Begründung:
Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete, unter Aufsicht des Bundeskanzleramtes stehende Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte von Filmurhebern an Werken der Filmkunst und Laufbildern sowie von Wortinterpreten (Filmdarstellern) treuhändig wahr. Mit Bescheid vom 12. 12. 1996 wurde der Klägerin eine gegenüber dem früheren Teilbescheid erweiterte Betriebsgenehmigung erteilt, welche die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen ("Kabelvergütung") wie in § 59a Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, einschließlich der Beteiligungsansprüche nach Art VI Abs 3 UrhGNov 1996, umfaßt; nach Punkt 10. erstreckt sich die Betriebsgenehmigung (ua) auch auf die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, einschließlich der (Urheber-)Persönlichkeitsrechte, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung. Die Klägerin hat mit ihren Mitgliedern (Bezugsberechtigten) Wahrnehmungsverträge abgeschlossen, in denen ihr (ua) die treuhändige Wahrnehmung der Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach § 67 Abs 2 UrhG iVm § 59a UrhG ("Kabelvergütung") übertragen wurde. Aufgrund von Gegenseitigkeits- bzw. Vertretungsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften nimmt die Klägerin auch die Rechte zahlreicher (ausländischer) Filmurheber und Wortinterpreten (Darsteller) wahr. Zwischen dem 19. 5. 1994 und dem 18. 12. 1995 schlossen Fritz Muliar, Julia Stemberger, Karl Moik, Dagmar Koller, Maximilian Schell und Marcel Prawy mit der Klägerin Wahrnehmungsverträge ab. Zum Werkbestand der Klägerin gehören (ua) die nicht gewerbsmäßig hergestellten Filme "Retracer" und "Going Nowhere Fast" der Regisseure Michael Langoth und Anna Steininger.Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete, unter Aufsicht des Bundeskanzleramtes stehende Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte von Filmurhebern an Werken der Filmkunst und Laufbildern sowie von Wortinterpreten (Filmdarstellern) treuhändig wahr. Mit Bescheid vom 12. 12. 1996 wurde der Klägerin eine gegenüber dem früheren Teilbescheid erweiterte Betriebsgenehmigung erteilt, welche die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen ("Kabelvergütung") wie in Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG in der Fassung UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, einschließlich der Beteiligungsansprüche nach Artikel römisch sechs, Absatz 3, UrhGNov 1996, umfaßt; nach Punkt 10. erstreckt sich die Betriebsgenehmigung (ua) auch auf die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, einschließlich der (Urheber-)Persönlichkeitsrechte, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung. Die Klägerin hat mit ihren Mitgliedern (Bezugsberechtigten) Wahrnehmungsverträge abgeschlossen, in denen ihr (ua) die treuhändige Wahrnehmung der Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach Paragraph 67, Absatz 2, UrhG in Verbindung mit Paragraph 59 a, UrhG ("Kabelvergütung") übertragen wurde. Aufgrund von Gegenseitigkeits- bzw. Vertretungsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften nimmt die Klägerin auch die Rechte zahlreicher (ausländischer) Filmurheber und Wortinterpreten (Darsteller) wahr. Zwischen dem 19. 5. 1994 und dem 18. 12. 1995 schlossen Fritz Muliar, Julia Stemberger, Karl Moik, Dagmar Koller, Maximilian Schell und Marcel Prawy mit der Klägerin Wahrnehmungsverträge ab. Zum Werkbestand der Klägerin gehören (ua) die nicht gewerbsmäßig hergestellten Filme "Retracer" und "Going Nowhere Fast" der Regisseure Michael Langoth und Anna Steininger.
Die Beklagte betreibt ein Kabelnetz, über das sie eine Reihe terrestrischer und über Satelliten ausgestrahlter Fernseh- und Hörfunkprogramme im Großraum Wien mit Leitungen weiterverbreitet. Zahlreiche Wiener Haushalte sind an das Kabelnetz der Beklagten angeschlossen. Die von der Beklagten weiterverbreiteten Programme enthalten (ua) gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, "Autorenfilme" sowie auch Live-Darbietungen wie den "Musikantenstadel" und verschiedene Talkshows in Hörfunk und Fernsehen.
