[5] Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:
[6] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs – wie hier – nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs – wie hier – nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 63, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[7] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735, RS0042366, RS0046544 [T2]; 4 Ob 128/24p Rz 4). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (vgl RS0046543; 4 Ob 20/24f Rz 7). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RS0114353, RS0103147). 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war vergleiche RS0122735, RS0042366, RS0046544 [T2]; 4 Ob 128/24p Rz 4). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung vergleiche RS0046543; 4 Ob 20/24f Rz 7). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen vergleiche RS0114353, RS0103147).
[8] Weiters beruhen die Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nach ständiger Rechtsprechung nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN findet daher nicht statt (vgl RS0017257, RS0112656). Weiters beruhen die Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nach ständiger Rechtsprechung nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine Zusammenrechnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN findet daher nicht statt vergleiche RS0017257, RS0112656).
[9] Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen – jedoch unbelegten – Rechtsansicht übersteigt der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand hier daher nicht 30.000 EUR pro Kind.
[10] 3. Da damit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. 3. Da damit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.
[11] Dies betrifft auch jenen Teil des Revisionsrekurses, mit dem sich der Vater gegen die Zurückweisung seiner „Rekursergänzung“ wendet. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die (hier teilweise) Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer sowie der „Rekursergänzung“ wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0120565). Dies betrifft auch jenen Teil des Revisionsrekurses, mit dem sich der Vater gegen die Zurückweisung seiner „Rekursergänzung“ wendet. Als „Revisionsrekurs“ erfasst Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die (hier teilweise) Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer sowie der „Rekursergänzung“ wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche RS0120565).
[12] 4. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (vgl RS0109505). 4. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt vergleiche RS0109505).
[13] Was die vom Erstgericht bereits verfügte Zustellung „zur allfälligen Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen“ anbelangt ist festzuhalten, dass das Gericht erster Instanz zwar auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung gemäß § 68 Abs 1 AußStrG jeder aktenkundigen Partei zuzustellen hat (so es sich um einen Beschluss handelt, mit dem über die Sache entschieden worden ist und das Rechtsmittel nicht vom Erstgericht zurückgewiesen wurde). Gemäß § 68 Abs 3 Z 2, 3 AußStrG beginnt die Frist für die Beantwortung eines solchen Rechtsmittels jedoch erst mit der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs bzw des Rekursgerichts, dass die Beantwortung freigestellt werde. Was die vom Erstgericht bereits verfügte Zustellung „zur allfälligen Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen“ anbelangt ist festzuhalten, dass das Gericht erster Instanz zwar auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG jeder aktenkundigen Partei zuzustellen hat (so es sich um einen Beschluss handelt, mit dem über die Sache entschieden worden ist und das Rechtsmittel nicht vom Erstgericht zurückgewiesen wurde). Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, 3, AußStrG beginnt die Frist für die Beantwortung eines solchen Rechtsmittels jedoch erst mit der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs bzw des Rekursgerichts, dass die Beantwortung freigestellt werde.