Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der Behauptung, bis 31. 12. 1979, dem vereinbarten Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, im Unternehmen der Beklagten als Provisionsvertreter angestellt gewesen zu sein, die Zahlung folgender Beträge: 180.000 S netto als vereinbarte Abfertigung, 50.000 S als vereinbarter Anteil an einer gemeinsamen Sparbucheinlage, je 14.000 S brutto als Dezembergehalt und als Urlaubsabfindung; ferner 14.364 S brutto als Provision für den Monat Oktober 1979 und 12.950 S brutto als Provision für den Monat November 1979. Er begehrt ferner Rechnungslegung hinsichtlich der ab 1. 9. 1979 entgegengenommenen Aufträge.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete, den Kläger mit Schreiben vom 11. 2. 1979, dessen Annahme der Kläger verhindert habe, entlassen zu haben, weil er Aufträge die er an die Beklagte hätte weiterleiten müssen, auf eigene Rechnung durchgeführt habe. Ein Anspruch auf Abfertigung sei durch die Entlassung verwirkt worden. Von einer gemeinsamen Sparbucheinlage habe der Kläger der Beklagten, mit der er auch eine enge private Beziehung unterhalten habe, den Hälftebetrag von 50.000 S in Form eines Schecks übergeben. Die Beklagte machte Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 128.433 S aufrechnungsweise geltend.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als mit 223.955,78 S zu Recht bestehend und die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend; es verurteilte demgemäß die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 223.955,78 S sA und wies das Mehrbegehren von 61.358,22 S sowie das Rechnungslegungsbegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen:
Die Beklagte traf mit dem Kläger, als dieser ein eigenes Unternehmen betreiben wollte, am 5. 11. 1979 eine schriftliche Vereinbarung, insbesondere über die Provisionen für die Übergangszeit sowie über eine Regelung der Konkurrenzverhältnisse. Die Beklagte verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer freiwilligen, einmaligen Abgangsentschädigung in der Höhe von 180.000 S. Kurz darauf trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über Ansprüche des Klägers auf Provision, Urlaubsabfindung, ein Fahrzeug und ein Sparbuch. Die Beklagte hat „kurz darnach" folgenden handschriftlichen Zusatz auf die vorerwähnte Urkunde gesetzt: „Keine Gegenverrechnung". Mit diesem Zusatz sollte festgehalten sein, dass Gegenansprüche der Beklagten, vor allem für dem Kläger verbliebene Möbel, erledigt sind. Der Kläger übergab der Beklagten gleichzeitig einen Scheck über 50.000 S. Aufgrund einer Rechnungslegung der Beklagten stehen dem Kläger Provisionen für den Monat Oktober und November 1979 im Betrag von 3.005,78 S und 12.950 S zu.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Gegenforderungen seien durch Vereinbarungen der Parteien und den oben erwähnten handschriftlichen Vermerk ausgeschlossen worden. Die Entlassungserklärung sei dem Kläger erst nach der am 31. 12. 1979 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen und sei daher für den Rechtsstreit ohne Bedeutung. Dem Kläger stünden daher die vereinbarte Abgangsentschädigung von 180.000 S, die Ansprüche auf Gehalt und Urlaubsentschädigung sowie die anerkannten und festgestellten Provisionsansprüche zu. Hingegen sei die Vereinbarung über einen Anspruch des Klägers auf die halbe Sparbucheinlage nicht erwiesen. Da keine fälligen Provisionsansprüche bestünden, fehle auch dem Rechnungslegungsbegehren die Grundlage. Der Differenzbetrag zwischen den begehrten Provisionen einerseits sowie den anerkannten und festgestellten Provisionsansprüchen betrage 11.358,22 S; dieser Betrag sowie der Spareinlagebetrag von 50.000 S seien somit abzuweisen.
In der Berufungsverhandlung brachte die Beklagte erstmals vor, zwischen den Streitteilen habe von 1974 bis 1978 eine intime Freundschaft bestanden. In der Folge sei die Beklagte auch mit einem anderen Mann ein intimes Verhältnis eingegangen. Der Kläger habe hierauf die Beklagte bedroht und erklärt, wenn seine Wünsche hinsichtlich der Vereinbarung vom 5. 11. 1979 nicht erfüllt würden, werde er alle in den Tod mitnehmen und werde ihre Leibesfrucht abtreiben. Die Beklagte habe nur infolge dieser Drohung jene Vereinbarung unterschrieben.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen.
Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es mit Teilurteil unter Einschluss des bestätigten Teilbetrags insgesamt die Klagsforderung mit 35.088,78 S brutto sA als zu Recht bestehend, die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte demgemäß zur Zahlung eines Bruttobetrags von 35.088,78 S sA an den Kläger verurteilte; hingegen wies es das Mehrbegehren von 50.000 S und von 11.358,22 S brutto sA ab. Im Übrigen, das ist hinsichtlich einer restlichen Klagsforderung von 188.867 S sA und hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens, hob es das erstgerichtliche Urteil mit Beschluss ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, traf aber zusätzlich noch folgende weitere Feststellungen:
Der Kläger hat die Beklagte zur Unterfertigung der Vereinbarung vom 5. 11. 1979 nicht durch Drohungen veranlasst. Die Unterfertigung der Vereinbarung durch den Beklagten erfolgte weder unter Zwang noch aus Furcht vor dem Kläger. Mit dem auf der Beilage B enthaltenen Verzicht auf eine Gegenverrechnung sollten alle Gegenforderungen der Beklagten erledigt sein.
Das Berufungsgericht ging ferner von folgenden außer Streit gestellten Forderungen aus: Urlaubsabfindung von 14.000 S brutto, anteiliges Gehalt für die Zeit vom 1. 12. bis 11. 12. 1979 in der Höhe von 5.133 S brutto, Provision und Subprovision für November 1979 in der Höhe von 12.950 S brutto (AS 15, 16) sowie Provision für Oktober 1979 im Betrag von 3.005 S. Dies ergibt insgesamt 35.088,78 S (richtig: 35.088 S).
Gegen den die Abweisung eines Betrags von 11.358,22 S brutto sA betreffenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die nur aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheidungsteil aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Zweit- oder Erstgericht zurückzuverweisen. Gegen die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichts (nach den Rechtsmittelausführungen auch gegen den Aufhebungsbeschluss, nicht aber auch gegen die Teilabweisung) richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten. Geltend gemacht werden die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Parteien beantragen in den Revisionsbeantwortungen wechselseitig, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.