Mit Schreiben vom 10. 12. 1996 schlug die Klägerin der Interessenvertretung der Beklagten einen pauschalen Tarif nach Art des bestehenden Gesamtvertrages über die Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen vor. Da keine Einigung erzielt wurde, veröffentlichte die Klägerin in der "Wiener Zeitung" vom 10. 12. 1997 ihren "Autonomen Tarif".
In der Folge kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern der Streitteile. Die Beklagte vertrat darin die Auffassung, daß die Mitglieder der Klägerin in den übernommenen Programmen keine abgeltungsfähigen Leistungen erbrächten. Dem hielt der Klagevertreter entgegen, daß neben Gegenseitigkeitsverträgen mit den wichtigsten europäischen Schwestergesellschaften über 779 direkte Verträge mit Filmurhebern und über 762 direkte Verträge mit Filmdarstellern bestünden.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Rundfunksendungen, einschließlich über Satellit ausgestrahlter Programme, im Sinn des § 59 Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 über ihr Kabelnetz weiterzuleiten, in welchen nicht gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke oder Laufbilder "Autorenfilme" und/oder nicht aufgezeichnete (festgehaltene) Darbietungen ausübender Künstler (Filmdarsteller) enthalten sind, die Bezugsberechtigte der Klägerin sind oder aufgrund der von dieser mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszwecks geschlossenen Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträgen zum Repertoire der Klägerin gehören. Das Verbot solle sich insbesondere auf Filme der Regisseure Michael Langoth und Anna Steininger sowie auf Darbietungen der ausübenden Künstler Karl Moik, Julia Stemberger, Fritz Muliar, Dagmar Koller, Marcel Prawy und Maximilian Schell beziehen. Gemäß § 59a Abs 2 UrhG sei die Klägerin legitimiert, von den Abwehrbefugnissen selbst für Urheber und Wortinterpreten Gebrauch zu machen, die ihr nicht als Bezugsberechtigte angehören. Die Beklagte habe in die Rechte der Bezugsberechtigten der Klägerin dadurch eingegriffen, daß sie nach dem 1. 1. 1998 verschiedene ausländische Fernsehsendungen über ihr Kabelnetz weiterverbreitet habe, die Live-Darbietungen von Bezugsberechtigten der Klägerin enthalten hätten. Dabei habe es sich um verschiedene Talkshows, um den "Silvesterstadel" und den "Musikantenstadel" gehandelt. Am 1. 10. 1994 habe die Beklagte Autorenfilme der Urheber Michael Langoth und Anna Steininger über ihr Kabelnetz weiterverbreitet.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Rundfunksendungen, einschließlich über Satellit ausgestrahlter Programme, im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, UrhG in der Fassung UrhGNov 1996 über ihr Kabelnetz weiterzuleiten, in welchen nicht gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke oder Laufbilder "Autorenfilme" und/oder nicht aufgezeichnete (festgehaltene) Darbietungen ausübender Künstler (Filmdarsteller) enthalten sind, die Bezugsberechtigte der Klägerin sind oder aufgrund der von dieser mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszwecks geschlossenen Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträgen zum Repertoire der Klägerin gehören. Das Verbot solle sich insbesondere auf Filme der Regisseure Michael Langoth und Anna Steininger sowie auf Darbietungen der ausübenden Künstler Karl Moik, Julia Stemberger, Fritz Muliar, Dagmar Koller, Marcel Prawy und Maximilian Schell beziehen. Gemäß Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG sei die Klägerin legitimiert, von den Abwehrbefugnissen selbst für Urheber und Wortinterpreten Gebrauch zu machen, die ihr nicht als Bezugsberechtigte angehören. Die Beklagte habe in die Rechte der Bezugsberechtigten der Klägerin dadurch eingegriffen, daß sie nach dem 1. 1. 1998 verschiedene ausländische Fernsehsendungen über ihr Kabelnetz weiterverbreitet habe, die Live-Darbietungen von Bezugsberechtigten der Klägerin enthalten hätten. Dabei habe es sich um verschiedene Talkshows, um den "Silvesterstadel" und den "Musikantenstadel" gehandelt. Am 1. 10. 1994 habe die Beklagte Autorenfilme der Urheber Michael Langoth und Anna Steininger über ihr Kabelnetz weiterverbreitet.