Begründung:
§ 31 Abs 2 Z 12 ASVG unterscheidet für die Erstattungsfähigkeit von Medikamentenkosten zwischen einem „roten", einem „gelben" und einem „grünen" Bereich. In Klammer werden bei diesen Begriffen die Formulierungen „red box", „yellow box" und „green box" angeführt. Der Kläger schuf zur Kennzeichnung von Arzneimitteln, die dem „grünen Bereich" zuzuordnen sind, das folgende Logo (Fläche und Umrandung der Sprechblase grün, Schrift weiß und schwarz):Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 12, ASVG unterscheidet für die Erstattungsfähigkeit von Medikamentenkosten zwischen einem „roten", einem „gelben" und einem „grünen" Bereich. In Klammer werden bei diesen Begriffen die Formulierungen „red box", „yellow box" und „green box" angeführt. Der Kläger schuf zur Kennzeichnung von Arzneimitteln, die dem „grünen Bereich" zuzuordnen sind, das folgende Logo (Fläche und Umrandung der Sprechblase grün, Schrift weiß und schwarz):
Die an dieser Stelle befindliche Grafik kann nicht angezeigt werden. Die Beklagte verwendete dieses Logo ohne Sprechblase (dh nur die grüne Fläche mit der Inschrift „green box") bei der Werbung für ihre Medikamente.
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens begehrt der Kläger, der Beklagten zu verbieten, „die in Beilage ./A, welche einen integrierenden Bestandteil dieser einstweiligen Verfügung bildet, abgebildeten Werke zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten". Zur Begründung stützt er sich, soweit noch relevant, auf sein Urheberrecht am Logo. Beilage ./A ist eine „eidesstättige Erklärung" des Klägers, die keine Abbildung enthält. Gemeint hatte der Kläger wohl Beilage ./C, in der das Logo (mit der Sprechblase) abgebildet ist.
Die Beklagte wandte ein, dass das Unterlassungsbegehren wegen des Verweises auf Beilage ./A unbestimmt sei. Das vom Kläger geschaffene Logo sei zudem kein Werk im Sinn des Urheberrechts, da es nur einfache geometrische Formen verwende und keine eigentümlich geistige Leistung darstelle. Weiters habe die Beklagte das Logo nur irrtümlich und ohne Sprechblase verwendet. Nun verwende sie überhaupt ein anderes Logo, das sich von jenem des Klägers deutlich unterscheide (keine abgerundeten Ecken, andere Schriftfarbe etc). Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, dass das Logo eine reine Gebrauchsgrafik ohne jede Werkqualität sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Auch wenn ein Werk vorliegen sollte, habe § 31 Abs 3 Z 12 ASVG die Farbgebung und wohl auch die geometrische Form vorgegeben. Damit sei die Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, um so weniger gehe von der Individualität des Schöpfers in sein Werk ein; um so schwächer sei auch sein Schutz. Schon geringfügige Abweichungen könnten dann bereits „außerhalb des Schutzumfangs des Originals" liegen. Das Weglassen der Sprechblase sei daher eine den Schutz ausschließende Abweichung. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil sich die Lösung des konkreten Falls nicht "ohne weiteres" aus den durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorgegeben Leitlinien ergebe.Die Beklagte wandte ein, dass das Unterlassungsbegehren wegen des Verweises auf Beilage ./A unbestimmt sei. Das vom Kläger geschaffene Logo sei zudem kein Werk im Sinn des Urheberrechts, da es nur einfache geometrische Formen verwende und keine eigentümlich geistige Leistung darstelle. Weiters habe die Beklagte das Logo nur irrtümlich und ohne Sprechblase verwendet. Nun verwende sie überhaupt ein anderes Logo, das sich von jenem des Klägers deutlich unterscheide (keine abgerundeten Ecken, andere Schriftfarbe etc). Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, dass das Logo eine reine Gebrauchsgrafik ohne jede Werkqualität sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Auch wenn ein Werk vorliegen sollte, habe Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG die Farbgebung und wohl auch die geometrische Form vorgegeben. Damit sei die Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, um so weniger gehe von der Individualität des Schöpfers in sein Werk ein; um so schwächer sei auch sein Schutz. Schon geringfügige Abweichungen könnten dann bereits „außerhalb des Schutzumfangs des Originals" liegen. Das Weglassen der Sprechblase sei daher eine den Schutz ausschließende Abweichung. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil sich die Lösung des konkreten Falls nicht "ohne weiteres" aus den durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorgegeben Leitlinien ergebe.