Der gegen diesen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung, jeweils mwN uva).Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus römisch zwei; ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung, jeweils mwN uva).
Das ist nach ständiger Rechtsprechung (ua) dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (ÖBl 1980, 70 - Arzneimittel-Versandhandel; ÖBl 1985, 16 - Linzer Tort, jeweils mwN uva). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muß das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (stRsp ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight, jeweils mwN uva).
Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt (ÖBl 1985, 16 - Linzer Tort; ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung uva). Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verläßliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, daß jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten (4 Ob 15/99f).Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach Paragraph 355, EO berechtigt (ÖBl 1985, 16 - Linzer Tort; ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung uva). Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verläßliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, daß jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten (4 Ob 15/99f).
Ein Vergleichsangebot muß demnach zwei Anforderungen genügen: Es muß den Kläger in die Lage versetzen, den Vergleich auch abzuschließen, und es muß alles umfassen, was der Kläger berechtigterweise begehrt. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, gar keine Möglichkeit gehabt zu haben, den Vergleich abzuschließen. Das Fax habe er zwar am 17. 12. 1998, einem Donnerstag, erhalten; die Gleichschrift der Äußerung sei ihm aber erst mit der am darauffolgenden Dienstag (22. 12. 1998) ergangenen Entscheidung über den Sicherungsantrag zugestellt worden.
Ob es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, den angebotenen Vergleich abzuschließen, und ob das Vergleichsangebot aus diesem Grund keine verläßlichen Rückschlüsse auf die Willensrichtung der Beklagten zuläßt, kann offenbleiben. Das Vergleichsangebot ist schon deshalb nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, weil der Kläger durch den angebotenen Vergleich nicht alles erhalten hätte, was er durch sein Obsiegen im Prozeß erhält:
Die Beklagten haben dem Kläger die Vergleichsveröffentlichung nicht angeboten, obwohl das Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich berechtigt ist. Die Beklagten bestreiten nämlich gar nicht, den nachgedruckten Werbeprospekt verteilt zu haben, so daß dem Kläger ein berechtigtes Interesse zugestanden werden muß, die Öffentlichkeit durch eine Veröffentlichung des Urteils in angemessenem Umfang aufzuklären. Auch aus diesem Grund ist das Vergleichsangebot kein ausreichendes Indiz für einen Sinneswandel der Beklagten, wie ihn die Verneinung der Wiederholungsgefahr voraussetzt.
Das Fehlen einer Veröffentlichungsermächtigung wird nicht dadurch aufgewogen, daß die Beklagten die restlichen Prospekte eingerissen haben. Ein neuerliches Nachdrucken wird dadurch weder ausgeschlossen noch ist es gänzlich unwahrscheinlich, nachdem die Streitteile die Kappen vom selben Hersteller beziehen. Daß das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts in diesem Punkt klargestellt hat, macht das Verfahren weder nichtig noch mangelhaft. Auch das Erstgericht hat die Feststellung, wonach ein großer Teil der von der Erstbeklagten gekauften Prospekte durch Einreißen unbrauchbar gemacht wurde, in diesem Sinn verstanden. Das zeigen seine Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, die Erstbeklagte habe "die Prospekte durch Einreißen unbrauchbar gemacht". Die vom Rekursgericht präzisierte Feststellung stützt sich im übrigen auf die Erklärung des Zweitbeklagten, den restlichen Bestand von ca 60 % bis 70 % eingerissen und damit unbrauchbar gemacht zu haben (./3).
Die Beklagten haben den Werbeprospekt zwar nicht selbst nachgedruckt; das Verhalten der Druckerei als ihrer Auftragnehmerin ist ihnen aber zuzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten mwN). Werden fremde Werbeprospekte nicht lediglich nachgeahmt, sondern unter Verwendung einer Ablichtung unmittelbar übernommen, so kann schon in einer solchen Aneignung ein Verstoß gegen § 1 UWG liegen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 § 1 dUWG Rz 537 mwN).Die Beklagten haben den Werbeprospekt zwar nicht selbst nachgedruckt; das Verhalten der Druckerei als ihrer Auftragnehmerin ist ihnen aber zuzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten mwN). Werden fremde Werbeprospekte nicht lediglich nachgeahmt, sondern unter Verwendung einer Ablichtung unmittelbar übernommen, so kann schon in einer solchen Aneignung ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liegen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Paragraph eins, dUWG Rz 537 mwN).
Das Nachdrucken ist der Übernahme durch Kopieren gleichzuhalten. In beiden Fällen erspart sich der Übernehmer die für die Gestaltung notwendigen Aufwendungen. Darüber hinaus übernimmt er das Werbekonzept seines Mitbewerbers, um diesem damit Konkurrenz zu machen. Ein solches Verhalten ist - auch wegen seiner Eignung, die beteiligten Verkehrskreise zu verwirren und die Werbung zu verwässern - unabhängig davon sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, ob die Aufwandsersparnis nur gering ist.Das Nachdrucken ist der Übernahme durch Kopieren gleichzuhalten. In beiden Fällen erspart sich der Übernehmer die für die Gestaltung notwendigen Aufwendungen. Darüber hinaus übernimmt er das Werbekonzept seines Mitbewerbers, um diesem damit Konkurrenz zu machen. Ein solches Verhalten ist - auch wegen seiner Eignung, die beteiligten Verkehrskreise zu verwirren und die Werbung zu verwässern - unabhängig davon sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, ob die Aufwandsersparnis nur gering ist.
Der Sicherungsantrag des Klägers ist demnach berechtigt, soweit er sich auf die Verwendung des Werbeprospekts bezieht. Im Spruch war klarzustellen, um welchen Prospekt es sich handelt. Die übrigen Änderungen sind sprachlicher Natur.
Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten; er hat nicht behauptet, daß er am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt gewesen wäre und auch keine Möglichkeit gehabt hätte, ihn zu verhindern (4 Ob 71/99s). Zum begehrten Verbot, "Kappen aus diesem Werbeprospekt in Verkehr zu bringen, die mit dem Etikett 'N*****' und nicht mit jenem des Klägers gekennzeichnet sind", enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Insoweit war die Abweisung des Sicherungsantrages zu bestätigen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger ist mit einem von zwei Begehren unterlegen; mangels anderer Anhaltspunkte sind Obsiegen und Unterliegen mit je der Hälfte zu bewerten. Der Kläger hat den Beklagten daher die halben Kosten zu ersetzen; er selbst hat die Hälfte seiner Kosten vorläufig selbst zu tragen, die andere Hälfte hat er endgültig selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger ist mit einem von zwei Begehren unterlegen; mangels anderer Anhaltspunkte sind Obsiegen und Unterliegen mit je der Hälfte zu bewerten. Der Kläger hat den Beklagten daher die halben Kosten zu ersetzen; er selbst hat die Hälfte seiner Kosten vorläufig selbst zu tragen, die andere Hälfte hat er endgültig selbst zu tragen.