Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge der Beklagten ist im wesentlichen eine Wiederholung der schon im Prozeß und in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente und gibt zunächst nahezu wörtlich den Aufsatz von Wallentin in JBl. 1953 S. 93 über das Urlaubsentgelt bei angestellten Provisionsreisenden wieder. Mit allen diesen rechtlichen Bedenken der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung haben sich bereits das Berufungsgericht und zum Teil auch das Erstgericht auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof billigt die von den Untergerichten vertretene Rechtsansicht. Zur Novellierung der einschlägigen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und zu den erwähnten Ausführungen Wallentins ist folgendes zu ergänzen:
Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1946 (Nr. 155 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP.) sollten die Bestimmungen über das Urlaubsentgelt der Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz oder dem Gutsangestelltengesetz unterliegen, grundsätzlich dem des Arbeiterurlaubsgesetzes angeglichen werden. Ähnlich sagt der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (Nr. 205 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP.), daß durch die Annahme dieser Gesetzesvorlage alle aus dem Arbeiterurlaubsgesetz zu übertragenden Bestimmungen auf die einzelnen Gesetze angewendet würden und hiemit eine einheitliche Rechtslage geschaffen werde. Das Arbeiterurlaubsgesetz bestimmt in § 6 Abs. 2: Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. 1 ist der Lohn zugrunde zu legen, der sich aus der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Die korrespondierende Bestimmung des § 17a Abs. 2 AngG. lautet: Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. 1 ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Angestellten geltenden Normalarbeitszeit ergibt. Der Gesetzgeber hat also in dem Bestreben, die Bestimmungen über das Urlaubsentgelt aller Dienstnehmer möglichst anzugleichen, einfach den Wortlaut des § 6 Abs. 2. ArbUrlG. in den § 17a AngG. übernommen und (im wesentlichen) nur das Wort "Lohn" durch das Wort "Gehalt" ersetzt, weil üblicherweise das Entgelt des Arbeiters als Lohn, das des Angestellten aber als Gehalt bezeichnet wird. Mit dieser Anordnung sollte nur erreicht werden, daß in das Urlaubsentgelt der Lohn- und Gehaltsempfänger nicht mehr die Überstundenentschädigung einbezogen wird. Eine andere Bedeutung kommt dem § 17a Abs. 2 AngG. nicht zu. Es wäre auch nicht einzusehen, daß bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Provision) der Angestellte während des Urlaubs schlechter abschneiden sollte als der Arbeiter, der bei Akkord-, Stück- oder Gedinglohn, also ebenfalls bei einer Art von Erfolgshonorar, Anspruch auf ein nach einem Durchschnitt berechnetes Urlaubsentgelt hat. An dem Grundsatz, daß auch der angestellte Provisionsreisende während des Urlaubes Anspruch auf das Durchschnittsmaß der sonst von ihm verdienten Provisionen hat (SZ. XII 80), welcher Grundsatz in der Fassung des § 17a Abs. 1 AngG. so wie in der alten Fassung des § 17 Abs. 4 AngG. zum Ausdruck gebracht ist, hat sich demnach nichts geändert. Wäre die Ansicht der Revisionswerberin richtig, so hätte der Angestellte, der im Sinne des § 14 AngG. am Gewinn beteiligt ist, ebenfalls keinen Anspruch auf ein Urlaubsentgelt, weil er keinen "Gehalt" bezieht. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch auf Urlaubsentgelt dem Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung nach § 8 AngG. grundsätzlich gleichkommt, wenn auch nunmehr nach der Regelung des § 17a Abs. 2 AngG. beim Urlaubsentgelt auf geleistete Überstunden nicht mehr Rücksicht zu nehmen ist. Auch bei Dienstverhinderung wird in der Rechtsprechung bei Berechnung des Entgeltes die Provision einbezogen (vgl. etwa ArbSlg. 6470, JB. 256, 4 Ob 110/52, VersR. 1953 S. 349). Mit dieser Ansicht setzt sich der Oberste Gerichtshof keineswegs in Widerspruch zu seiner Entscheidung ArbSlg. 