Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit in Abkehr von der vor der WGN 1989 geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF der ZVN 1983 - wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig waren, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden war (§ 502 Abs 3 ZPO) - zur Rechtslage vor der ZVN zurückkehren, weil er es als unbefriedigend empfand, daß seit dem Jahre 1983 bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen (nur) der abändernde Teil anfechtbar war, der bestätigende aber nicht, selbst wenn die beiden Entscheidungen - was immer wieder vorgekommen sei - inhaltlich miteinander verknüpft waren; es werde daher auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 und deren damalige Auslegung durch das Judikat 56 zurückgegangen, wonach nur zur Gänze bestätigende Entscheidungen anfechtbar sind (991 BlgNR 17.GP zu Z 39 3.).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit in Abkehr von der vor der WGN 1989 geltenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 - wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig waren, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden war (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) - zur Rechtslage vor der ZVN zurückkehren, weil er es als unbefriedigend empfand, daß seit dem Jahre 1983 bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen (nur) der abändernde Teil anfechtbar war, der bestätigende aber nicht, selbst wenn die beiden Entscheidungen - was immer wieder vorgekommen sei - inhaltlich miteinander verknüpft waren; es werde daher auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 und deren damalige Auslegung durch das Judikat 56 zurückgegangen, wonach nur zur Gänze bestätigende Entscheidungen anfechtbar sind (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 39, 3.).
Nach Lehre (Fasching IV 454) und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117; ÖBl 1975, 89 mwN; ÖBl 1976,20 und 36 uva) konnte der rekursgerichtliche Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so daß auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in innerem Zusammenhang standen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben konnten, dann stand einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen.Nach Lehre (Fasching römisch vier 454) und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117; ÖBl 1975, 89 mwN; ÖBl 1976,20 und 36 uva) konnte der rekursgerichtliche Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so daß auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in innerem Zusammenhang standen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben konnten, dann stand einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen.
Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Beschluß (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit (nach dem Wert des Entscheidungsgegenstandes) jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nur dann sind sie einheitlich zu bewerten (Fasching LB2 Rz 1830) und mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff und 291 ff (295); derselbe, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der WGN 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (747)); andernfalls ist für jeden einzelnen Anspruch ein besonderer Ausspruch erforderlich. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluß des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist. Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über einen Anspruch, während es die Entscheidung über einen anderen damit nicht zusammenhängenden Anspruch abändert, dann ist die Entscheidung des Rekursgerichtes über den ersten Anspruch zur Gänze bestätigend, jene über den zweiten Anspruch hingegen abändernd; der erste Teil der Entscheidung ist also nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, während die Anfechtung des zweiten Teils dieser Beschränkung nicht unterliegt.Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Beschluß (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit (nach dem Wert des Entscheidungsgegenstandes) jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Nur dann sind sie einheitlich zu bewerten (Fasching LB2 Rz 1830) und mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff und 291 ff (295); derselbe, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der WGN 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (747)); andernfalls ist für jeden einzelnen Anspruch ein besonderer Ausspruch erforderlich. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluß des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist. Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über einen Anspruch, während es die Entscheidung über einen anderen damit nicht zusammenhängenden Anspruch abändert, dann ist die Entscheidung des Rekursgerichtes über den ersten Anspruch zur Gänze bestätigend, jene über den zweiten Anspruch hingegen abändernd; der erste Teil der Entscheidung ist also nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, während die Anfechtung des zweiten Teils dieser Beschränkung nicht unterliegt.
Die von der Bestätigung durch das Rekursgericht betroffenen Sicherungsansprüche nach Punkt 3 a bis c stehen mit den Sicherungsansprüchen nach Punkt 1 und 2, über welche die Vorinstanzen unterschiedlich abgesprochen haben, in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Der Kläger hat den Unterlassungsanspruch nach Punkt 1 darauf gestützt, daß die Beklagte ihr Gewerbe unter Verletzung des § 46 Abs 1 GewO außerhalb des Standortes ihrer Gewerbeberechtigung ausübe; die Unterlassungsansprüche nach Punkt 2 a und b stützt der Kläger auf irreführende Angaben bei der Ankündigung von Versteigerungen, die Untelassungsansprüche nach Punkt 3 a bis c auf Verletzungen der Feilbietungsordnung. Dabei handelt es sich um verschiedene Sachverhalte und auch um Verstöße gegen verschiedene rechtliche Vorschriften. Offenbar deshalb hat auch das Rekursgericht die einzelnen Ansprüche gesondert bewertet. Entgegen seiner Meinung ist aber dann der Revisionsrekurs gegen die bestätigenden Aussprüche jedenfalls unzulässig nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Die von der Bestätigung durch das Rekursgericht betroffenen Sicherungsansprüche nach Punkt 3 a bis c stehen mit den Sicherungsansprüchen nach Punkt 1 und 2, über welche die Vorinstanzen unterschiedlich abgesprochen haben, in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Der Kläger hat den Unterlassungsanspruch nach Punkt 1 darauf gestützt, daß die Beklagte ihr Gewerbe unter Verletzung des Paragraph 46, Absatz eins, GewO außerhalb des Standortes ihrer Gewerbeberechtigung ausübe; die Unterlassungsansprüche nach Punkt 2 a und b stützt der Kläger auf irreführende Angaben bei der Ankündigung von Versteigerungen, die Untelassungsansprüche nach Punkt 3 a bis c auf Verletzungen der Feilbietungsordnung. Dabei handelt es sich um verschiedene Sachverhalte und auch um Verstöße gegen verschiedene rechtliche Vorschriften. Offenbar deshalb hat auch das Rekursgericht die einzelnen Ansprüche gesondert bewertet. Entgegen seiner Meinung ist aber dann der Revisionsrekurs gegen die bestätigenden Aussprüche jedenfalls unzulässig nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.