Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger schlug dem Gesellschafter der Beklagten Ernesto V***** in seinem Schreiben vom 25. 9. 1955 vor, ihm mit Rücksicht auf seine (ab 1. 10. 1955 wirksame) Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten unter anderem auch eine der Höhe des Umsatzes nach gestaffelte Provision von 1, 1 ½ und 2 % des Monatsbruttoumsatzes zu gewähren. Auch im Schreiben des Klägers vom 31. 12. 1955 an Ernesto V***** machte dieser lediglich den Vorschlag, ihm Bezüge in bestimmter Höhe zu gewähren und auch die erwähnte Umsatzprovision zuzugestehen. Er schrieb am Schluss des letztgenannten Briefes: "Wollen Sie diesen Brief nur als einfachen Entwurf konkreter Vorschläge ansehen und werde ich mich sehr freuen, von Ihnen eine freundliche Bestätigung zu erhalten." Die Meinung des Klägers, er habe aus dem Stillschweigen V*****s auf die beiden Briefe auf die Zustimmung der Beklagten schließen können (§ 863 ABGB), ist deshalb unzutreffend, weil keine Umstände festgestellt worden sind, die den Kläger zu dieser Annahme berechtigen konnten. Wollte er bei der Beklagten eine bestimmte Zusage erwirken, wäre es seine Sache gewesen, noch vor der Generalversammlung vom 29. 11. 1956 eine bindende Stellungnahme der Beklagten herbeizuführen.Der Kläger schlug dem Gesellschafter der Beklagten Ernesto V***** in seinem Schreiben vom 25. 9. 1955 vor, ihm mit Rücksicht auf seine (ab 1. 10. 1955 wirksame) Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten unter anderem auch eine der Höhe des Umsatzes nach gestaffelte Provision von 1, 1 ½ und 2 % des Monatsbruttoumsatzes zu gewähren. Auch im Schreiben des Klägers vom 31. 12. 1955 an Ernesto V***** machte dieser lediglich den Vorschlag, ihm Bezüge in bestimmter Höhe zu gewähren und auch die erwähnte Umsatzprovision zuzugestehen. Er schrieb am Schluss des letztgenannten Briefes: "Wollen Sie diesen Brief nur als einfachen Entwurf konkreter Vorschläge ansehen und werde ich mich sehr freuen, von Ihnen eine freundliche Bestätigung zu erhalten." Die Meinung des Klägers, er habe aus dem Stillschweigen V*****s auf die beiden Briefe auf die Zustimmung der Beklagten schließen können (Paragraph 863, ABGB), ist deshalb unzutreffend, weil keine Umstände festgestellt worden sind, die den Kläger zu dieser Annahme berechtigen konnten. Wollte er bei der Beklagten eine bestimmte Zusage erwirken, wäre es seine Sache gewesen, noch vor der Generalversammlung vom 29. 11. 1956 eine bindende Stellungnahme der Beklagten herbeizuführen.
Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 29. 11. 1956 ist der Kläger gleichfalls nicht berechtigt, Anspruch auf Umsatzprovision für die Zeit vom 1. 1. 1956 bis 31. 10. 1957 zu erheben. Wenn im Punkt 7 der Tagesordnung darauf verwiesen wird, dass sich die Parteien über die Höhe einer Provision für das Geschäftsjahr 1956 zu einem späteren Zeitpunkt einigen würden, hat dies nach dem Sinn der Protokollsbestimmung den Vorbehalt nicht nur der Höhe, sondern der Zuerkennung der Umsatzprovision für 1956 überhaupt zum Gegenstand. Es wird nämlich von der Höhe einer (nicht der dem Grunde nach gebührenden) Provision und davon gesprochen, dass sich die Parteien, wie sie (die Provision) dem Geschäftsführer für das Jahr 1955 zuerkannt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt einigen würden. Das Berufungsgericht hat auch ausdrücklich festgestellt, dass bei der Generalversammlung vom 29. 11. 1956 keine Willenseinigung der Streiteile zustande gekommen ist (S 260). Gleichviel, ob der Kläger in seinem Schreiben vom 10. 9. 1957 an Ernesto V***** die Bereitschaft zur Zurückzahlung der aconto der Umsatzprovision entnommenen 50.000 S dergestalt ausgedrückt hat, dass ein Verzicht auf seine angeblichen Ansprüche auf Bezahlung der Umsatzprovision ab 1. 1. 1956 angenommen werden könnte, ist der Kläger mangels eines Rechtstitels auf keinen Fall berechtigt, die Umsatzsteuerprovision in der strittigen Höhe von der Beklagten zu verlangen. Mit dem Generalversammlungsbeschluss vom 9. 9. 1957 ist ausdrücklich ausgesprochen worden, dass dem Kläger keine weitere Provision gebühre.
Mit Rücksicht auf die Stellungnahme der Beklagten im Generalversammlungsbeschluss vom 29. 11. 1956 kann aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger die zu Unrecht bezogenen 50.000 S nicht vom Gehalt abgezogen und ihm auch die 10.000 S für Urlaubsentschädigung bezahlt hat, nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe auf Rückzahlung der 50.000 S verzichtet. Es ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit Recht nur die Urlaubsentschädigung von 10.000 S dem Kläger zugesprochen, sein Mehrbegehren für Umsatzprovision abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.