Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 85/24i×

Entscheidung 4 Ob 85/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob85/24i

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und die Hofräte Dr. Annerl, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 772.775,54 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2024, GZ 5 R 159/23y-127, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Die Beklagte will die angebliche Nichtigkeit des Ersturteils und angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die sie in der Berufung geltend gemacht hat und die das Berufungsgericht verneint hat, an den Obersten Gerichtshof herantragen. Nach ständiger Rechtsprechung können aber eine in der Berufung behauptete Nichtigkeit des Ersturteils und in der Berufung behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht verneint hat, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (zur Nichtigkeit: RS0042981; RS0043405; zu Verfahrensmängeln: RS0042963; RS0106371).

[2]                  2. Die Beklagte wiederholt den in der Berufung enthaltenen und vom Berufungsgericht verneinten Vorwurf, dem Erstgericht sei bei einer Feststellung eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Zu anderen Feststellungen setzt sie sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander und kritisiert diese als unrichtig. Da der Oberste Gerichtshof aber keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T5, T7, T10]), ist weder eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit noch die Beweiswürdigung revisibel (zur Aktenwidrigkeit: 1 Ob 205/17d; 10 Ob 52/24f = RS0043347 [T25]; zur Beweiswürdigung: RS0043371). Dass die Begründung des Berufungsgerichts ihrerseits aktenwidrig gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Die ausdrücklich geltend gemachte „unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ wiederum ist kein Revisionsgrund (RS0042903 [T2, T4, T8]).

[3] 3. Schließlich wendet sich die Beklagte ausführlich gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die sie ebenfalls als unrichtig kritisiert. Sie geht dabei aber über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und zeigt somit schon mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RS0043312). Im Übrigen legt sie nicht dar, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt vergleiche Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Die der Rechtsrüge vorangestellte, nicht näher begründete Behauptung, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, reicht dafür nicht aus. Mit der Kritik an der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klage schlüssig sei – auch in diesem Zusammenhang moniert die Beklagte ohne nähere Begründung eine Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung –, ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass die Frage der Schlüssigkeit einer Klage im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (RS0037780; RS0116144). Besondere Umstände, die hier eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf.

[4] 4. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E144210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00085.24I.0411.000

Im RIS seit

06.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250411_OGH0002_0040OB00085_24I0000_000