Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs ist unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, daß der Ausschluß des Rechtszuges in Kostenfragen einschränkend zu beurteilen sei. Wäre das Berufungsgericht erste und letzte Instanz, so wäre dies verfassungswidrig und widerspräche Art 6 MRK. Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sei nur der Revisionsrekurs unzulässig, nicht aber der Rekurs. Jedes andere Ergebnis bedeutete einen sachwidrigen Exzeß. Die Klägerin regt an, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.Die Klägerin macht geltend, daß der Ausschluß des Rechtszuges in Kostenfragen einschränkend zu beurteilen sei. Wäre das Berufungsgericht erste und letzte Instanz, so wäre dies verfassungswidrig und widerspräche Artikel 6, MRK. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sei nur der Revisionsrekurs unzulässig, nicht aber der Rekurs. Jedes andere Ergebnis bedeutete einen sachwidrigen Exzeß. Die Klägerin regt an, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren faßt, ist nicht in § 528 ZPO, sondern in § 519 ZPO geregelt. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefaßte Beschlüsse, die in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können nicht angefochten werden. Dazu gehören (ua) Beschlüsse auf Urteilsberichtigung (SZ 17/94; EvBl 1961/507 ua). Aus § 519 Abs 1 ZPO ergibt sich auch die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 2).Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren faßt, ist nicht in Paragraph 528, ZPO, sondern in Paragraph 519, ZPO geregelt. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefaßte Beschlüsse, die in Paragraph 519, ZPO nicht aufgezählt sind, können nicht angefochten werden. Dazu gehören (ua) Beschlüsse auf Urteilsberichtigung (SZ 17/94; EvBl 1961/507 ua). Aus Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ergibt sich auch die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 2).
Gegen die Beschränkungen des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 92 Abs 1 B-VG enthält nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, daß jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müßte (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166 ua). Auch Art 6 MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, daß der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen, es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 [insoweit zustimmend Pfersmann, ÖJZ 1994/84] = JBl 1991, 597 mwN; s auch Kodek in Rechberger aaO Vor § 502 Rz 2 mwN).Gegen die Beschränkungen des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Artikel 92, Absatz eins, B-VG enthält nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, daß jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müßte (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166 ua). Auch Artikel 6, MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, daß der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen, es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 [insoweit zustimmend Pfersmann, ÖJZ 1994/84] = JBl 1991, 597 mwN; s auch Kodek in Rechberger aaO Vor Paragraph 502, Rz 2 mwN).
Der Rekurs war zurückzuweisen.