5677, weil auch in dieser Entscheidung nur die Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes und des Angestelltengesetzes hinsichtlich der Überstundenentlohnung gegenübergestellt wurden. Auch im Rechtsbereich des deutschen Bundesarbeitsgerichtes bestimmt sich das Urlaubsentgelt des auf Fixum und Provision angestellten Handlungsgehilfen nach dem Fixum und den Provisionen, die er mutmaßlich während der Urlaubszeit verdient hätte (Stanzl, Aus der Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichtes, ÖJZ. 1961 S. 505, und die dort zitierte deutsche Judikatur).Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1946, (Nr. 155 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünf. Gesetzgebungsperiode sollten die Bestimmungen über das Urlaubsentgelt der Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz oder dem Gutsangestelltengesetz unterliegen, grundsätzlich dem des Arbeiterurlaubsgesetzes angeglichen werden. Ähnlich sagt der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (Nr. 205 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünf. GP.), daß durch die Annahme dieser Gesetzesvorlage alle aus dem Arbeiterurlaubsgesetz zu übertragenden Bestimmungen auf die einzelnen Gesetze angewendet würden und hiemit eine einheitliche Rechtslage geschaffen werde. Das Arbeiterurlaubsgesetz bestimmt in Paragraph 6, Absatz 2 :, Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Absatz eins, ist der Lohn zugrunde zu legen, der sich aus der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 2, AngG. lautet: Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Absatz eins, ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Angestellten geltenden Normalarbeitszeit ergibt. Der Gesetzgeber hat also in dem Bestreben, die Bestimmungen über das Urlaubsentgelt aller Dienstnehmer möglichst anzugleichen, einfach den Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, ArbUrlG. in den Paragraph 17 a, AngG. übernommen und (im wesentlichen) nur das Wort "Lohn" durch das Wort "Gehalt" ersetzt, weil üblicherweise das Entgelt des Arbeiters als Lohn, das des Angestellten aber als Gehalt bezeichnet wird. Mit dieser Anordnung sollte nur erreicht werden, daß in das Urlaubsentgelt der Lohn- und Gehaltsempfänger nicht mehr die Überstundenentschädigung einbezogen wird. Eine andere Bedeutung kommt dem Paragraph 17 a, Absatz 2, AngG. nicht zu. Es wäre auch nicht einzusehen, daß bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Provision) der Angestellte während des Urlaubs schlechter abschneiden sollte als der Arbeiter, der bei Akkord-, Stück- oder Gedinglohn, also ebenfalls bei einer Art von Erfolgshonorar, Anspruch auf ein nach einem Durchschnitt berechnetes Urlaubsentgelt hat. An dem Grundsatz, daß auch der angestellte Provisionsreisende während des Urlaubes Anspruch auf das Durchschnittsmaß der sonst von ihm verdienten Provisionen hat (SZ. römisch zwölf 80), welcher Grundsatz in der Fassung des Paragraph 17 a, Absatz eins, AngG. so wie in der alten Fassung des Paragraph 17, Absatz 4, AngG. zum Ausdruck gebracht ist, hat sich demnach nichts geändert. Wäre die Ansicht der Revisionswerberin richtig, so hätte der Angestellte, der im Sinne des Paragraph 14, AngG. am Gewinn beteiligt ist, ebenfalls keinen Anspruch auf ein Urlaubsentgelt, weil er keinen "Gehalt" bezieht. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch auf Urlaubsentgelt dem Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung nach Paragraph 8, AngG. grundsätzlich gleichkommt, wenn auch nunmehr nach der Regelung des Paragraph 17 a, Absatz 2, AngG. beim Urlaubsentgelt auf geleistete Überstunden nicht mehr Rücksicht zu nehmen ist. Auch bei Dienstverhinderung wird in der Rechtsprechung bei Berechnung des Entgeltes die Provision einbezogen vergleiche etwa ArbSlg. 6470, JB. 256, 4 Ob 110/52, VersR. 1953 S. 349). Mit dieser Ansicht setzt sich der Oberste Gerichtshof keineswegs in Widerspruch zu seiner Entscheidung ArbSlg. 5677, weil auch in dieser Entscheidung nur die Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes und des Angestelltengesetzes hinsichtlich der Überstundenentlohnung gegenübergestellt wurden. Auch im Rechtsbereich des deutschen Bundesarbeitsgerichtes bestimmt sich das Urlaubsentgelt des auf Fixum und Provision angestellten Handlungsgehilfen nach dem Fixum und den Provisionen, die er mutmaßlich während der Urlaubszeit verdient hätte (Stanzl, Aus der Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichtes, ÖJZ. 1961 S. 505, und die dort zitierte deutsche Judikatur).
