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Entscheidung 4 Ob 85/02g×

Entscheidung 4 Ob 85/02g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob85/02g

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 32.702,78 EUR), über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. Jänner 2002, GZ 6 R 245/01y-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. November 2001, GZ 10 Cg 103/01k-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.629,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 271,53 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 17, PrivatradioG bestehe. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch aber nicht unmittelbar aus Paragraph 17, PrivatradioG ableiten, sondern er macht geltend, dass die Beklagte mit dem Verstoß gegen Paragraph 17, PrivatradioG sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handle.

Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine Gesetzesverletzung nur dann auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (4 Ob 137/93 = ÖBl 1994, 17 mwN; 4 Ob 43/01d = ÖBl 2001, 260 - Senior aktuell uva).

Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des Paragraph 17, PrivatradioG zwischen den Parteien strittig. Nach dieser Bestimmung ist die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks in einem Ausmaß von höchstens 60 % der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie, unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.

Während der Kläger behauptet, dass von der zulässigen Sendezeit zunächst die werbefreien, unmoderierten Musiksendungen abzuziehen seien und höchstens 60 % der restlichen Sendezeit durch die Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter bestritten werden dürften, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass moderierte oder Werbung enthaltende Sendungen höchstens in einem Ausmaß von 60 % der Gesamtsendezeit übernommen werden dürfen. Die restliche Sendezeit könne mit werbefreien, unmoderierten Musiksendungen anderer Hörfunkveranstalter und mit eigengestalteten Sendungen bestritten werden.

Während demnach der Kläger den letzten Satz von Paragraph 17, PrivatradioG auf die Gesamtsendezeit bezieht, meint die Beklagte, das sich dieser Satz auf die im vorangehenden Satz normierte Beschränkung von 60 % beziehe. Die Beklagte hat damit den Wortlaut der Bestimmung für sich; der Kläger meint, dass ihre Auslegung durch den Sinn des Gesetzes geboten sei. Er verweist auf die in Paragraph 6, PrivatradioG normierten Auswahlgrundsätze, nach denen jenem Antragsteller der Vorrang einzuräumen sei, von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beträgen aufweist.

Die Erläuternden Bemerkungen (401 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode bringen keine Klarstellung. Das zeigt sich schon darin, dass sich beide Parteien zur Stützung ihrer miteinander unvereinbaren Auffassungen darauf berufen. Nach den Erläuternden Bemerkungen ist aufgrund der neuen Formulierung nunmehr davon auszugehen, dass von der in der Zulassung genehmigten Programmdauer 60 % übernommen werden können. Nicht in die Berechnung einbezogen würden hingegen werbefreie, unmoderierte Musiksendungen (401 BlgNr 21. Gesetzgebungsperiode 20).

Ob dies bedeutet, dass - wie der Kläger meint - die auf die werbefreien, unmoderierten Musiksendungen entfallende Sendezeit zuerst abzuziehen ist, so dass von der verbleibenden Sendezeit mindestens 40 % mit eigengestalteten Sendungen bestritten werden müssen, oder ob - im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auffassung - damit gemeint ist, dass Programme anderer Hörfunkveranstalter im Ausmaß von 60 % der Gesamtsendezeit übernommen werden dürfen und der Rest der Sendezeit durch eigengestaltete Sendungen und durch die Übernahme werbefreier, unmoderierter Musiksendungen bestritten werden kann, weil letztere nicht in die Berechnung einzubeziehen seien, bleibt letztlich offen.

Die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen sind demnach entgegen der Behauptung des Klägers nicht geeignet, die von den Vorinstanzen geteilte Auffassung der Beklagten als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da sich die Beklagte auch auf den Wortlaut der Bestimmung stützen kann, muss ihr zugebilligt werden, dass ihre Auffassung mit guten Gründen vertretbar ist.

Das schließt ein sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG aus, ohne dass es noch darauf ankäme, wie Paragraph 17, PrivatradioG tatsächlich auszulegen ist und ob der Kläger im Sinne des Paragraph 14, UWG Mitbewerber der Beklagten ist.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen. Ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Textnummer

E65116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00085.02G.0409.000

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0040OB00085_02G0000_000