Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bezeichnet das angefochtene Urteil zunächst deshalb als aktenwidrig und rechtlich verfehlt, weil das Berufungsgericht ohne neuerliche Vernehmung der Zeugen und der Parteien auf Grund einer bloßen Verlesung des Akteninhalts von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei und damit eine völlig neue Entscheidungsgrundlage geschaffen habe. Diese Rüge ist verfehlt: Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten auch ohne Neudurchführung der Beweise von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen kann, wenn – wie hier – keine der Parteien gegen die Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle Einsprache erhebt (SZ 27/86 = Arb 5959 = JBl 1954, 409 = SozM IV A 44; Arb 5935, 7659, 7874 uva, zuletzt etwa 4 Ob 53/76, 4 Ob 93/76). Ob sich das Berufungsgericht in einem solchen Fall mit der Verlesung der Protokolle begnügt oder eine unmittelbare Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört in das Gebiet der einer Anfechtung mit Revision entzogenen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (4 Ob 99/72 ua, zuletzt etwa 4 Ob 33/76, 4 Ob 93/76). Von dieser dem Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG entsprechenden Auffassung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof um so weniger veranlaßt, als es den Parteien jederzeit möglich ist, im Wege der Einsprache gegen die Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle die neuerliche, unmittelbare Vernehmung der vom Erstgericht gehörten Zeugen und Parteien zu erzwingen. Von einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, wie sie die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, kann daher überhaupt keine Rede sein.Die Beklagte bezeichnet das angefochtene Urteil zunächst deshalb als aktenwidrig und rechtlich verfehlt, weil das Berufungsgericht ohne neuerliche Vernehmung der Zeugen und der Parteien auf Grund einer bloßen Verlesung des Akteninhalts von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei und damit eine völlig neue Entscheidungsgrundlage geschaffen habe. Diese Rüge ist verfehlt: Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten auch ohne Neudurchführung der Beweise von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen kann, wenn – wie hier – keine der Parteien gegen die Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle Einsprache erhebt (SZ 27/86 = Arb 5959 = JBl 1954, 409 = SozM IV A 44; Arb 5935, 7659, 7874 uva, zuletzt etwa 4 Ob 53/76, 4 Ob 93/76). Ob sich das Berufungsgericht in einem solchen Fall mit der Verlesung der Protokolle begnügt oder eine unmittelbare Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört in das Gebiet der einer Anfechtung mit Revision entzogenen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (4 Ob 99/72 ua, zuletzt etwa 4 Ob 33/76, 4 Ob 93/76). Von dieser dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG entsprechenden Auffassung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof um so weniger veranlaßt, als es den Parteien jederzeit möglich ist, im Wege der Einsprache gegen die Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle die neuerliche, unmittelbare Vernehmung der vom Erstgericht gehörten Zeugen und Parteien zu erzwingen. Von einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, wie sie die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, kann daher überhaupt keine Rede sein.
Die Feststellung des Berufungsgerichtes, A* T* habe den Kläger als neuen leitenden Angestellten vorgestellt, ist entgegen den Behauptungen der Revision durch den Akteninhalt vollauf gedeckt: Es ist zwar richtig, daß A* T* bei seiner Parteienvernehmung vom 23. September 1976 (ON 6 S 26 f) ausgesagt hat, er habe den Kläger dem Personal als „vorgesehenen“ Prokuristen und beim abendlichen Presseempfang als „vorgesehenen“ Leiter vorgestellt. Die Beklagte übersieht aber, daß bei derselben Verhandlungstagsatzung der Kläger als Partei von einer „offiziellen Vorstellung mit Sekt“ gegenüber dem Personal gesprochen und weiters bekundet hat, daß er bei der Pressekonferenz am Abend des 26. November 1975 „als Prokurist für Verwaltung“ vorgestellt worden sei (ON 6 S 22, 24). Auch die Zeugen P* S* (ON 5 S 12) und Dkfm. E* F* (ON 5 S 14), haben übereinstimmend bestätigt, daß der Kläger am 26. November 1975 von A* T* „als Prokurist der Beklagten“ bzw „als Direktor für Personal und Administration“ vorgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, warum es bei seinen Sachverhaltsfeststellungen vor allem der Aussage des Klägers, nicht aber der ihm aus verschiedenen Gründen unglaubwürdig erscheinenden Darstellung des Alleininhabers der Beklagten gefolgt ist; diese Entscheidung kann als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.
