Entscheidung 4 Ob 80/06b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 295.958,70 EUR sA, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 4 R 111/05f-89, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2004, GZ 16 Cg 115/02i-78, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichts im Zuspruch von 10.900,93 EUR als Teilurteil bestätigt. Im Übrigen hat es das Urteil aufgehoben und die Rechtssache insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Es hat weder die Revision noch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen.
Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ihn zugelassen hat. Bei Fehlen eines solchen Ausspruches ist ein Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043898; Zechner aaO § 519 Rz 55 mwN). Der Rekurs der Beklagten ist daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen. Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die gegen das Teilurteil erhobene Revision der Beklagten bereits vom Berufungsgericht rechtskräftig zurückgewiesen wurde.Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ihn zugelassen hat. Bei Fehlen eines solchen Ausspruches ist ein Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043898; Zechner aaO Paragraph 519, Rz 55 mwN). Der Rekurs der Beklagten ist daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen. Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die gegen das Teilurteil erhobene Revision der Beklagten bereits vom Berufungsgericht rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Anmerkung
E81164
4Ob80.06b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00080.06B.0620.000
Dokumentnummer
JJT_20060620_OGH0002_0040OB00080_06B0000_000