Gegen die beim Bezirksgericht Eisenerz erhobene Räumungsklage hat der Beklagte bei der mündlichen Streitverhandlung vom 27. Juli 1950 die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes eingewendet, da ein Dienstverhältnis vorliege und daher das Arbeitsgericht Leoben zuständig sei. Die Kläger beantragten Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Arbeitsgericht Leoben.
Das Bezirksgericht Eisenerz hat die Klage an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht Leoben überwiesen. In den Gründen führte das Gericht aus, daß es sich offenbar um ein Dienstverhältnis handle, so daß für die daraus entstehenden Streitigkeiten das Arbeitsgericht Leoben zuständig sei. Es sei daher der Einrede der beklagten Partei Folge zu geben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht Leoben zu überweisen gewesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurse des Beklagten gegen die Überweisung, der gemäß § 261 Abs. 6 ZPO. als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, nicht Folge gegeben mit der Begründung, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zumindest deshalb gegeben sei, weil ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliege, und daß daher das Erstgericht dem Antrage der klagenden Parteien auf Überweisung der Rechtssache an das Arbeitsgericht Leoben im Sinne der Bestimmungen des § 261 Abs. 6 ZPO. mit Recht gemäß der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten selbst Folge gegeben habe. Ein Rechtsmittel stehe ihm gemäß § 261 ZPO. gar nicht zu.Das Bezirksgericht Eisenerz hat die Klage an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht Leoben überwiesen. In den Gründen führte das Gericht aus, daß es sich offenbar um ein Dienstverhältnis handle, so daß für die daraus entstehenden Streitigkeiten das Arbeitsgericht Leoben zuständig sei. Es sei daher der Einrede der beklagten Partei Folge zu geben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht Leoben zu überweisen gewesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurse des Beklagten gegen die Überweisung, der gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, nicht Folge gegeben mit der Begründung, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zumindest deshalb gegeben sei, weil ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliege, und daß daher das Erstgericht dem Antrage der klagenden Parteien auf Überweisung der Rechtssache an das Arbeitsgericht Leoben im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. mit Recht gemäß der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten selbst Folge gegeben habe. Ein Rechtsmittel stehe ihm gemäß Paragraph 261, ZPO. gar nicht zu.
Das Arbeitsgericht Leoben, an das die Sache überwiesen wurde, hat von Amts wegen seine Unzuständigkeit ausgesprochen, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 5 ArbGerG. festgestellt, die Klage zurückgewiesen und das vorangegangene Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 JN. für nichtig erklärt. Über Rekurs der klagenden Partei hat das Kreisgericht Leoben den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufgetragen.Das Arbeitsgericht Leoben, an das die Sache überwiesen wurde, hat von Amts wegen seine Unzuständigkeit ausgesprochen, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Paragraph 5, ArbGerG. festgestellt, die Klage zurückgewiesen und das vorangegangene Verfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JN. für nichtig erklärt. Über Rekurs der klagenden Partei hat das Kreisgericht Leoben den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufgetragen.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten macht geltend, daß eine Bindung des Arbeitsgerichtes an den Überweisungsbeschluß nicht vorliegt, weil das Bezirksgericht Eisenerz es unterlassen habe, seine Unzuständigkeit auszusprechen, und die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht rechtskräftig ausgesprochen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs keine Folge.