Auch die weitere Aktenwidrigkeitsrüge ist nicht berechtigt: Inwiefern sich das Berufungsgericht dadurch, daß es im Zusammenhang mit der Vorstellung des Klägers gegenüber dem Personal. und der Presse den Ausdruck „demonstrativ“ verwendet, „vom Akteninhalt losgelöst“ und damit eine Aktenwidrigkeit begangen haben soll, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Was aber die in der Revision bezogene Aussage des Zeugen H* (ON 5 S 12 f) anlangt, so kann sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß das Gespräch dieses Zeugen mit dem Kläger nach dem 26. November 1975 stattgefunden haben muß, wiederum auf die Parteiaussage des Klägers (ON 6 S 24) stützen; auch hier ist also ein Widerspruch zum Akteninhalt nicht zu erkennen.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen den Parteien am 25. November 1975 eine verbindliche Willenseinigung über die Begründung eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zustande gekommen sei; ihren Ausführungen kann jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Nach § 1151 Abs 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag dann, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Für den Abschluß des Dienstvertrages ist im Gesetz keine besondere Form vorgesehen; es gilt vielmehr gemäß § 883 ABGB der Grundsatz der Formfreiheit (Adler-Höller in Klang2 V 173; Ehrenzweig2 II/1, 481; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4 I 300; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 73; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 44, 47; ebenso 4 Ob 19/75). Wie jeder andere Konsensualvertrag, kommt auch der Dienstvertrag gemäß § 861 ABGB durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zustande, also durch den – gleichgültig von welcher Seite ausgehenden – Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen (Anbot), und die zustimmende Erklärung des anderen Teils (Annahme), durch welche das Anbot von den Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Mayer-Maly a. a. O. 46; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 51; Koziol-Welser a. a. O. 87). Um zur Annahme geeignet zu sein, muß das Anbot allerdings inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist aber bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie sich aus dem Anbot selbst – und zwar bei Auslegung nach §§ 914 f ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen – feststellen lassen (Spielbüchler a. a. O.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 53; Ehrenzweig a. a. O. 128; Koziol-Welser a. a. O. 88; ebenso 4 Ob 19/75).In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen den Parteien am 25. November 1975 eine verbindliche Willenseinigung über die Begründung eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zustande gekommen sei; ihren Ausführungen kann jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Nach Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB entsteht ein Dienstvertrag dann, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Für den Abschluß des Dienstvertrages ist im Gesetz keine besondere Form vorgesehen; es gilt vielmehr gemäß Paragraph 883, ABGB der Grundsatz der Formfreiheit (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 173; Ehrenzweig2 II/1, 481; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4 I 300; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 73; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 44, 47; ebenso 4 Ob 19/75). Wie jeder andere Konsensualvertrag, kommt auch der Dienstvertrag gemäß Paragraph 861, ABGB durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zustande, also durch den – gleichgültig von welcher Seite ausgehenden – Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen (Anbot), und die zustimmende Erklärung des anderen Teils (Annahme), durch welche das Anbot von den Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Mayer-Maly a. a. O. 46; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 51; Koziol-Welser a. a. O. 87). Um zur Annahme geeignet zu sein, muß das Anbot allerdings inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist aber bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie sich aus dem Anbot selbst – und zwar bei Auslegung nach Paragraphen 914, f ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen – feststellen lassen (Spielbüchler a. a. O.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 53; Ehrenzweig a. a. O. 128; Koziol-Welser a. a. O. 88; ebenso 4 Ob 19/75).
