Entscheidungsgründe:
Der Kläger war beim Beklagten seit 1.2.1978 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Am 15.12.1983 wurde er wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung entlassen. Er behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt vom Beklagten an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von S 82.449,-- s.A. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, den Kläger wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt entlassen zu haben.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht, das die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem verhandelte, traf dieselben Feststellungen wie die erste Instanz. Danach steht folgender wesentlicher Sachverhalt fest:Das Berufungsgericht, das die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem verhandelte, traf dieselben Feststellungen wie die erste Instanz. Danach steht folgender wesentlicher Sachverhalt fest:
Der Kläger war schon beim Vater des Beklagten als Lehrling und dann als Angestellter beschäftigt und wurde, nachdem er mehrere Monate unbekannten Aufenthaltes war, entlassen, in der Folge aber wieder neu angestellt. Aufgabe des Klägers war es hauptsächlich, Zustellungen mit dem Lieferwagen vorzunehmen, eingelangte Ware vom Bahnhof oder von der Spedition abzuholen und sie im Geschäft einzuordnen. Der Kläger führte die ihm erteilten Aufträge im allgemeinen anstandslos durch. In den letzten drei Monaten vor der Entlassung weigerte er sich aber mehrmals, ihm aufgetragene Arbeiten durchzuführen, insbesondere dann, wenn er Alkohol getrunken hatte. In solchen Fällen pflegte der Beklagte den Kläger zu ermahnen, er solle sich anständig benehmen und die aufgetragenen Arbeiten durchführen.
Am 15.12.1983 erteilte die (weisungsberechtigte) Angestellte Mathilde C dem Kläger den Auftrag, in das Magazin zu gehen und dort aufzuräumen. Der Kläger sagte zunächst 'ja', weigerte sich aber dann, den Auftrag auszuführen, weil er die (im Magazin in Unordnung geratenen) Schuhschachteln dort nicht abgestellt habe. Der (ebenfalls weisungsberechtigte) Sohn des Beklagten, Heinz B, forderte den Kläger wiederholt auf, in das Lager zu gehen und die ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten. Der Kläger tat dies jedoch nicht. Auch durch gutes Zureden und mehrmaliges Verwarnen während eines längeren Zeitraumes war der Kläger nicht dazu zu bewegen. Da sich der Kläger beharrlich weigerte, die ihm aufgetragenen Arbeiten auszuführen, wies ihn Heinz B darauf hin, daß sein Verhalten eine Arbeitsverweigerung darstelle und die fristlose Entlassung nach sich ziehen könne. Der Kläger antwortete darauf, er müsse ja nicht 'bei ihm' arbeiten, sondern könne auch gehen. Hierauf sprach Heinz B die fristlose Entlassung aus und teilte dies seinem Vater mit, der damit einverstanden war und am selben Tag ein Entlassungsschreiben diktierte, das dem Kläger am 16.12.1983 ausgehändigt wurde. In diesem Schreiben wurde dem Kläger die Möglichkeit geboten, am 19.12.1983 zum Beklagten zu kommen, um mit ihm die Sache persönlich zu besprechen. Der Beklagte erklärte sich im Entlassungsschreiben bereit, den Kläger ab 20.12.1983 noch einmal zur Probe einzustellen. Der Kläger war jedoch damit nicht einverstanden und erschien zum vorgeschlagenen Gesprächstermin nicht. Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, daß das Verhalten des Klägers eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit einen Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Z 4 AngG bilde, so daß er auf die geforderte Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung keinen Anspruch habe.Am 15.12.1983 erteilte die (weisungsberechtigte) Angestellte Mathilde C dem Kläger den Auftrag, in das Magazin zu gehen und dort aufzuräumen. Der Kläger sagte zunächst 'ja', weigerte sich aber dann, den Auftrag auszuführen, weil er die (im Magazin in Unordnung geratenen) Schuhschachteln dort nicht abgestellt habe. Der (ebenfalls weisungsberechtigte) Sohn des Beklagten, Heinz B, forderte den Kläger wiederholt auf, in das Lager zu gehen und die ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten. Der Kläger tat dies jedoch nicht. Auch durch gutes Zureden und mehrmaliges Verwarnen während eines längeren Zeitraumes war der Kläger nicht dazu zu bewegen. Da sich der Kläger beharrlich weigerte, die ihm aufgetragenen Arbeiten auszuführen, wies ihn Heinz B darauf hin, daß sein Verhalten eine Arbeitsverweigerung darstelle und die fristlose Entlassung nach sich ziehen könne. Der Kläger antwortete darauf, er müsse ja nicht 'bei ihm' arbeiten, sondern könne auch gehen. Hierauf sprach Heinz B die fristlose Entlassung aus und teilte dies seinem Vater mit, der damit einverstanden war und am selben Tag ein Entlassungsschreiben diktierte, das dem Kläger am 16.12.1983 ausgehändigt wurde. In diesem Schreiben wurde dem Kläger die Möglichkeit geboten, am 19.12.1983 zum Beklagten zu kommen, um mit ihm die Sache persönlich zu besprechen. Der Beklagte erklärte sich im Entlassungsschreiben bereit, den Kläger ab 20.12.1983 noch einmal zur Probe einzustellen. Der Kläger war jedoch damit nicht einverstanden und erschien zum vorgeschlagenen Gesprächstermin nicht. Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, daß das Verhalten des Klägers eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit einen Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG bilde, so daß er auf die geforderte Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung keinen Anspruch habe.