Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsmittelwerber unter den geltend gemachten Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht überhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes bekämpfen, liegen diese Anfechtungsgründe nicht vor (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 510 Abs 3, § 528 a ZPO).Soweit die Rechtsmittelwerber unter den geltend gemachten Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht überhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes bekämpfen, liegen diese Anfechtungsgründe nicht vor (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528, a ZPO).
Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionsrekurswerber nicht mehr gegen die zutreffende Qualifizierung des festgestellten Verhaltens des Zweitbeklagten als Verstoß gegen § 7 UWG, den dieser schon nach dem eigenen Sachgegenvorbringen der Erstbeklagten als deren Angestellter begangen hat. Sie vertreten jedoch nunmehr in dritter Instanz erstmalig die Auffassung, es fehle an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil ihre Trennung von der Klägerin mehr als ein Jahr zurückliege; sie könnten daher über die Geschäftsvorgänge im Bereich der Klägerin und deren dauernd wechselnde Kollektionen nichts mehr wissen. Dabei handelt es sich jedoch um unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich auch bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß die Gefahr einer Wiederholung dieser Handlung zu vermuten, und es ist demgemäß Sache des Beklagten, den Wegfall einer solchen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (SZ 52/99; ÖBl 1981, 122; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = JBl 1984, 492 = ÖBl 1984, 18 uva; zuletzt 4 Ob 6/88); dazu haben aber die Rechtsmittelwerber in erster Instanz nichts vorgebracht. Die Vorinstanzen haben auch keine Feststellungen getroffen, aus denen der Schluß zu ziehen wäre, daß die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden, es genügt vielmehr die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe (SZ 48/45; SZ 52/99; SZ 56/124 ua). Die Tatsache allein, daß seit dem Wettbewerbsverstoß des Zweitbeklagten bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nahezu ein Jahr verstrichen ist, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen, wurde doch das beanstandete Verhalten bereits zu einem Zeitpunkt gesetzt, als die Erst- und der Zweitbeklagte nicht mehr für die Klägerin, sondern als Handelsvertreter für die Viertbeklagte im selben Geschäftszweig tätig waren. Dieser Zustand ist aber nach wie vor aufrecht. Unverständlich ist auch, wieso der Klägerin nach Meinung der Revisionsrekurswerber ein Rechtsschutzinteresse an der erlassenen einstweiligen Verfügung fehlen sollte, hat sie doch ihre Klage und den Sicherungsantrag jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG eingebracht. Daß aber ihr Vorgehen mit dem von der Erstbeklagten gegen sie angestrengten Provisionsprozeß überhaupt in einem Zusammenhang stünde oder gar ausschließlich darauf zurückzuführen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionsrekurswerber nicht mehr gegen die zutreffende Qualifizierung des festgestellten Verhaltens des Zweitbeklagten als Verstoß gegen Paragraph 7, UWG, den dieser schon nach dem eigenen Sachgegenvorbringen der Erstbeklagten als deren Angestellter begangen hat. Sie vertreten jedoch nunmehr in dritter Instanz erstmalig die Auffassung, es fehle an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil ihre Trennung von der Klägerin mehr als ein Jahr zurückliege; sie könnten daher über die Geschäftsvorgänge im Bereich der Klägerin und deren dauernd wechselnde Kollektionen nichts mehr wissen. Dabei handelt es sich jedoch um unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich auch bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß die Gefahr einer Wiederholung dieser Handlung zu vermuten, und es ist demgemäß Sache des Beklagten, den Wegfall einer solchen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (SZ 52/99; ÖBl 1981, 122; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = JBl 1984, 492 = ÖBl 1984, 18 uva; zuletzt 4 Ob 6/88); dazu haben aber die Rechtsmittelwerber in erster Instanz nichts vorgebracht. Die Vorinstanzen haben auch keine Feststellungen getroffen, aus denen der Schluß zu ziehen wäre, daß die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden, es genügt vielmehr die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe (SZ 48/45; SZ 52/99; SZ 56/124 ua). Die Tatsache allein, daß seit dem Wettbewerbsverstoß des Zweitbeklagten bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nahezu ein Jahr verstrichen ist, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen, wurde doch das beanstandete Verhalten bereits zu einem Zeitpunkt gesetzt, als die Erst- und der Zweitbeklagte nicht mehr für die Klägerin, sondern als Handelsvertreter für die Viertbeklagte im selben Geschäftszweig tätig waren. Dieser Zustand ist aber nach wie vor aufrecht. Unverständlich ist auch, wieso der Klägerin nach Meinung der Revisionsrekurswerber ein Rechtsschutzinteresse an der erlassenen einstweiligen Verfügung fehlen sollte, hat sie doch ihre Klage und den Sicherungsantrag jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG eingebracht. Daß aber ihr Vorgehen mit dem von der Erstbeklagten gegen sie angestrengten Provisionsprozeß überhaupt in einem Zusammenhang stünde oder gar ausschließlich darauf zurückzuführen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Erst- und des Zweitbeklagten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Erst- und des Zweitbeklagten gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.