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Entscheidung 4 Ob 83/09y×

Entscheidung 4 Ob 83/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob83/09y

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Dr. Alois Autherith und andere Rechtsanwälte in Krems a.d. Donau, wegen Entfernung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 1 R 209/08b-14, mit dem das Urteil des Bezirkgerichts Krems an der Donau vom 23. Mai 2008, GZ 9 C 274/07b-10, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 14. Juli 2009, 4 Ob 83/09y, wird dahin berichtigt, dass

a) im Spruch die Kostenentscheidung zu lauten hat: „Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.";

b) Punkt 4. der Begründung zu lauten hat: „Infolge des amtswegigen Vorgehens des Berufungsgerichts liegt kein echter Zwischenstreit vor, weshalb die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vorzubehalten ist (1 Ob 153/02k mwN; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 204)."

Das Erstgericht hat von den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Kostenentscheidung wurde irrtümlich nicht berücksichtigt, dass der Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht durch eine Einrede, sondern das amtswegige Vorgehen des Berufungsgerichts verursacht worden ist. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E91953 4Ob83.09y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00083.09Y.1020.000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20091020_OGH0002_0040OB00083_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005896 Rechtssatz 1967 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0010522 Rechtssatz 1988 – zuletzt 22.04.2026Zivilrecht
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, das dem Nachbarrecht nicht entsprechende Begehren auf Unterlassung der Stationierung von Flugzeugen des Bundesheeres (Draken) aber zeigt, dass in Wahrheit der beklag …
RS0035955 Rechtssatz 1947 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
Kostenzuspruch bei Erledigung des Zwischenstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
RS0043882 Rechtssatz 1991 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0045491 Rechtssatz 1994 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen.
RS0045584 Rechtssatz 1971 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
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RS0045718 Rechtssatz 1971 – zuletzt 12.03.2026Zivilrecht
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