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe die ihr erteilte Betriebsgenehmigung nicht vorgelegt. Art und Umfang ihrer Tätigkeit seien demnach nicht feststellbar. Die Klägerin habe es auch verabsäumt, das von ihr vertretene Repertoire und die von ihr vertretenen Anspruchsberechtigten der Beklagten bekanntzugeben. Die §§ 59a und 59b UrhG seien erst mit 1. 1. 1998 in Kraft getreten; danach sei selbst nach dem Vorbringen der Klägerin keine Ausstrahlung von Werken ihres Werkbestands erfolgt. Im übrigen hätten alle Mitwirkenden ihre Vergütungsansprüche den Filmproduzenten abgetreten. Die Klägerin sei daher insoweit nicht legitimiert, Ansprüche geltend zu machen. Die Rechte ausübender Künstler würden von den jeweiligen Rundfunkunternehmen abgegolten. Insbesondere in Talkshows könnten Künstler auftreten, ohne urheberrechtlich geschützte Leistungen zu erbringen. Die Beklagte habe sich nicht dagegen ausgesprochen, mit der Klägerin eine Vereinbarung abzuschließen. Die Klägerin wolle durch ihr Unterlassungsbegehren sittenwidrigen Druck ausüben.Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe die ihr erteilte Betriebsgenehmigung nicht vorgelegt. Art und Umfang ihrer Tätigkeit seien demnach nicht feststellbar. Die Klägerin habe es auch verabsäumt, das von ihr vertretene Repertoire und die von ihr vertretenen Anspruchsberechtigten der Beklagten bekanntzugeben. Die Paragraphen 59 a und 59 b UrhG seien erst mit 1. 1. 1998 in Kraft getreten; danach sei selbst nach dem Vorbringen der Klägerin keine Ausstrahlung von Werken ihres Werkbestands erfolgt. Im übrigen hätten alle Mitwirkenden ihre Vergütungsansprüche den Filmproduzenten abgetreten. Die Klägerin sei daher insoweit nicht legitimiert, Ansprüche geltend zu machen. Die Rechte ausübender Künstler würden von den jeweiligen Rundfunkunternehmen abgegolten. Insbesondere in Talkshows könnten Künstler auftreten, ohne urheberrechtlich geschützte Leistungen zu erbringen. Die Beklagte habe sich nicht dagegen ausgesprochen, mit der Klägerin eine Vereinbarung abzuschließen. Die Klägerin wolle durch ihr Unterlassungsbegehren sittenwidrigen Druck ausüben.
Das Erstgericht verbot der Beklagten - unter Abweisung des Mehrbegehrens in bezug auf die Autorenfilme -, Rundfunksendungen, einschließlich über Satellit ausgestrahlter Programme, im Sinn des § 59 Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 über ihr Kabelnetz weiterzuleiten, welche nicht aufgezeichnete (festgehaltene) Darbietungen ausübender Künstler (Filmdarsteller) enthalten, die Bezugsberechtigte der Klägerin sind oder aufgrund der von dieser mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszwecks geschlossenen Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträgen zum Repertoire der Klägerin gehören; das Verbot beziehe sich insbesondere auf Darbietungen der ausübenden Künstler Karl Moik, Julia Stemberger, Fritz Muliar, Dagmar Koller, Marcel Prawy und Maximilian Schell. Die Klägerin sei aktiv legitimiert; die einzelnen Filmurheber und Interpreten hätten ihr ihre Abwehrrechte übertragen. Da die Klägerin im Besitz einer (derzeit aufrechten) verwaltungsbehördlichen Genehmigung nach § 1 Abs 1 VerwGesG sei, könne auf sie § 2 leg cit nicht angewandt werden. Mit dem Inkrafttreten der §§ 59a, 59b UrhG mit 1. 1. 1998 sei die bis dahin bestehende Vergütungspflicht wieder in ein Ausschlußrecht des Urhebers umgewandelt worden. Die Beklagte habe mit der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Weiterverbreitung von Live-Sendungen ausübender Künstler gegen die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verstoßen. Das träfe auch bei der Weiterverbreitung von "Autorenfilmen" zu. Die von der Klägerin genannten "Autorenfilme" seien jedoch bereits am 1. 10. 