Der Revisionswerberin kann eingeräumt werden, daß der Hinweis "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" in § 6 Abs. 1 ArbUrlG. klarstellt, daß die folgenden Bestimmungen dieser Gesetzesstelle eine nähere Erläuterung des Urlaubsentgeltes der Arbeiter bringen. Unrichtig ist jedoch die Annahme der Revisionswerberin, daß ein solcher Hinweis in § 17a Abs. 1 AngG. nur aus Versehen unterblieben sei. Gerade das Fehlen dieses Hinweises im Angestelltengesetz zeigt, daß die nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 und 3 nur Teilfragen behandeln wollen. Übrigens enthält sowohl § 6 ArbUrlG. als auch § 17a AngG. je in Abs. 4 eine Bestimmung, daß die Beträge nach Abs. 1 bis 3 bei Antritt des Urlaubes zu zahlen sind, ein eindeutiges Indiz dafür, daß in beiden Fällen die Bestimmung des Abs. 1 nicht nur eine Art Einleitung ist, sondern daß auch aus dieser allgemeinen Bestimmung Ansprüche abgeleitet werden können.Der Revisionswerberin kann eingeräumt werden, daß der Hinweis "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" in Paragraph 6, Absatz eins, ArbUrlG. klarstellt, daß die folgenden Bestimmungen dieser Gesetzesstelle eine nähere Erläuterung des Urlaubsentgeltes der Arbeiter bringen. Unrichtig ist jedoch die Annahme der Revisionswerberin, daß ein solcher Hinweis in Paragraph 17 a, Absatz eins, AngG. nur aus Versehen unterblieben sei. Gerade das Fehlen dieses Hinweises im Angestelltengesetz zeigt, daß die nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 und 3 nur Teilfragen behandeln wollen. Übrigens enthält sowohl Paragraph 6, ArbUrlG. als auch Paragraph 17 a, AngG. je in Absatz 4, eine Bestimmung, daß die Beträge nach Absatz eins bis 3 bei Antritt des Urlaubes zu zahlen sind, ein eindeutiges Indiz dafür, daß in beiden Fällen die Bestimmung des Absatz eins, nicht nur eine Art Einleitung ist, sondern daß auch aus dieser allgemeinen Bestimmung Ansprüche abgeleitet werden können.
Jede Durchschnittsberechnung trägt gewisse Fehlerquellen in sich. Insofern ist der Revisionswerberin zuzugeben, daß die Berechnung des Jahresdurchschnittes zur Ermittlung des Urlaubsentgeltes dann, wenn der Urlaub in der betriebsschwachen Zeit verbraucht wird, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit kein gerechtes Ergebnis erzielt. Es kann aber auch nicht von vornherein gesagt werden, daß es dem Angestellten nicht gelungen wäre, während der Urlaubszeit doch den Jahresdurchschnitt an Abschlüssen zu erreichen. Eine Berechnung der Provisionen, welche der Angestellte aller Voraussicht nach während des Urlaubes verdienen würde, ist praktisch nicht möglich, so daß eine gewisse Ungenauigkeit bei Berechnung des Durchschnittes in Kauf genommen werden muß.
Auch regelmäßig und dauernd gewährte Erfolgsprämien tragen Entgeltcharakter und sind bei der Berechnung des Entgeltes zu berücksichtigen (JBl. 1960 S. 613 = ArbSlg. 7170). Daher ist es auch berechtigt, daß in das Urlaubsentgelt des Klägers die Sonderprovisionen oder Prämien einbezogen werden, da er auch diese, sooft Gelegenheit dazu war, regelmäßig und dauernd bezogen hat.