Entscheidung 4 Ob 84/06s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate R*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts-KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Stanko R*****, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 39 R 407/05z-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte das Mietobjekt „jedenfalls auch schon viele Monate vor" der Zustellung der Aufkündigung „ständig" benutzt hat. Aus dieser Formulierung folgt, dass das auch bei Zustellung der Aufkündigung so war. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Im Übrigen bekämpft die außerordentliche Revision nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen.
Anmerkung
E80755
4Ob84.06s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00084.06S.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20060523_OGH0002_0040OB00084_06S0000_000