Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist unzulässig. Soweit mit der Entscheidung ON 15 die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei verworfen wurde, hatte diese Entscheidung gemäß §§ 471, 473 ZPO in Beschlussform zu ergehen, der Entscheidung waren Laienrichter nicht zuzuziehen (§ 25 Abs 1 Ziffer 3 ArbGerG). Eine Anfechtung dieses Teiles der Entscheidung mit Rekurs ist aber unzulässig, weil ihm die Vorschrift des § 519 ZPO entgegensteht. In dieser Hinsicht besteht auch keine Ausnahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil dieser Teil der Entscheidung ON 15 vom Landesgericht Salzburg als Berufungsinstanz und nicht als Verhandlungsinstanz auf Grund neuer Verhandlung im Sinn des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG getroffen wurde. Der Rekurs ON 16 ist daher, soweit er sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als unzulässig zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist unzulässig. Soweit mit der Entscheidung ON 15 die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei verworfen wurde, hatte diese Entscheidung gemäß Paragraphen 471, 473, ZPO in Beschlussform zu ergehen, der Entscheidung waren Laienrichter nicht zuzuziehen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 ArbGerG). Eine Anfechtung dieses Teiles der Entscheidung mit Rekurs ist aber unzulässig, weil ihm die Vorschrift des Paragraph 519, ZPO entgegensteht. In dieser Hinsicht besteht auch keine Ausnahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil dieser Teil der Entscheidung ON 15 vom Landesgericht Salzburg als Berufungsinstanz und nicht als Verhandlungsinstanz auf Grund neuer Verhandlung im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG getroffen wurde. Der Rekurs ON 16 ist daher, soweit er sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ON 15 enthält aber auch den Ausspruch, dass das Ersturteil ON 5 bestätigt wird. Dieser Ausspruch hätte richtigerweise nur nach mündlicher Berufungsverhandlung, in der die Rechtssache nach § 25 Abs 1 Ziffer 3 ArbGerG neu zu verhandeln war und nur in Urteilsform ergehen dürfen; dieser Ausspruch war daher mit Revision und nicht mit Rekurs zu bekämpfen. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht. Soweit in der Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil ON 5 zulässigerweise Neuerungen vorgebracht und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, hätte das Landesgericht Salzburg gemäß § 25 Abs 2 ArbGerG allerdings nur unter Zuziehung von zwei Beisitzern seine Entscheidung ON 15 treffen dürfen, von denen ein Beisitzer dem Kreis der Unternehmer und der andere dem Kreis der Beschäftigten angehören muss. Solche Beisitzer wurden aber der angefochtenen Entscheidung ON 15 vom 28. 3. 1960 nicht beigezogen. Allein der Oberste Gerichtshof vermag den darin gelegenen Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 2 ZPO und die anderen Verstöße des Berufungsgerichtes nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen. Ein solches liegt aber nicht vor, weil das Berufungsgericht nicht über einen 10.000 S übersteigenden Geldanspruch entschieden hat und daher gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes die Revision gemäß § 503 Abs 3 ZPO ausgeschlossen ist. Gegen die Entscheidung ON 15 ist somit weder ein Rekurs noch eine Revision zulässig.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ON 15 enthält aber auch den Ausspruch, dass das Ersturteil ON 5 bestätigt wird. Dieser Ausspruch hätte richtigerweise nur nach mündlicher Berufungsverhandlung, in der die Rechtssache nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 ArbGerG neu zu verhandeln war und nur in Urteilsform ergehen dürfen; dieser Ausspruch war daher mit Revision und nicht mit Rekurs zu bekämpfen. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht. Soweit in der Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil ON 5 zulässigerweise Neuerungen vorgebracht und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, hätte das Landesgericht Salzburg gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ArbGerG allerdings nur unter Zuziehung von zwei Beisitzern seine Entscheidung ON 15 treffen dürfen, von denen ein Beisitzer dem Kreis der Unternehmer und der andere dem Kreis der Beschäftigten angehören muss. Solche Beisitzer wurden aber der angefochtenen Entscheidung ON 15 vom 28. 3. 1960 nicht beigezogen. Allein der Oberste Gerichtshof vermag den darin gelegenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 2, ZPO und die anderen Verstöße des Berufungsgerichtes nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen. Ein solches liegt aber nicht vor, weil das Berufungsgericht nicht über einen 10.000 S übersteigenden Geldanspruch entschieden hat und daher gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes die Revision gemäß Paragraph 503, Absatz 3, ZPO ausgeschlossen ist. Gegen die Entscheidung ON 15 ist somit weder ein Rekurs noch eine Revision zulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.