Im konkreten Fall hatte A* T*, welcher durch eine Zeitungsanzeige zwei leitende Angestellte für sein Unternehmen gesucht hatte, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zunächst am Nachmittag des 25. November 1975 Besprechungen mit dem Kläger und Dkfm. F* über die für sie vorgesehenen Agenden geführt. Am Abend dieses Tages bot er dann dem Kläger an, ihn sofort mit einem Bruttomonatsgehalt von S 20.000,– anzustellen; der Kläger war damit einverstanden. Diesen tatsächlichen Vorgang hat das Berufungsgericht mit Recht als Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit beurteilt: Das Anbot A* T* war inhaltlich ausreichend bestimmt, weil ihm der wesentliche Inhalt des vorgeschlagenen Dienstvertrages – nämlich die Verpflichtung des Klägers zur (hier unbefristeten) Dienstleistung für die Beklagte gegen Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts von S 20.000,– – entnommen werden konnte. Umstände, aus denen der Kläger das Fehlen eines Abschluß-(Bindungs-)Willens auf der Seite der Beklagten hätte erkennen können (vgl. dazu EvBl 1961/450; JBl 1973, 617; JBl 1974, 146; Koziol-Welser a. a. O. 88), sind von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Mit ihrem Vorbringen, es habe sich bei dem Gespräch mit dem Kläger nach der „Lebensregel“ und der „kaufmännischen Erfahrung“ um „erste Kontakte“, einen bloßen „Meinungsaustausch“, eine „Erörterung von Zielvorstellungen“ gehandelt, bei welcher freilich ua auch schon ein Gehaltsbetrag „zur Sprache gekommen“ sei, entfernt sich die Revision von den Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach A* T* dem Kläger am Abend des 25. November 1975 – ohne jeden Vorbehalt und ohne irgendwelche Bedingungen – eine sofortige Anstellung mit einem Bruttomonatsgehalt von S 20.000,-- angeboten hat und der Kläger mit diesem Anbot einverstanden war, es also –vorbehaltlos – angenommen hat. Für die von der Beklagten gewünschte Annahme bloß unverbindlicher Vorgespräche oder Verhandlungen zwischen den Parteien ist bei dieser Sachlage kein Raum; nach den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen kann aber auch von einem – auf einer irrigen Vorstellung des Klägers beruhenden – Dissens der Parteien nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig dahin beurteilt, daß zwischen A* T* und dem Kläger schon am Abend des 25. November 1975 eine – nicht nur inhaltlich ausreichend bestimmte, sondern auch für beide Teile verbindliche – Willensübereinstimmung über den Abschluß eines Angestellten-Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit zustande gekommen ist. Daß dem Kläger bei diesem Gespräch „kein fixer Aufgabenbereich zugewiesen“ wurde, spricht entgegen der Meinung der Revision gleichfalls nicht gegen die Annahme eines solchen Vertragsabschlusses, weil die in Aussicht genommene Verwendung des Klägers schon am Nachmittag desselben Tages von den Parteien besprochen worden war und es daher am Abend offensichtlich keiner neuerlichen Erörterung dieser Frage mehr bedurfte; daß unter den Parteien volle Einigkeit über die dem Kläger übertragenen Agenden bestand, beweist im übrigen auch der Umstand, daß der Kläger schon am nächsten Tag von A* T* dem Personal und der Presse als „Direktor für Personalwesen und Administration“ vorgestellt wurde, daß er sich sodann an den folgenden Tagen „in seinem neuen Aufgabenbereich umsah“ und dabei auch konkrete Aufträge A* T* erledigte.Im konkreten Fall hatte A* T*, welcher durch eine Zeitungsanzeige zwei leitende Angestellte für sein Unternehmen gesucht hatte, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zunächst am Nachmittag des 25. November 1975 Besprechungen mit dem Kläger und Dkfm. F* über die für sie vorgesehenen Agenden geführt. Am Abend dieses Tages bot er dann dem Kläger an, ihn sofort mit einem Bruttomonatsgehalt von S 20.000,– anzustellen; der Kläger war damit einverstanden. Diesen tatsächlichen Vorgang hat das Berufungsgericht mit Recht als Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit beurteilt: Das Anbot A* T* war inhaltlich ausreichend bestimmt, weil ihm der wesentliche Inhalt des vorgeschlagenen Dienstvertrages – nämlich die Verpflichtung des Klägers zur (hier unbefristeten) Dienstleistung für die Beklagte gegen Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts von S 20.000,– – entnommen werden konnte. Umstände, aus denen der Kläger das Fehlen