglichkeit, auf die Deklarierung des Betrages von 6.667 S Einfluss zu nehmen. Die Revisionswerberin hat im Gegensatz zu ihrer jetzigen Behauptung dem Finanzamt gegenüber auch nicht den Standpunkt vertreten, dass der Betrag von 6.667 S auf 24 Monate aufzuteilen sei, sodass es nicht recht verständlich ist, was sie mit diesem verspäteten Vorbringen überhaupt bezwecken will. Das Berufungsgericht nimmt an, dass der Darlehenserlass von 6.667 S einer Vereinbarung der Streitteile entsprach, derzufolge der Beklagte mit dem Erlass nur im Falle einer entsprechenden Tätigkeitsdauer rechnen durfte. Selbst wenn von dieser durchaus schlüssig begründeten Annahme des Berufungsgerichtes abgesehen und bloß an der Tatsache der Zuwendung festgehalten wird, ändert sich, wie der Revisionsgegner richtig bemerkt, an der Besteuerung dieses Betrages als einmaliger Zuwendung (Vorteil aus einem Dienstverhältnis) nichts; auf keinen Fall handelt es sich hiebei um eine Provision für Dezember 1957. Mit der Behauptung der Revisionswerberin, dass nicht sie, sondern das Finanzamt Amstetten die Steuer zu hoch berechnet habe, ist der Revisionsgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung gesetzwidrig dargestellt, weil damit an der gegenteiligen Feststellung des angefochtenen Urteiles und dem Geständnis der Revisionswerberin, dass sie die Steuer im Abzugsverfahren einzubehalten hatte, achtlos vorbeigegangen wird. In Übereinstimmung mit dieser Feststellung stehen die Bestimmungen der Paragraphen 57, 68, EStG; die klagende Partei hat aber die Vorschriften der Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins und 67 EStG unbeachtet gelassen. Den Steuerbetrag von 401,22 S hätte, wie auch die Auskunft des Finanzamtes besagt, sie berechnen müssen. Die Deklarierung des Betrages von 6.667 S als Provision für Dezember 1957 durch die klagende Partei war falsch; auf diesen Fehler (Paragraphen 1294, 1297, ABGB) ist der übermäßig hohe Abzug zurückzuführen. Nun ist es allerdings richtig, dass sich der Beklagte auf Schädigung durch die klagende Partei mit Erfolg nur berufen könnte, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist, d.h. wenn auch im Wege eines Jahresausgleichs nach Paragraph 76, EStG oder auf andere Art keine Möglichkeit zur Gutschreibung zuviel bezahlter Steuern bestünde. Ob dies zutrifft, braucht aber nicht geprüft zu werden, weil es darauf gegebenenfalls gar nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin auf keinen Fall Ersatz für die Zahlung einer Nichtschuld vom Beklagten fordern kann. Mit Recht hat daher das angefochtene Urteil diesen Teil der Klagsforderung verneint. Soweit die Revision Behauptungen enthält, denen keine Feststellung des angefochtenen Urteils entspricht, ist darauf nicht einzugehen. Irrig ist, nebenbei bemerkt, die Rechtsansicht der Revisionswerberin, dass bei Annahme einer freiwilligen Zuwendung der Beklagten sich unter keinen Umständen über einen Schaden wegen zu hoher Besteuerung beklagen könne. Sie übersieht hiebei, dass eine freiwillige Zuwendung das Vermögen des damit Bedachten genauso vermehrt wie irgend eine Leistung aus anderem Rechtstitel.
Mangelhaft soll das Verfahren deshalb sein, weil das Berufungsgericht zur Frage, ob die Leistung des Betrages von 6.667 S Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine freiwillige Zuwendung gewesen sei, weder das Schreiben vom 21. 11. 1957 gewürdigt, noch die hiezu angebotene Parteienvernehmung abgeführt habe. Nur wenn die klagende Partei sich verpflichtet hätte, im Falle des vorzeitigen Austritts des Beklagten einen aliquoten Teil zu bezahlen, wäre ihm dieser Betrag zugestanden. Bei diesen Ausführungen entgeht der Revisionswerberin, dass sie nach den vorliegenden Feststellungen dem Beklagten im Grunde der ursprünglichen Vereinbarung den Betrag von 6.667 S ja zugestanden und demgemäß auch gutgebucht hat. Es konnte deshalb dadurch, dass das Schreiben vom 21. 11. 1957 nicht gewürdigt und die Parteienvernehmung nicht durchgeführt wurde, keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet werden.
Aktenwidrig soll die Feststellung des Berufungsgerichtes sein, der Betrag von 6.667 S sei freiwillig als Geschenk erfolgt, weil der Zeuge Johann W***** nichts derartiges bekundet habe. Darauf ist zu erwidern, dass das angefochtene Urteil gar nicht die behauptete Feststellung getroffen, vielmehr richtig angenommen hat, dass bei der Vereinbarung über den Darlehenserlass die Tätigkeitsdauer des Beklagten offensichtlich wesentlich war, sodass es durchaus dieser Vereinbarung entsprach, bei einer nicht unwesentlichen Tätigkeitsdauer den aliquoten Teil des vereinbarten Erlassbetrages gutzuschreiben; die Gutschrift des Betrages von 6.667 S war daher nach Annahme des Berufungsgerichtes kein Geschenk, geschah vielmehr in Zuhaltung der getroffenen Vereinbarung. Aus den obangeführten Gründen war das angefochtene Urteil zu bestätigen, der Revision dagegen jedweder Erfolg zu verweigern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aktenwidrig soll die Feststellung des Berufungsgerichtes sein, der Betrag von 6.667 S sei freiwillig als Geschenk erfolgt, weil der Zeuge Johann W***** nichts derartiges bekundet habe. Darauf ist zu erwidern, dass das angefochtene Urteil gar nicht die behauptete Feststellung getroffen, vielmehr richtig angenommen hat, dass bei der Vereinbarung über den Darlehenserlass die Tätigkeitsdauer des Beklagten offensichtlich wesentlich war, sodass es durchaus dieser Vereinbarung entsprach, bei einer nicht unwesentlichen Tätigkeitsdauer den aliquoten Teil des vereinbarten Erlassbetrages gutzuschreiben; die Gutschrift des Betrages von 6.667 S war daher nach Annahme des Berufungsgerichtes kein Geschenk, geschah vielmehr in Zuhaltung der getroffenen Vereinbarung. Aus den obangeführten Gründen war das angefochtene Urteil zu bestätigen, der Revision dagegen jedweder Erfolg zu verweigern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.