1994 weiterverbreitet worden. Damals habe noch kein Ausschlußrecht des Urhebers bestanden.Das Erstgericht verbot der Beklagten - unter Abweisung des Mehrbegehrens in bezug auf die Autorenfilme -, Rundfunksendungen, einschließlich über Satellit ausgestrahlter Programme, im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, UrhG in der Fassung UrhGNov 1996 über ihr Kabelnetz weiterzuleiten, welche nicht aufgezeichnete (festgehaltene) Darbietungen ausübender Künstler (Filmdarsteller) enthalten, die Bezugsberechtigte der Klägerin sind oder aufgrund der von dieser mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszwecks geschlossenen Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträgen zum Repertoire der Klägerin gehören; das Verbot beziehe sich insbesondere auf Darbietungen der ausübenden Künstler Karl Moik, Julia Stemberger, Fritz Muliar, Dagmar Koller, Marcel Prawy und Maximilian Schell. Die Klägerin sei aktiv legitimiert; die einzelnen Filmurheber und Interpreten hätten ihr ihre Abwehrrechte übertragen. Da die Klägerin im Besitz einer (derzeit aufrechten) verwaltungsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz eins, VerwGesG sei, könne auf sie Paragraph 2, leg cit nicht angewandt werden. Mit dem Inkrafttreten der Paragraphen 59 a, 59 b, UrhG mit 1. 1. 1998 sei die bis dahin bestehende Vergütungspflicht wieder in ein Ausschlußrecht des Urhebers umgewandelt worden. Die Beklagte habe mit der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Weiterverbreitung von Live-Sendungen ausübender Künstler gegen die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verstoßen. Das träfe auch bei der Weiterverbreitung von "Autorenfilmen" zu. Die von der Klägerin genannten "Autorenfilme" seien jedoch bereits am 1. 10. 1994 weiterverbreitet worden. Damals habe noch kein Ausschlußrecht des Urhebers bestanden.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Klägerin könne einen Unterlassungsanspruch allenfalls in Ansehung von Live-Sendungen geltend machen, weil insoweit keine Einwilligung der Berechtigten notwendig sei. Da die Klägerin keine bestimmte Art der Mitwirkung behauptet habe, sei von der üblichen Gestaltung solcher Sendungen auszugehen. Die Mitwirkung an Talkshows sei üblicherweise keine urheberrechtlich geschützte Darbietung. Etwas anderes gelte grundsätzlich für die Präsentation von Musiksendungen wie durch Karl Moik im "Musikantenstadel" und "Silvesterstadel". Auf die Rechte an derartigen Sendungen sei jedoch § 38 Abs 1 UrhG analog anzuwenden. Die gesetzgeberischen Erwägungen, die zur cessio legis-Regelung zugunsten des Filmherstellers geführt hätten, träfen auch für Live-Sendungen zu. Der Klägerin seien demnach insofern keine Rechte übertragen worden, die sie wahrnehmen könnte. Auf "Autorenfilme" sei § 38 UrhG nicht anzuwenden; insofern stehe der Klägerin daher grundsätzlich das Weitersenderecht nach § 59a Abs 1 UrhG zu. Die Klägerin habe jedoch nicht bescheinigt, daß die Beklagte nach dem 1. 1. 1998 "Autorenfilme" weiterverbreitet hätte. Die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage seien nicht gegeben.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Klägerin könne einen Unterlassungsanspruch allenfalls in Ansehung von Live-Sendungen geltend machen, weil insoweit keine Einwilligung der Berechtigten notwendig sei. Da die Klägerin keine bestimmte Art der Mitwirkung behauptet habe, sei von der üblichen Gestaltung solcher Sendungen auszugehen. Die Mitwirkung an Talkshows sei üblicherweise keine urheberrechtlich geschützte Darbietung. Etwas anderes gelte grundsätzlich für die Präsentation von Musiksendungen wie durch Karl Moik im "Musikantenstadel" und "Silvesterstadel". Auf die Rechte an derartigen Sendungen sei jedoch Paragraph 38, Absatz eins, UrhG analog anzuwenden. Die gesetzgeberischen Erwägungen, die zur cessio legis-Regelung zugunsten des Filmherstellers geführt hätten, träfen auch für Live-Sendungen zu. Der Klägerin seien demnach insofern keine Rechte übertragen worden, die sie wahrnehmen könnte. Auf "Autorenfilme" sei Paragraph 38, UrhG nicht anzuwenden; insofern stehe der Klägerin daher grundsätzlich das Weitersenderecht nach Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG zu. Die Klägerin habe jedoch nicht bescheinigt, daß die Beklagte nach dem 1. 1. 1998 "Autorenfilme" weiterverbreitet hätte. Die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage seien nicht gegeben.