eines Abschluß-(Bindungs-)Willens auf der Seite der Beklagten hätte erkennen können vergleiche dazu EvBl 1961/450; JBl 1973, 617; JBl 1974, 146; Koziol-Welser a. a. O. 88), sind von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Mit ihrem Vorbringen, es habe sich bei dem Gespräch mit dem Kläger nach der „Lebensregel“ und der „kaufmännischen Erfahrung“ um „erste Kontakte“, einen bloßen „Meinungsaustausch“, eine „Erörterung von Zielvorstellungen“ gehandelt, bei welcher freilich ua auch schon ein Gehaltsbetrag „zur Sprache gekommen“ sei, entfernt sich die Revision von den Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach A* T* dem Kläger am Abend des 25. November 1975 – ohne jeden Vorbehalt und ohne irgendwelche Bedingungen – eine sofortige Anstellung mit einem Bruttomonatsgehalt von S 20.000,-- angeboten hat und der Kläger mit diesem Anbot einverstanden war, es also –vorbehaltlos – angenommen hat. Für die von der Beklagten gewünschte Annahme bloß unverbindlicher Vorgespräche oder Verhandlungen zwischen den Parteien ist bei dieser Sachlage kein Raum; nach den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen kann aber auch von einem – auf einer irrigen Vorstellung des Klägers beruhenden – Dissens der Parteien nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig dahin beurteilt, daß zwischen A* T* und dem Kläger schon am Abend des 25. November 1975 eine – nicht nur inhaltlich ausreichend bestimmte, sondern auch für beide Teile verbindliche – Willensübereinstimmung über den Abschluß eines Angestellten-Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit zustande gekommen ist. Daß dem Kläger bei diesem Gespräch „kein fixer Aufgabenbereich zugewiesen“ wurde, spricht entgegen der Meinung der Revision gleichfalls nicht gegen die Annahme eines solchen Vertragsabschlusses, weil die in Aussicht genommene Verwendung des Klägers schon am Nachmittag desselben Tages von den Parteien besprochen worden war und es daher am Abend offensichtlich keiner neuerlichen Erörterung dieser Frage mehr bedurfte; daß unter den Parteien volle Einigkeit über die dem Kläger übertragenen Agenden bestand, beweist im übrigen auch der Umstand, daß der Kläger schon am nächsten Tag von A* T* dem Personal und der Presse als „Direktor für Personalwesen und Administration“ vorgestellt wurde, daß er sich sodann an den folgenden Tagen „in seinem neuen Aufgabenbereich umsah“ und dabei auch konkrete Aufträge A* T* erledigte.
Ist aber zwischen den Parteien am 25. November 1975 ein Angestelltendienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, dann erweist sich das auf Zahlung des Entgeltes für die Zeit vom 26. November 1975 bis 31. März 1976 gerichtete Klagebegehren entweder auf Grund des Dienstvertrages oder aber – wenn man das Schreiben der Beklagte vom 3. Dezember 1975 als (vorzeitige) Auflösungserklärung wertet – gemäß § 29 AngG als berechtigt. Da der vom Kläger geforderte Betrag von S 89.670,-- unter jener Summe liegt, die sich bei richtiger Berechnung auf der Grundlage eines vereinbarten Bruttomonatsgehalts von S 20.000,– und unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen für den in der Klage angeführten Zeitraum – 26. November 1975 bis 31. März 1976, das sind 4 Monate und 5 Tage – ergeben würde, bestehen auch gegen die – von der Beklagten nur in erster Instanz bestrittene – Höhe der Klageforderung keine Bedenken.Ist aber zwischen den Parteien am 25. November 1975 ein Angestelltendienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, dann erweist sich das auf Zahlung des Entgeltes für die Zeit vom 26. November 1975 bis 31. März 1976 gerichtete Klagebegehren entweder auf Grund des Dienstvertrages oder aber – wenn man das Schreiben der Beklagte vom 3. Dezember 1975 als (vorzeitige) Auflösungserklärung wertet – gemäß Paragraph 29, AngG als berechtigt. Da der vom Kläger geforderte Betrag von S 89.670,-- unter jener Summe liegt, die sich bei richtiger Berechnung auf der Grundlage eines vereinbarten Bruttomonatsgehalts von S 20.000,– und unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen für den in der Klage angeführten Zeitraum – 26. November 1975 bis 31. März 1976, das sind 4 Monate und 5 Tage – ergeben würde, bestehen auch gegen die – von der Beklagten nur in erster Instanz bestrittene – Höhe der Klageforderung keine Bedenken.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.