[1] 1. Die Beklagte will die angebliche Nichtigkeit des Ersturteils und angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die sie in der Berufung geltend gemacht hat und die das Berufungsgericht verneint hat, an den Obersten Gerichtshof herantragen. Nach ständiger Rechtsprechung können aber eine in der Berufung behauptete Nichtigkeit des Ersturteils und in der Berufung behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht verneint hat, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (zur Nichtigkeit: RS0042981; RS0043405; zu Verfahrensmängeln: RS0042963; RS0106371).
[2] 2. Die Beklagte wiederholt den in der Berufung enthaltenen und vom Berufungsgericht verneinten Vorwurf, dem Erstgericht sei bei einer Feststellung eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Zu anderen Feststellungen setzt sie sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander und kritisiert diese als unrichtig. Da der Oberste Gerichtshof aber keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T5, T7, T10]), ist weder eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit noch die Beweiswürdigung revisibel (zur Aktenwidrigkeit: 1 Ob 205/17d; 10 Ob 52/24f = RS0043347 [T25]; zur Beweiswürdigung: RS0043371). Dass die Begründung des Berufungsgerichts ihrerseits aktenwidrig gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Die ausdrücklich geltend gemachte „unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ wiederum ist kein Revisionsgrund (RS0042903 [T2, T4, T8]).
[3] 3. Schließlich wendet sich die Beklagte ausführlich gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die sie ebenfalls als unrichtig kritisiert. Sie geht dabei aber über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und zeigt somit schon mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0043312). Im Übrigen legt sie nicht dar, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl § 502 Abs 1 ZPO). Die der Rechtsrüge vorangestellte, nicht näher begründete Behauptung, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, reicht dafür nicht aus. Mit der Kritik an der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klage schlüssig sei – auch in diesem Zusammenhang moniert die Beklagte ohne nähere Begründung eine Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung –, ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass die Frage der Schlüssigkeit einer Klage im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (RS0037780; RS0116144). Besondere Umstände, die hier eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf. [3] 3. Schließlich wendet sich die Beklagte ausführlich gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die sie ebenfalls als unrichtig kritisiert. Sie geht dabei aber über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und zeigt somit schon mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RS0043312). Im Übrigen legt sie nicht dar, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt vergleiche Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Die der Rechtsrüge vorangestellte, nicht näher begründete Behauptung, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, reicht dafür nicht aus. Mit der Kritik an der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klage schlüssig sei – auch in diesem Zusammenhang moniert die Beklagte ohne nähere Begründung eine Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung –, ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass die Frage der Schlüssigkeit einer Klage im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (RS0037780; RS0116144). Besondere Umstände, die hier eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf.
[4] 4. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO). [4] 4. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).