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Entscheidung 4 Ob 85/26t×

Entscheidung 4 Ob 85/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob85/26t

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2019, und 2. *, geboren * 2019, beide wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch Mag. Maria Krizanac, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters *, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. März 2026, GZ 43 R 773/25g-197, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                 Die beiden Minderjährigen, vertreten durch die Mutter, beantragten am 29. 6. 2020 die Gewährung von Unterhalt, zuletzt 600 EUR pro Kind. Im ersten Rechtsgang wurde der Vater rechtskräftig zu einem laufenden monatlichen Unterhalt ab 1. 7. 2020 von je 200 EUR verpflichtet; im Übrigen wurde dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

[2]                 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss erhöhte das Erstgericht die Beträge für die Vergangenheit, verpflichtete den Vater zur Zahlung des Unterhaltsrückstands und setzte den laufenden Unterhalt ab 1. 1. 2024 mit 390 EUR pro Kind fest; das Unterhalts-Mehrbegehren wies es ab.

[3]         Gegen diesen Beschluss erhob nur der Vater einen Rekurs, mit dem er auch nur eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht begehrte, hinsichtlich des laufenden Unterhalts auf 330 EUR pro Monat. Das Rekursgericht wies eine „Rekursergänzung“ als unzulässig sowie einen Teil des Rekurses mangels Beschwer zurück, gab dem Rekurs im Übrigen teilweise Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zu.

[4]              Gegen diese Entscheidung erhob der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er seine Rekursanträge weiterverfolgt und hilfsweise Aufhebungsanträge stellt, und der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[5]              Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:

[6]         1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs – wie hier – nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 63, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[7]         2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war vergleiche RS0122735, RS0042366, RS0046544 [T2]; 4 Ob 128/24p Rz 4). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung vergleiche RS0046543; 4 Ob 20/24f Rz 7). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen vergleiche RS0114353, RS0103147).

[8]         Weiters beruhen die Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nach ständiger Rechtsprechung nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine Zusammenrechnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN findet daher nicht statt vergleiche RS0017257, RS0112656).

[9]              Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen – jedoch unbelegten – Rechtsansicht übersteigt der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand hier daher nicht 30.000 EUR pro Kind.

[10]       3. Da damit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[11]       Dies betrifft auch jenen Teil des Revisionsrekurses, mit dem sich der Vater gegen die Zurückweisung seiner „Rekursergänzung“ wendet. Als „Revisionsrekurs“ erfasst Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die (hier teilweise) Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer sowie der „Rekursergänzung“ wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche RS0120565).

[12]       4. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt vergleiche RS0109505).

[13]       Was die vom Erstgericht bereits verfügte Zustellung „zur allfälligen Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen“ anbelangt ist festzuhalten, dass das Gericht erster Instanz zwar auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG jeder aktenkundigen Partei zuzustellen hat (so es sich um einen Beschluss handelt, mit dem über die Sache entschieden worden ist und das Rechtsmittel nicht vom Erstgericht zurückgewiesen wurde). Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, 3, AußStrG beginnt die Frist für die Beantwortung eines solchen Rechtsmittels jedoch erst mit der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs bzw des Rekursgerichts, dass die Beantwortung freigestellt werde.

Textnummer

E147877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00085.26T.0623.000

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0040OB00085_26T0000_000